da ich normalerweise nicht mit so kleinen Mengen zu tun habe, wollte ich besser noch mal nachfragen. Ich muss eine 1l (500ml würden zur Not aber auch reichen) Probeflasche in einem Karton verschicken: UN 3264, Klasse 8, BK II, VG 2 Ich würde dies gerne über die "begrenzte Mengen Regelung" tun. Was genau muss ich noch mal in Sachen Kennzeichnung und Papiere beachten.
Was genau muss ich noch mal in Sachen Kennzeichnung und Papiere beachten.
Die Beförderung ist möglich, da in Kapitel 3.2 in Spalte 7a bei 3264 VG II "1L" steht. Das Versandstück ist mit Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7 (auf der Spitze stehendes Quadrat mit schwarzen Ecken oben und unten) zu versehen, dabei ist Abschnitt 3.4.1 zu beachten (hängt als Datei an)
Oder bis 30.06.2015 könntest Du auch weißes auf der Spitze stehendes Quadrat mit Aufdruck "3264" nutzen, dann brauchtest Du weiter nicht zu beachten.(ADR 2009)
Oder bis 30.06.2015 könntest Du auch weißes auf der Spitze stehendes Quadrat mit Aufdruck "3264" nutzen, dann brauchtest Du weiter nicht zu beachten.(ADR 2009)
Hallo Frank, hallo Gerald,
da es sich bei UN 3264 um einen flüssigen Stoff handelt, bitte nicht vergessen, auch bei Anwendung der Vorschriften des ADR 2009 zusätzliche Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen (Abschnitt 3.4.8 ADR 2009, Anlage 13 RSEB). Außerdem wären die Buchstaben "UN" erforderlich, so dass die Angabe im auf die Spitze gestellten Quadrat "UN 3264" lauten müsste [Abschnitt 3.4.4 c) (i) ADR 2009, Anlage 13 RSEB]. Der Bußgeld-Regelsatz bei Nichtbeachtung oder fehlerhafter Umsetzung dieser Vorschriften beträgt 500,00 ¤ (Anlage 7 RSEB, lfd. Nr. 111).
Noch ein Hinweis zu den Papieren: Beförderungspapiere sind nicht gefordert. Der Absender muss den Beförderer jedoch vor der Beförderung unter Angabe der Bruttomasse darauf hinweisen, dass Gefahrgut in begrenzten Mengen zur Beförderung übergeben wird. Dies gilt sowohl für ADR 2013 (Abschnitt 3.4.12) wie auch für ADR 2009 (Abschnitt 3.4.9, Anlage 13 RSEB). Für die Nichtbeachtung dieser Vorschrift müsste ggf. ein Bußgeldbescheid über 500,00 ¤ einkalkuliert werden (Anlage 7 RSEB, lfd. Nr. 6.1). Die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse begründet allerdings keine Ordnungswidrigkeit (Nr. 3-12 RSEB).
Also vielen dank für die Antworten. Das hat mir wirklich weiter geholfen. Noch eine Frage: Zu den Ausrichtungspfeilen und dem auf die Spitze gestellten Quadrat in dem die UN 3264 steht, müsste ich auf dem Karton auch noch ein "Umverpackung- Etikett" kleben? Und auf der Flasche selbst muss nur die UN Nummer stehen?
begrenzte Mengen sind in zusammengesetzten Verpackungen zu befördern: Innenverpackung (1 L Flasche) und Außenverpackung (Karton). Die Innenverpackung mit dem Stoff und die Außenverpackung bilden zusammen das Versandstück.
Gefahrgutrechtlich ist das Versandstück (also die Außenseite der Außenverpackung) mit dem auf die Spitze gestellten Quadrat mit der Angabe "UN 3264" und mit den Ausrichtungspfeilen zu kennzeichnen. Die innen befindliche Flasche muss nicht mit der UN-Nr. gekennzeichnet werden; ggf. wären für die innen befindliche Flasche zusätzlich gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Eventuelle gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungen müssen nicht auf der Außenverpackung wiederholt werden.
Eine Umverpackung liegt erst dann vor, wenn das Versandstück nochmals in eine weitere Verpackung gestellt wird. Ist die Umverpackung nicht transparent, dann ist der Ausdruck "Umverpackung" erforderlich und die durch die Umverpackung nicht mehr sichtbaren gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen der Versandstücke wären außen auf der Umverpackung nochmals zu wiederholen.