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Hydraulikspeicher #18512 28.03.2014 09:47
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A.Fischböck Offline OP
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An einer zu transportierenden Anlage sind Hydraulikspeicher befüllt mit Stickstoff verbaut. Da die permanente Beaufschlagung erforderlichist, kann nicht im drucklosen Zustand transportiert werden.
Die UN Nummer ist klar: 3164
Dann gibt es die Sondervorschrift 594:

"Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Aussenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:
– UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind;
– UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind."

Es ist selbstverständlich eine entsprechende Überdimensionierung vorhanden, zumal nicht mit vollen Druck transportiert wird.

Also meines Erachtens falle ich da NICHT unter das ADR.

Bitte um Hilfe ob ich das richtg sehe oder einen Denkfehler habe.
Danke für eine Unterstützung
Beste Grüße aus Österreich
Alfred

Re: Hydraulikspeicher [Re: A.Fischböck] #18513 28.03.2014 10:06
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Gandalf Offline
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Hallo A.Fischböck,
wenn es sich um eine Anlage handelt, kommt da nicht sowieso die Freistellung nach 1.1.3.1 b in Betracht? Gegenstand nach UN 3164 wäre jetzt für mich jetzt eher sowas wie diese "Stoßdämpfer" von Bürostühlen. Aber eine Anlage ist kein Gegenstand, auch nicht wenn diese an der Anlage montiert sind. Dann sind sie Teil der Anlage.
Gruß Gandalf

Re: Hydraulikspeicher [Re: Gandalf] #18514 28.03.2014 10:42
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A.Fischböck Offline OP
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Hallo Gandalf,
danke für die Info. Derzeit werden die Anlagen eh unter 1.1.3.1.b transportiert.
Aber mit der SV hätte ich mir noch leichter getan - denke ich.
Gruß
Alfred

Re: Hydraulikspeicher [Re: A.Fischböck] #18515 31.03.2014 08:15
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aw_ Offline
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Beiträge: 806
Hallo,
- SV 594 verlangt eine 'starke' Aussenverpackung. Wie weit das bei einer Anlage umsetzbar ist, muss man prüfen. Damit wäre man vom ADR befreit.

- 1.1.3.1 b) Die GGVSEB, Anlage 2, 2.1 b) definiert die Anwendung des Buchstaben b wie folgt: .. Auf Maschinen oder Geräte soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz... oder Apparate dem Medizingesetz unterliegen.

Trifft das auf die Anlage zu, ist man auch bei einer (unverpackten) Anlage befreit vom ADR.
grüsse..aw


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