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Gas-Tankfahrzeug mit Pi-Kennzeichnung #18057 04.01.2014 17:08
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911 Offline OP
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Hallo zusammen,

mit der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) wird im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte die volle Freizügigkeit eingeführt.
Meine Frage nun: Muss für die Zulassung eines Gas-Tankfahrzeuges eine Baumusterzulassung vorhanden sein oder ist es ausreichend, wenn die Prüfstelle eine Konformitätsbescheinigung (Prüfung gemäss Richtlinie 2010/35/EU) mit Pi-Kennzeichnung/Tankschild durchführt.

Danke für eure Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas 911

Re: Gas-Tankfahrzeug mit Pi-Kennzeichnung [Re: 911] #18058 04.01.2014 18:43
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Thomas,

zu den Unterabschnitten 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11 und 6.8.2.3 ADR/RID gibt es eine Klarstellung in Nr. 6-6 RSEB:
  • «Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 der RSEB.»
Ich bin jetzt kein Tankbauer. Allerdings würde ich aus den RSEB ableiten, dass für Gastanks statt des Verfahrens nach Anlage 14 RSEB die Bewertung und Kennzeichnung gemäß ODV vorzunehmen ist, die dann einer Baumusterzulassung entspricht. Das BMVDI hat eine Korrespondenztabelle zur Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) in die deutsche ODV veröffentlicht.

Unabhängig davon sind für den Straßentransport zusätzlich die Bestimmungen für eine Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 ADR zu beachten.

Schöne Grüße.

Re: Gas-Tankfahrzeug mit Pi-Kennzeichnung [Re: King_Louie_21] #18059 08.01.2014 21:25
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Gerald Online
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Hallo Thomas und King_Louie_21,

ich bin zwar auch kein Tankbauer, aber ich habe mich mal bei den entsprechenden Stellen schlau gemacht.

Und zur Antwort erhalten:" Gastankfahrzeuge (also solche mit festverbundenen Gastanks) werden ausschließlich nach ODV konformitätsbewertet (also ohne Baumusterzulassung des Tanks). "

Antwort auf
Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 der RSEB.


Hier kommt aber "nach Kapitel 6.7" nicht zum Zuge, da im Kapitel 6.7 bei Bemerkung ein Hinweis z.B. für Tankfahrzeuge auf Kapitel 6.8 steht und somit nur der Unterabschnitt 6.8.2.3 zur Anwendung kommt.

Damit kommen die RSEB und die ODV zur Anwendung.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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