Werte Forum-Leser!

In die Sonderbestimmung A112 hat sich ein Fehler eingeschlichen:
Konsumgüter können nur folgende Stoffe enthalten: Druckgaspackungen der Klasse 2 (nur solche mit nicht [color:"red"]giftigem[/color] Treibgas), Klasse 3 (Verpackungsgruppe II oder III), Unterklasse 6.1 (nur Verpackungsgruppe III) und UN 3077, UN 3082 und UN 3175 enthalten, vorausgesetzt, dass solche Stoffe keine Nebengefahren aufweisen. Gefahrgüter, deren Beförderung auf Passagierflugzeugen verboten ist, dürfen nicht als Konsumgüter befördert werden.

Selbstverständlich sind Druckgaspackungen mit entzündbaren und nicht entzündbaren Treibgasen, die die Bedingungen für ID8000 erfüllen, erlaubt!

Der Fehler wird im Zusatz I zu den deutschen Gefahrgutvorschriften mit behoben.

Viele Grüße

Eva