Klassifizierung Gasproben
#39409
28.07.2025 11:38
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Marc_P
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Hallo liebe Gefahrgut Kollegen. Ich habe eine Frage zur Klassifizierung. Ich muss Kohlendioxid Gasproben transportieren lassen. Es handelt sich um etwa 99,8% Kohlendioxid. Allerdings gibt es hier Verunreinigungen: Etwa 700ppm Schwefelwasserstoff (UN 1053), 150 ppm Phosphin (UN 2199) und etwa 40 ppm Blausäure (UN 1051). Sind diese Konzentrationen vernachlässigbar oder ist das Gas als giftig einzustufen? Vielen Dank im Voraus.
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Re: Klassifizierung Gasproben
[Re: Marc_P]
#39410
28.07.2025 11:55
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M.A.T.
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Hallo, es gibt m.W. keine generellen Prozentgrenzen, um hier zu entscheiden. Welche Gefahr die Klassifizierung bestimmt muß der Versender danach entscheiden, welche Gefahr wichtiger ist. Mir allerdings scheint hier die UN 3168 (7TF) die wahrscheinlichste zu sein, da "erstickend" nachrangig zu "giftig" ist, alle drei Verunreinigungen "T" haben (Phosphin 0,1 ppm inhalativ MAK hat), Entzündbarkeit bzw. Selbstentzündbarkeit vorliegt und eine "A"-Variante bei den Proben ohnehin nicht möglich ist. Die 2.1.4.1 sehe ich hier als hilfreich. Was bei einer unfallbedingten Freisetzung kürzlich passierte ist hier eindrücklich geschildert. Gibt es für diese Probe ein SDB? Und nur als Hinweis: Ab Grenze Null handelte es sich hier um ein Terrorgut nach 1.10.3.1.2, mit allen Rechtsfolgen!
Gruß M.A.T.
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Re: Klassifizierung Gasproben
[Re: M.A.T.]
#39411
28.07.2025 13:17
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Marc_P
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Hallo, ein SDB gibt es nicht. Es sind Proben aus dem Produktionsprozess, die zur Analyse. verschickt werden sollen. Die Werte sind Erfahrungswerte. Aufgrund der geringen Menge muss 1.10.3.1.2 muss wohl nicht angewendet werden (<1000Punkte). Eine Probe ist etwa 50g und es werden maximal 3 Proben pro Sendung.
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Re: Klassifizierung Gasproben
[Re: Marc_P]
#39412
28.07.2025 13:51
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DJSMP
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In 2.2.2.1.5 ADR steht, was giftig ist, inklusive einer Formel. Damit geht es dann zu den Sammeleintragungen. Die Rangfolge giftig vor entzündbar kenne ich auch so. Allerdings fehlt mir im ADR gerade der richtige Ansatz. Im IATA-Buch steht es eindeutig.
Wenn wir nun wirklich von einer Gasprobe sprechen, dann sollte man das meiner Meiung nach auch so deklarieren, sofern die Gasprobe nicht unter Druck steht. Das Verzeichnis der Sammeleintragungen bei Klasse 2 spuckt mir mit dem Klassifizierungscode 7TF aus: UN 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
Die Verpackungsvorschrift P201 lässt einige Varianten an Gasflaschen und auch an zusammengesetzten Verpackungen zu, wobei die Drücke extra gecheckt werden müssen.
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