Hallo Thomas und King_Louie_21,
ich bin zwar auch kein Tankbauer, aber ich habe mich mal bei den entsprechenden Stellen schlau gemacht.
Und zur Antwort erhalten:"
Gastankfahrzeuge (also solche mit festverbundenen Gastanks) werden ausschließlich nach ODV konformitätsbewertet (also ohne Baumusterzulassung des Tanks). "
Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 der RSEB.
Hier kommt aber
"nach Kapitel 6.7" nicht zum Zuge, da im Kapitel 6.7 bei Bemerkung ein Hinweis z.B. für Tankfahrzeuge auf Kapitel 6.8 steht und somit nur der Unterabschnitt 6.8.2.3 zur Anwendung kommt.
Damit kommen die RSEB und die ODV zur Anwendung.