Hallo coolholgi,
dass ab 2015 bei kosmetische Fertigerzeugnisse welche als UN 3082 & UN 3077 eingestuft sind nach 3.4 ADR/IMDG-Code nicht mehr Kennzeichnungspflichtig sind?
Wenn ich ins ADR 2013 im Kapitel 3.2 unter der UN 3077 bzw. UN 3082 in Spalte 7a sehe, dann finde ich den Eintrag 5kg bzw. 5l und somit kann ich Kapitel 3.4 anwenden.
Unter Abschnitt 3.4.1 steht: "
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:"
...
...
e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.9 sowie Abschnitt 5.4.2, ...
Die Kennzeichnungsvorschriften für umweltgefährdende Stoffe stehen unter Unterabschnitt 5.2.1.8
und dieser Unterabschnitt ist unter Abschnitt 3.4.1
nicht genannt und somit keine Kennzeichnung mit "Fisch und Baum" sondern nur mit Kennzeichnung nach 3.4.7 bzw. 3.4.8.
In dem Entwurf zum ADR 2015 wird im Kapitel 3.2 bei der UN 3077 und UN 3082 der Eintrag SV 335 in
SV 375 geändert. Auf Seite 47 im Anhang findest Du den Wortlaut.
Und da steht: "
Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel - oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8."