Warum wurde der Passus in Anlage 2 GGVSEB denn überhaupt aufgenommen?
Hallo Günther,
Deutschland möchte einen höheren Sicherheitsstandard erfüllt wissen, kann dies aber aus vertragstechnischen Gründen nur innerstaatlich durchsetzen. Innerstaatlich gelten die verschärften Regelungen der Anlage 2 Nr. 2 GGVSEB, d.h. für rein innerdeutsche Beförderungen unterliegen die Geräte/Maschinen zusätzlich dem Produktsicherheitsgesetz oder dem Medizinproduktegesetz. International darf auch eine windige, halbseidene Maschine aus einer Hinterhofgarage nach 1.1.3.1 b) ADR befördert werden.
Die Gasflasche des Beatmungsgeräts könnte ggf. auch unter 1.1.3.2 e) ADR fallen, wenn das Gerät z.B. in einem Rettungswagen verwendet wird. Für Notfallbeförderungen gilt außerdem 1.1.3.1 e) ADR. Wenn ansonsten ein Beatmungsgerät zum oder vom Patienten/Praxis/Händler/Werkstatt befördert wird, dann gehe ich mal davon aus, dass die Gasflasche nicht angeschlossen ist und ordnungsgemäß mit einer Schutzkappe verschlossen ist.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 19.11.201311:31.
für die Beförderung im Rettungswagen gilt 1.1.3.1 b), sofern er nicht im Einsatz ist (siehe 1-3.1 RSEB). Ansonsten -> 1.1.3.1.e). In einer alten Version der (damals) RSE (die ich aber leider nicht mehr habe) waren in der Erläuterung zu 1.1.3.1 b) auch noch explizit "Beatmungsgeräte" aufgeführt. Nach Rücksprache mit der zuständigen Kontrollbehörde könnten sämtliche Geräte, die dem Medizinproduktegesetz unterliegen, unter Anwendung von 1.1.3.1 b i.V.m. Anlage 2 GGVSEB im Innland freigestellt befördert werden. Mir ist schon bewusst, dass andere Kontrollbehörden das möglicherweise anders auslegen könnten, bislang gab es allerdings keine Beanstandungen (auf welcher Grundlage auch?). Der eher "philosophische" Vergleich mit der SV 363 stellt für mich da ehrlich gesagt noch keine Handlungsgrundlage dar.
Deutschland möchte einen höheren Sicherheitsstandard erfüllt wissen
Da bin ich mir manchmal nicht so sicher. Ich denke dabei nur an das Thema Ladungssicherung, wo es unterschiedliche Richtlinien gibt und der k-Wert wohl doch nicht die Rolle spielt, wie der Ein oder Andere es sieht.
Oder wie ist es mit den Spritzmittel (Pestizide bzw. umweltgefährdende Stoffe), welche durch land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen in recht erheblichen Mengen über die Straße befördert werden, um sie dann auf dem Feld auszubringen. Hier wird zwar oft gesagt, sie sind ja verdünnt. Nur ich würde auch keine verdünnte Salzsäure trinken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Und bei dieser Beförderung wir der Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR genutzt. Da frage ich mich dann schon, was ist gefährlicher "Spritzmittel" oder die Lithiumbatterie im medizinischen Apparat?
@Günther
Antwort auf
RSE (die ich aber leider nicht mehr habe)
Stand in der RSE 2007 auf Seite 14 Ziffer 13.1.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#1786719.11.201315:12
Oder wie ist es mit den Spritzmittel (Pestizide bzw. umweltgefährdende Stoffe), welche durch land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen in recht erheblichen Mengen über die Straße befördert werden, um sie dann auf dem Feld auszubringen. Hier wird zwar oft gesagt, sie sind ja verdünnt. Nur ich würde auch keine verdünnte Salzsäure trinken.
Und bei dieser Beförderung wir der Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR genutzt.
Die Spritzgeräte sind ja auch nicht näher bezeichnete Geräte oder Maschinen und dann kann die Freistellung gem. 1.1.3.1 b) genutzt werden, vorausgesetzt, innerdeutsch wird auch das Produktsicherheitsgesetz beachtet. Das haben wir ja bereits an anderer Stelle diskutiert.
Antwort auf
Da frage ich mich dann schon, was ist gefährlicher "Spritzmittel" oder die Lithiumbatterie im medizinischen Apparat?
Na ja, es wär' schon gut, wenn die in dem medizinischen Apparat befindliche Lithium-Ionen-Batterie (UN 3481) oder die Lithium-Metall-Batterie (UN 3091) den Vorgaben des 2.2.9.1.7 ADR entspricht (SV 230). Sonst kann die Sache durchaus riskant werden.
Warum sollte hier eigentlich die Freistellung gem. 1.1.3.1 b) angewendet werden? Welcher Vorteil wäre damit verbunden? Genügt die Freistellung für UN 3481 gem. SV 188 e) für die Lithium-Ionen-Batterie, die sich in einem Laptop befindet, das zu einem medizinischen Apparat gehört, nicht?
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 19.11.201320:11.
Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: G. Homann]
#1786819.11.201315:24
Nach Rücksprache mit der zuständigen Kontrollbehörde könnten sämtliche Geräte, die dem Medizinproduktegesetz unterliegen, unter Anwendung von 1.1.3.1 b i.V.m. Anlage 2 GGVSEB im Innland freigestellt befördert werden.
Hallo Günther,
die Kompetenz der Behörde möchte ich nicht in Frage stellen. Im Benutzerhandbuch des Herstellers eines Beatmungsgeräts findet sich allerdings folgende Angabe: «Obwohl das [...] Beatmungsgerät allen zur Zeit gültigen Sicherheitsnormen entspricht, übersteigt die Kapazität der internen Lithium-Ionen-Batterie des Gerätes den Grenzwert von 100 Wattstunden, so dass das Gerät als - Gefahrengut (DG) Klasse 9 - Verschiedenes - Gefahrgüter (GG) - zählt, wenn es handelsmäßig transportiert wird. Als solche, unterliegen das [...] Beatmungsgerät und/oder die zugeordneten Lithium-Ionen-Batterie einigen Transportbedingungen gemäß der Regelung des Lufttransports von gefährlichen Gütern (IATA: International Air Transport Association), dem IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) bei Seetransport, sowie dem ARD-Code (European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road for Europe) bei Straßentransport. Einzelpersonen, die dieses Gerät transportieren, sind von diesen Regelungen befreit, für den Lufttransport sind allerdings einige Anforderungen zu beachten. [...]»
Zur Gasflasche für das Beatmungsgerät habe ich im nach wie vor gültigen österreichischen Gefahrguttransport - Vollzugserlass 2007 den Hinweis gefunden, dass die Sauerstoffflasche unter die Freistellung gem. 1.1.3.2 c) fällt. Frage an den Fachmann: Liegt der Druck in der Flasche immer < 2 bar?
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 19.11.201322:34.
die Angaben im Benutzerhandbuch aufzuführen macht schon Sinn, da die Herstellerfirma nicht weiß, in welche Länder die Geräte versandt werden. Daher wird vorsorglich "Absicherung" betrieben. Aber nochmal: Für den nationalen Straßentransport haben wir die genannte Freistellung in 1.1.3.1 b) i.V.m. Anlage 2 GGVSEB für "Geräte, ... die dem Medizinproduktegesetz unterliegen". Diese ist für z.B. Beatmungsgeräte die Li-Batterien und Gasflaschen enthalten (siehe Anlage) absolut zutreffend. Ein den meisten bekannter Experte aus dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz, mit dem ich gerade über diese Thematik gesprochen habe, teilt übrigens diese Auffassung. Zur österreichischen 2 bar- Regelung fällt mir eigentlich nichts ein, da die Flasche dann quasi "leer" ist. Gem 1.1.3.2 c) unterliegt sie dann gar nicht mehr dem ADR, unabhängig davon, ob sie zu einem Beatmungsgerät gehört oder auch nicht. Unsere bekannten Gasehersteller schreiben in der Regel einen Mindestrestdruck von 5 bis 10 bar vor, um Korrosionsschäden im Innenraum vorzubeugen. Der Flaschendruck bei unseren Beatmungsgeräten beträgt 200 bar.
ansieht, und dabei feststellt das solche Unfälle im Vergleich zu 2011 um 1,7 % (39 Unfälle) zugenommen haben. Sollte dies uns schon zu denken geben, auch wenn es nicht immer Stoffe waren, welche dem Gefahrgutrecht unterliegen.
In der GGVSEB 2013 in Anlage 2 Ziffer 3.2 hat es auch eine Änderung gegeben, denn da steht jetzt "Unterweisung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader " Der Empfänger wurde gestrichen. Das bedeutet z.B. bei Heizöl ist der Heizölhändler in der Pflicht! Ich denke das sind Schlussfolgerungen aus den Unfällen (Überfüllschäden bei Heizöl, leicht) bei Kunden.
Antwort auf
Warum sollte hier eigentlich die Freistellung gem. 1.1.3.1 b) angewendet werden?
Lithiumbatterien war nicht so mein Ding, und da dachte ich über 1.1.3.1 b) ist es am einfachsten.
Antwort auf
Genügt die Freistellung für UN 3481 gem. SV 188 e)...
Nach dem ich mich etwas intensiver mit dem Problem beschäftigt habe, gebe ich Dir Recht über die SV 188 e) geht es auch und ist gar nicht so kompliziert.
Dabei hat mir aber das Buch von Prof. Dr. Müller "Lithium-Batterien richtig versenden" sehr gut geholfen, damit ich die Zusammenhänge im Bezug auf Lithiumbatterien besser verstehen kann.
Ja, man wird nicht dümmer und lernt immer dazu, da hilft einen auch das Forum. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#1787120.11.201323:11
Ja, man wird nicht dümmer und lernt immer dazu, da hilft einen auch das Forum.
Hallo Gerald und Günther, hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
> 100 % Zustimmung zu diesem Satz von Gerald! Das ist hier wirklich eine interessante Diskussion zu den Grenzbereichen bestimmter Freistellungen geworden. Und darüber hinaus bin ich mal gespannt, ob der österreichische Vollzugserlass bei einer der nächsten Revisionen korrigiert wird.