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Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter #17915 21.11.2013 12:03
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Frank D. Offline OP
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Hallo,

ich hatte die Tage eine Diskussion mit unserem Betriebsrat zum Thema persönlicher Haftung.
Könnte mir jemand bitte noch einmal ganz genau sagen, in welchem Falle ich persönlich Haftbar gemacht werden kann und welche Strafen einem drohen könnten.

lg
Frank

Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Frank D.] #17916 21.11.2013 12:24
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Gerald Offline
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Hallo Frank,

Antwort auf
in welchem Falle ich persönlich Haftbar gemacht werden kann und welche Strafen einem drohen könnten.


Im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) steht im §10 (2)"Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."

Deine Pflichten stehen im der GbV §8 und im §10 Nummer 3 die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des §10.

In der RSEB Anlage 7 ist der "Gefahrgutbeauftragte" zurzeit noch nicht enthalten.

Dann gibt es noch den § 328 StGB, wo steht "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird derjenige bestraft, der unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." und den § 330 StGB in welchen es um besonders schwerer Fall z.b. Tod, schwäre Gesundheitsschädigung und Verstoß aus Gewinnsucht geht.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 21.11.2013 12:25.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Gerald] #17917 21.11.2013 16:09
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Frank D. Offline OP
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vielen Dank! :-)

Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Frank D.] #17918 22.11.2013 08:57
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Gandalf Offline
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Hallo FrankD.,
Gerald hat das ja sehr umfassend ausgeführt. Ich versuchs hinsichtlich Owi trotzdem noch mal etwas einfacher:
Max. 1000 ¤ Bußgeld wer als Gb vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Nr. 3 der GbV handelt.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 22.11.2013 08:57.
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Gandalf] #17919 25.11.2013 09:08
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ich muss da meinen Beitrag noch mal revidieren. Da habe ich den § 10 GGBefG offensichtlich nicht genau genug gelesen und übersehen, dass es da einen ganz eigenen Punkt 1a gibt. Die "1b" mit dem Bezug zur GbV gehört damit zur Nummer 1 und fällt nicht (wie von mir ursprünglich angenommen) unter den 2. Halbsatz des § 10 Abs. 2. Verstöße können demnach mit einem Bußgeld bis zu 50 T¤ geahndet werden.
Dank an G.Homann für seinen Hinweis ! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Gandalf] #17920 28.11.2013 11:59
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gg-freak Offline
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Hallo Gerald,

das Umweltstrafrecht ist novelliert worden. Das hat zur Folge, dass die Formulierung "unter grober Verletzung..." herausgenommen wurde. Jetzt reicht schon die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Nachfolgend der Textauszug aus dem § 328 StGB:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: gg-freak] #17921 28.11.2013 15:58
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Bergmannsheil Offline
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Methusalem
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Guten Tag,

ich denke, die Paragrafen treffen nicht auf die Frage zu: Haftung des Gefahrgutbeauftragten.
Es sei denn, selbiger ist in der Linie verantwortlich für Abläufe der Gefahrgutbeförderung. Das Wort "befördert" scheint hier die reine Ortsveränderung zu meinen, denn weitere Aktionen, die das Gefahrgutrecht unter die "Beförderung" subsumiert, sind hier separat und explizit genannt.

Dies aber nur meine Meinung, da ich kein Rechtsanwalt o.ä. bin und ich keine Gerichtsentscheidungen dazu kenne.

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 28.11.2013 15:58.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Bergmannsheil] #17922 29.11.2013 09:32
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
also soweit ich das bei meinem Anbieter des Vertrauens (für Rechtstexte) sehen kann, wurde § 328 StGB letztmalig 2011 geändert (ist also schon was her). Dabei wurde Absatz 3 geändert, indem lediglich das Wort "grober" gestrichen wurde, in Nummer 1 die Rechtsbezüge aktualisiert wurden und im Satzteil nach Nummer 2 die Worte "ihm nicht gehörende Tiere" durch die Wörter "Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt wurden.
Ich bin auch kein Anwalt, aber ich glaube der Unterschied zwischer "grober" Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten und nicht grober Verletzung dürfte, was die tägliche Prxis angeht, nicht allzu groß sein. Juristen mögen sich da vor Gericht mit auseinander gesetzt haben, was dann wahrscheinlich zur Streichung geführt hat. Hier gehts ja auch um mehr als um "eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig ..."; § 328 StGB sind doch mehr so Fälle, wie Ex-Fahrzeug ist vorgeschrieben, ich hab aber nur AT und fahr damit, weil ich den Auftrag will. Und dann hat nicht nur der ein Problem, der gefahren ist. Und da darf die Frage grob oder nicht nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
Und muss nicht für die Anwendung des StGB die Gefährdung auch tatsächlich stattgefunden haben, sprich dann auch ein Unfall mit dem o.g. AT-Fahrzeug und Schaden an bspw. Personen? Dem steht allerdings wohl Absatz 4 "Der Versuch ist strafbar" entgegen.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 29.11.2013 09:34.
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: Gandalf] #17923 29.11.2013 12:07
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gg-freak Offline
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Hallo Gandalf,

der § 328 StGB bedingt tatsächlich einen konkreten Gefährdungsumstand. Das bedeutet jedoch nicht, dass es tatsächlich zu einem Schadensereignis/Unfall kommen muss. Im Rechtswesen wird der Begriff der "Konkreten Gefährdung" wie folgt definiert: "Es war nur dem Zufall überlassen, dass es nicht zu einem Schadensereignis kommt. Das Schadensereignis stand unmittelbar bevor."


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Haftbarkeit Gefahrgutbeauftragter [Re: gg-freak] #17924 02.12.2013 09:16
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Gandalf Offline
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Hallo gg-freak,
danke für die Info. Dann passts ja auch mit dem "Versuch".
Gruß Gandalf


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