Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
#1811
01.07.2004 08:17
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Thomas Lutz
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Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften von Gefahrguttransporten werden von den Kontrollorganen in der Regel "Anhörungsschreiben in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren" an den Absender verschickt. Aus aktuellen Anlaß würde ich gern wissen, wie die in folgendem Link http://www.gefahrgut-online.de/sixcms4/sixcms_upload/media/457/adr_bu_geldkatalog.pdfaufgeführten Busgeldbeträge zu deuten sind. Im konkreten Fall lautet der Vorwurf "Als Verpacker verstießen Sie nach § 9 (5) Nr. 1d) GGVSE gegen § 10 Nr. 9d) GGVSE. Im o.g. Link steht unter "Gefahrzettel / Kennzeichnungen" bei Verpacker 150 Euro wenn ... "Eine Vorschrift über die Kennzeichnung u. Bezettelung (hier UN-Nr. bzw. Gefahrzettel) von Versandstücken und Umverpackungen nicht beachtet ..." Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verpackungseinheit bestehend aus mehreren einzelnen Versandstücken (UN-Kartons), die sich auf einer Einwegpalette als Gesamtlieferung zu einem Beförderungspapier befanden. Während die Eintragungen zur UN-Nr. und zur technischen Versandbezeichnung in allen Papieren richtig waren, wurde leider auf allen Etiketten der Versandstücke eine verkehrte UN-Nr. ( UN 3226 statt 3242 ) angegeben. Gilt das zu erwartende Busgeld von 150 Euro nun einmalig für die gesamte Lieferung oder u.U. gar für jedes einzelne falsch deklarierte Versandstück ? Ich habe dazu unterschiedliche Interpredationen gehört und hätte gern etwas mehr Klarheit für den hier beschriebenen Fall, der sich bei einer Kontrolle in Deutschland ereignet hat. Bei z.B. 25 Gebinden á 20 kg netto auf einer Verpackungseinheit von 500 kg netto auf Einwegpalette wäre das eine doch beachtliche Differenz ( 3750 Euro statt 150 Euro ), die dann auf den Verpacker zukämen ! mfG Th. Lutz
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Thomas Lutz]
#1812
01.07.2004 09:53
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Willi_Pape
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Hallo Herr Lutz, da es sich um eine Verpackungseinheit handelt, kann aus meinem Rechtsverständnis heraus auch das Ordnungswidrigkeitengeld nur einmal erhoben werden. Waren die einzelnen Gebinde auf der Palette fest zusammengefasst (z.B. durch eine Folie) ??
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Willi_Pape]
#1813
01.07.2004 10:17
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Thomas Lutz
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Hallo Herr Pape,
im konkreten Fall handelte es sich um 20 kg - Gebinde, die auf insgesamt zwei Einwegpaletten ( einmal mit 500 kg und einmal mit 340 kg ) gepackt und mit transparenter Schrumpffolie zu jeweils einer Verpackungseinheit eingewickelt waren. Auf dieser Umverpackung erfolgt in der Regel, so auch in diesem Fall, keine nochmalige Etikettierung für das daraus resultierende Gesamtnettogewicht, da man die Etikettierung auf den Einzelgebinden auch nach dem Einschrumpfen noch sicher erkennen kann und die Anzahl der Versandstücke und Paletten ( einschl. Brutto- und Nettogewicht je Palette ) in den Beförderungspapieren aufgeführt ist.
Beide Paletten gehörten zu einer Lieferung d.h., zu einem Beförderungspapier.
mfG
Th. Lutz
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Thomas Lutz]
#1814
01.07.2004 11:30
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saxon01
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Hallo,
der Ihnen vorliegende Fall würde mich interessieren. Wenn hier wirklich zusammengezählt worden ist, dann würde das mein Rechtsempfinden aber erheblich stören.
Es handelt sich ja hier nur um einen Tatbestand und nicht um mehrere.
Gruß Dieter Naumann <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/20
[Re: Thomas Lutz]
#1815
01.07.2004 13:33
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Udo Leithold
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Hallo alle zusammen,
m. E. werden 150,00 Euro nicht ausreichen. Es bleibt im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, wie immer dies auch aussieht.
