Berufung zum Gb
#18573
16.04.2014 07:51
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Ritchi81
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt liegt vor:
Ich bin als Angestellten der Firma in der ich arbeite als Gb berufen, zusätzlich gibt es noch zwei andere Gb. Die Berufung gilt aber nur für den Bereich des ADR. Frage 1: Benötige ich für See ebenfalls eine Berufung? Frage 2: Bei mehreren Gb müssen ja die Zuständigkeiten festgelegt werden. Was ist, wenn das nicht der Fall ist?
Seit einiger Zeit hat die Firma in der ich arbeite ein Tochterunternehmen gegründet. Dabei handelt es sich "nur" um eine Vertriebsgesellschaft, die unsere Produkte kauft und unter ihren Namen weiter verkauft. Da die verkauften Mengen weit über die 50 t pro Jahr liegen, benötigen diese ja auch einen Gb. Jetzt soll ich für diese Firma den Gb übernehmen. Frage 3: Geht das so ohne weiteres? Im Prinzip ist es ja eine "Fremdfirma" für mich. Frage 4: Meine derzeitige Berufung ist ehrenamtlich. Wenn es jetzt über einen Dienstleistungsvertrag oder ähnlichen es doch die Möglichkeit gibt (Frage 3), dass ich für diese Firma den Gb mache, was könnte man denn als Gegenleistung verlangen/fordern?
So das sollte für das erste mal reichen. Viele Grüße und schon mal danke für die Antworten.
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Re: Berufung zum Gb
[Re: Ritchi81]
#18574
16.04.2014 08:25
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Gandalf
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Hallo Ritchi81, schon mal so vorab auf die Schnelle. Gb sind zu bestellen und nicht zu berufen. Hoffe also, dass dir niemand auf dem Gang zugerufen hat, dass du jetzt Gb bist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Wenn du nur für den Bereich ADR bestellt bist, bist du auch nur dafür zuständig, sprich bestellt. Wenn du also See mitmachen sollst, ist deine Bestellung/Festlegung Aufgabengebiet auf diesen Bereich zu erweitern. Vorraussetzung: du hast die entsprechenden Schulungsbescheinigungen für diesen Verkehrsträger. Wenn die Zuständigkeiten/Aufgaben nicht eindeutig (abgrenzbar) festgelegt sind, hat der Unternehmer ein Problem, welches sich "Organisationsverschulden" nennt. Wenn du im Besitz einer Schulungsbescheinigung bist, kannst du, bei entsprechender Bestellung, auch "extern" für andere Firmen tätig werden. Was man dafür verlangen kann, ist sicherlich unternehmens- und situationsabhängig und sicherlich auch davon wie sich das mit den Firmenzusammenspiel so verhält. Gruß Gandalf
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Re: Berufung zum Gb
[Re: Gandalf]
#18575
16.04.2014 09:18
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Ritchi81
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Hallo Gandalf,
danke für deine schnelle Antwort. Stimmt, in der GbV heißt es ja Bestellung, auf meiner "Urkunde" (mir hat das keiner auf dem Flur zugerufen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> )steht aber Berufung. Ich habe gültige Bescheinigungen für Straße und See sowie PK1 im Luftverkehr (aber dafür gibt es ja keinen GB mehr).
Wie ist das aber, wenn ich als externer Gb tätig bin und dafür auch Gegenleistung verlange/erhalte, muss ich das ja sicherlich auch irgendwo festhalten. Ich bin ja kein Freiberufler oder Selbsständiger <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Ich habe mich mit diesem Thema noch nie beschäftigt, weil es für mich nie in betracht kam. Also müssten die beiden Firmen untereinander einen Dienstleistungsvertrag ausarbeiten oder?
Gruß Ritchi
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Re: Berufung zum Gb
[Re: Ritchi81]
#18576
16.04.2014 12:15
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aw_
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Hallo, normalerweise müsste eine Bestellung von beiden Firmen reichen. Dein Chef erhöht Dein Gehalt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> und rechnet das mit der anderen Firma ab. Wegen den 'Preisen' kann man einen externen Gb die Situation bewerten lassen und was er kosten würde. Dann wissen alle bescheid.. gruss
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Re: Berufung zum Gb
[Re: Ritchi81]
#18577
16.04.2014 12:23
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Gandalf
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Hallo Ritchi81, also ich kein Arbeitsrechtler und kann nur meine Gedanken dazu wiedergeben. Ich könnte mir zwei Fälle denken: 1. Die Firmen regeln vertraglich untereinader, dass du für Fa. X als Gb tätig werden kannst und regeln dafür eine Vergütung. Die dürfte sich dann deine Firma einstreichen und du bekommst u. U. nix, sprich keine Gegenleistung. Oder müsstest das dann mit deiner Firma klären. 2. Deine Firma erlaubt dir auch extern zu arbeiten. Oft ist in Arbeitsverträgen geregelt, dass sowas erst mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen darf. Dann sollte das sicherlich irgendwie vertraglich geregelt werden, denn wenn du aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielst, musst du diese ja auch versteuern. Aber da kontaktierst du am besten mal einen Experten. Es ist ja nicht verboten bei mehreren Arbeitgebern beschfätigt zu sein. Wahrscheinlich gibts da auch noch andere Konstellationen. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 16.04.2014 12:24.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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