Hallo zusammen, ich hätte da mal eine allgemeine Frage. Sind Spraydosen ( im konkreten Fall geht es um 400 ml Dosen) immer als Gefahrgut zu betrachen? Sprich auch wenn der Inhalt nicht der ADR unterliegt und als Treibgas Luft verwendet wird? Ich habe dies intern zwar betreits verneint, da es sich bei dem Treibmittel nicht um ein "Gas" im Sinne des ADR handelt und kein gefährlicher Stoff vorliegt, allerdings zweifelt man an dieser Aussage;daher wäre ich für eine Stellungnahme sehr dankbar. Horst
Hallo Horst, Meines Erachtens sind alle Sprühdosen Gefahrgut (UN 1950), da sie unter Druck stehen. Deshalb auch der Begriff Druckgaspackung. Ausser: Sprühdosen mit Pumpmechanismus. Diese beinhalten kein Treibmittel und sind somit kein Gefahrgut. Luft unter Druck hat auch eine eigene UN-Nummer (UN 1002) aber im Aerosol ist es die UN 1950, Klasse 2.2 (Druckgaspackungen, erstickend). Vom ADR befreit sind sie auch nur wenn sie weniger als 50ml Fassungsvermögen haben und keinen giftigen Inhalt. (ADR, SV 190) Bei 400 ml Dosen kann man Aerosole als Begrenzte Menge auf die Reise schicken solange eine Kiste 30 kg Bruttogewicht nicht überschreitet. (ADR 3.4) Sind das Einkaufsteile oder Eigenproduktion? Hier könnte man vom Hersteller ein SDB abfordern, was ich generell mache. Somit hat man das auch schriftlich (Abschnitt 14 - Transport) Mehr Informationen zu Aerosolen findet man in der RL/75/324/EWG bzw. TRG300 gruss..aw
wie im Gefahrstoffrecht ist es auch im Gefahrgutrecht häufig die Aggregats- oder physikalische Form, die von einem Stoff eine Gefahr ausgehen lässt. Beispiel: Heiße Brammen, gefrorenes Kohlendioxid/Trockeneis, verdichtete Luft.
Als Beispiel, welche Gefahren von einem Nicht-Gefahrgut/Gefahrstoff (hier: Luft) ausgehen, wenn die Physik (hier: Druck) ins Spiel kommt, zeigt die aktuelle Zeitungsmeldung im Anhang.
Grüße aus dem nassen Ruhrpott.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.