Variante a: Es sind 2 Verpackungseinheiten.
Variante b: Jedes einzelne Versandstück wird gezählt.
Es kommt auf die Begründung an.
Es ist eine Tateinheit nach § 16 (1) OwiG zu erwarten. Durch einen Fehler wurde die Vorschrift x-mal verletzt.
Das Bußgeld wird damit entsprechend Nr. 10.2 letzter Satz RSE berechnet.
"Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um
25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen."
Hinzu kommt noch eine Verwaltungsgebühr, die Zustellungsgebühr und die Auslagen.
So weit zur Theorie, was im konkreten Fall heraus kommen wird, bleibt abzuwarten.
Gruß Leithold
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Udo Leithold]
#1816
01.07.2004 13:40
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Willi_Pape
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Hallo Herr Leithold,
Sie berufen sich auf 10.2 RSE. Wenn die Behörde "so kleinlich" ist, wäre ich genauso kleinlich und würde behaupten, dass 10.2 ja auf "andere Ordnungswidrigkeiten" ausgelegt ist. Eine andere Owi gibt es hier aber nicht.
Ich brauche doch auch an einer Palette mit mehreren Versandstücken die mit Folie umwickelt sind nur ein Gefahrzettel und nicht so viele Zettel wie einzelne Versandstücke innerhalb der Folie sind.
Zuletzt bearbeitet von Willi_Pape; 01.07.2004 13:41.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Willi_Pape]
#1817
01.07.2004 14:16
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Udo Leithold
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Hallo Herr Pape,
natürlich klingt es kleinlich. Aber so sehe ich die gesetzliche Regelung und nur auf dieser Basis kann eine Behörde handeln. Ob und wie weit die Ermächtigung für eine Erhöhung oder Ermäßigung des Bußgeldes ausgenutzt wird, dass ist etwas anderes. Da spielen viele Faktoren eine Rolle, die wir von hier nicht erkennen.
Viele Grüße Udo Leithold
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Udo Leithold]
#1818
01.07.2004 21:56
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TDamm
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Hallo Herr Lutz, hallo alle miteinander,
das geschilderte Problem ist nicht mit dem Bußgeldkatalog nach dem Gefahrgutrecht zu lösen. Die dazu notwendigen Vorschriften liegen in der Anwendung des § 19 (Tateinheit) bzw. § 20 Tatmehrheit des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG). Die Auslegung dieses Sachverhaltes ist rechtlich immer wieder umstritten und wir sehr schnell auch wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung falsch angewendet. Ich will mich da auch gar nicht ausschließen. Wie es in anderen ADR Staaten gehandhabt wird, kann ich nicht sagen. Auch ist dieser Sachverhalt nicht einfach zu beantworten, da er von dem konkreten Verantwortlichen und dem konkreten Tatablauf abhängt. Grundsätzlich schreibt die RSE für eine Tat eine Regelgeldbuße vor. Das bedeutet, dass diese Geldbuße nur im Normalfall anzuwenden ist, bei einem untypischen Fällen kann nach unten und nach oben abgewichen werden. Das die Bußgeldhöhe von den wirtschaftlichen Umständen des Betroffenen abhängig ist (§ 17 Abs. 3 OwiG), dürfte ebenfalls bekannt sein. Kommt die Behörde in ihrer Ermittelung zu dem Schluss, dass jedes Aufkleben der falschen UN - Nummer eine einzelne Tat im Sinne des OwiG beim konkreten Betroffenen darstellt, könnte sie theoretisch 25 einzelne Taten mit je 150,00 Euro festsetzen. Ob dieses Entscheidung dann aber noch Verhältnismäßig ist, wage ich persönlich zu bezweifeln. Liegt dagegen Tateinheit vor ist nur ein Bußgeld, dessen Regelsatz bei 150,00 Euro liegt, festzusetzen.
Nun ist die Pflicht der Kennzeichnung und Bezettelung eine Verpackerpflicht. Verpacker ist nach § 2 GGVSE das Unternehmen. Der Unternehmer kann seine Pflicht auf eine andere Person im Sinne des § 9 OwiG übertragen. Dieser muss diese Tätigkeit aber selbständig und eigenverantwortlich anstelle des Unternehmers aufüben (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG). Ich will damit deutlich machen, dass nicht immer der, der die Versandstücke tatsächlich kennzeichnet, auch der Verantwortliche dafür im Sinne der GGVSE ist. Handelt dieser 25-mal auf Anweisung, diese falsche UN - Nummer auf diese Verpackung zu kleben, dürfe er wohl nicht selbständig und eigenverantwortlich darüber entscheiden haben. Dann wäre er nicht der Betroffene, da er nicht die Pflicht des Unternehmers wahr zu nehmen hatte, sondern eine andere Person. Ich hoffe noch etwas zur Verwirrung beigetragen zu haben. Auch stellt es nur meine eigne Meinung dar, letztendlich wird wohl ein Richter darüber entscheiden müssen.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: TDamm]
#1819
02.07.2004 09:50
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M.Brück
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Hallo Herr Damm,
ich kann mich Ihrer Auffassung nur anschließen. Ich habe derzeit einen ähnlich gelagerten Fall. In diesem Fall geht es um eine Sendung Gefahrgut Klasse 3 mit 30 Versandstücken an denen allesamt unzulässiger Art und Weise verkleinerte Gefahrzettel verwandt wurden. Abweichung hier allerdings, der Mangel war beim verpackenden Unternehmen bereits seit längerem bekannt, wurde jedoch trotz Kenntnis des Mangels fortgesetzt. Hierin habe ich dann eine vorsätzliche Handlung gesehen und ein Bußgeld 30x150 Euro vorgeschlagen. Leider ist der Fall noch nicht anschließend entschieden. Sobald die abschließende Entscheidung vorliegt werden ich sie hier einmal darstellen.
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: Tatbestände nach der neuen GGVSE ( ADR 2003/2004 )
[Re: Thomas Lutz]
#1820
02.07.2004 20:12
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Steffan
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Hallo Gefahrgutexperten!!!!!
Es tut mir Leid, aber über was hier diskutiert wird, kann ich beim besten Willen nicht nachempfinden. Ich habe den Eindruck, dass einige das OWiG im Bezug zu Tateinheit und Tatmehrheit so auslegen, wie sie es brauchen. Steht der Transport in einer Beförderungseinheit nicht im Zusammhang mit dem Führen eines Fahrzeuges bzw. es wird gegen die Kennzeichnung bzw. Bezettelung verstoßen. Wenn, wie im Vorbeitrag beschrieben, 30 Versandstücke falsch gekennzeichnet oder bezettelt sind, dann ist dieses in einem Zusammenhang geschehen und die Sendung wurde auch in einen Zusammenhang aufgegeben bzw. transportiert. Ich halte es persönlich für UNVERHÄLTNISMÄßIG, wenn ein Bußgeldvorschlag von 30x150 Euro vorgeschlagen wird. Fragen wir uns doch mal, wer führt in der Regel die Kennzeichnung durch? Ist es nicht ein Lagerarbeiter u.s.w. Setze man sein Einkommen gegen die 30x150Euro, dann tut es mir Leid, dass solche Vorschläge getätigt werden und noch unter dem Beitrag "Mensch bleiben", dem einen drauf gesetzt wird. Ich stehe auch auf den Standpunkt, dass Strafe sein muss, aber es sollte doch immer im Verhältnis stehen. Wem ist mit 30x150 Euro geholfen.Der Mangel auf dem Versandstück ist damit nicht beseitigt. Bei uns gibt es leider auch solche Kontrollbeamten, aber bei denen steht in den meisten Fällen noch eine Beförderung aus bzw. wollen damit glänzen. Bei Gerichtsverhandlungen werden in der Regel selbst Verstöße wie z.B. FPersG, StVO und GGVSE als Tateinheit gesehen. Ich bringe zum Abschluß noch ein Spruch zum Nachdenken. "Wir sind nicht geboren worden, um gegeneinander zu leben, sondern, um uns auf dieser Erde brüderlich die Hände zu reichen."
Wünsche allen ein schönes Wochenende und kein schlechtes Gewissen ...
Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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