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Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: King_Louie_21] #18631 28.05.2014 08:52
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Noch eine Info zum Thema: Bei den eher seltenen SOX Lampen diskutiert man über eine Zuordnung zu UN 1428. Das wäre dann aber für mich keine tolle Klassifizierung, weil da ja der Gegenstand nicht betrachtet wird.

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: DJSMP] #18632 29.05.2014 16:52
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Du hast ganz oben eine Frage gestellt, die ich versucht habe, mit der Antwort des BMVI zu hinterlegen.
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Zu deiner Anfrage: Ich habe derzeit keine Anhaltspunkte, dass sich bezüglich der Anwendung der SV 366 bei reinen Quecksilberlampen zukünftig irgend etwas ändert.

Hallo DJSMP,

vielen Dank für Deine Erläuterungen und Hinweise. OK, jetzt verstehe ich die von Dir zitierte Antwort des BMVI. Diese Antwort bezieht sich auf die reinen Quecksilberlampen, die kein Edelgas enthalten. In diesem Fall hat die SV 366 weiterhin Vorrang, außer es handelt sich um Lampenbruch.

In meiner ursprünglichen Frage ging es mir um die Beförderung gebrauchter stabförmiger Leuchtstofflampen, die Quecksilber und zusätzlich auch ein Edelgas enthalten. Laut Wikipedia werden die meisten Leuchtstofflampen nicht mit Luft, sondern mit Argon befüllt. Die Wikipedia kann Fehler aufweisen; als Gefahrgutbeauftragter eines Lampenentsorgers hast Du sicher einen besseren Überblick. Wie hoch ist Deiner Meinung nach der Marktanteil quecksilberhaltiger Leuchtstofflampen, die zusätzlich auch Argon enthalten?

Wie ist mit dem Argon umzugehen? Die Freistellung für Gase in Leuchtmitteln im Unterabschnitt 1.1.3.2 c) und h) wird es ab ADR 2015 nicht mehr in dieser Form geben; betroffen ist davon außerdem Rn 1-12 RSEB. Welche Freistellung kann angewendet werden, wenn Quecksilber und Argon gleichzeitig in einem Leuchtmittel vorhanden sind? Gibt es hierfür eine andere Lösung als Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR 2015?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 31.05.2014 16:17.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: King_Louie_21] #18633 03.06.2014 15:46
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Hallo King_Louie_21,

ich habe heute nochmal ausführlich mit meinem Kunden geschwatzt:

Eine Leuchtstofflampe, die ein Edelgas enthält, ist nach meinen Informationen eine Niederdruck Entladungslampe. Das heisst, das Argon erfüllt nicht die Kriterien an UN 1006, weil das Gas nur im verdichteten Zustand (unter Überdruck) Gefahrgut darstellt. Demnach muss man sich über diese Thematik keine Gedanken machen und kann bei Leuchtmitteln, bei denen das Quecksilber sicher eingeschlossen wird, wie bisher über die SV 366 gehen.

Lediglich bei Hochdrucklampen (die enthalten nur Quecksilber) müsste man dann über 1.1.3.10 c) gehen. Die Anforderungen 1g/ 30 g lassen sich dort einhalten.

Zu deiner Anfrage: Bei meinem Kunden ergibt sich folgende Verteilung:
80% Niederdruckentladungslampen
max. 20% HID Lampen (davon nochmal ein geringer Anteil an Lampen, die Quecksilber enthalten).

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: King_Louie_21] #18634 15.06.2014 22:31
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Will euch mal wieder auf dem Laufenden halten:

Zur Zeit wird in den Expertenkreisen gestritten, was Vorrang hat: SV 366 vor 1.1.3.10 oder 1.1.3.10 vor SV 366. Das BMVI hatte ja geschrieben, dass SV 366 auch weiterhin für Leuchtmittel anwendbar sei und daran halte ich mich erstmal. Es gibt aber wohl auch Meinungen, die den 1.1.3.10 so interpretieren, dass er am Anfang des ADR die später folgende SV 366 einschränkt. Der BDE z.B. will sich in den nächsten Tagen wieder beraten.

Es bleibt spannend... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: DJSMP] #18635 15.06.2014 23:13
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Zur Zeit wird in den Expertenkreisen gestritten, was Vorrang hat: SV 366 vor 1.1.3.10 oder 1.1.3.10 vor SV 366.

Hallo DJSMP,

interessante Info. Das ist ja dann ein richtig heißes Eisen. Letztes Mal (ADR 2013) waren es die Druckgaspackungen, diesmal (ADR 2015) sind es die Leuchstofflampen, die die Entsorgungsbranche zur Verzweiflung bringen. Obwohl, eigentlich ist der aktuelle Streit aus meiner Sicht überflüssig, da bereits geregelt.

Der Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR 2015 befindet sich in Teil 1 (Allgemeine Vorschriften). Der letzte Satz in Abschnitt 3.1.1 ADR lautet: «Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.» Demzufolge dürfte die SV 366 für diejenigen quecksilberhaltigen Niederdruck-Leuchtmittel Vorrang haben, deren zusätzliche Beaufschlagung mit Argon nicht als gefährlich anzusehen ist.

Super, wenn Du uns weiter auf dem Laufenden hälst!

Schöne Grüße.

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: King_Louie_21] #18636 17.06.2014 13:38
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Mach ich gern. Ich profitiere ja an anderer Stelle auch immer von diesem Forum und dafür ist es ja auch gedacht.

Das mit dem Teil 1 vor dem Kapitel 3.3 ist wie gesagt eine Meinung, die ich nicht teile.

Den Satz mit "Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang" hatte ich auch schon in der Mache und der passt mir eigentlich hervorragend in den Kram. Er würde dann meine Auffassung der weiteren Anwendbarkeit der SV 366 (solange das Leuchtmittel als solches in Ordnung ist und das Quecksilber sicher einschließt) befeuern.

Vielleicht sollte man einfach mal alle zu einem kleinen Boxkampf einladen. Ich säße dann in der ersten Reihe mit kleinen Snacks... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: DJSMP] #18637 21.08.2014 14:20
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Keine neuen Erkenntnisse bei den Verbänden.

Zur Zeit macht man sich intensiv über den Lampenbruch bei Rungenpaletten wärend der Fahrt (also wenn die Lampen bei Fahrtantritt i.O. waren) Gedanken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: DJSMP] #18638 12.09.2014 15:43
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Hallo DJSMP, hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

jetzt haben wir es schwarz auf weiß auch in der Fachpresse. In gefährliche ladung 09/2014 heißt es auf S. 38, dass sich das BMVI zu dem Thema geäußert hat: Bei gebrauchten, beschädigten oder defekten Leuchtmitteln hat die SV 366 Vorrang vor dem neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 c) ADR/RID.

Dann bin ich nur noch gespannt, wie zukünftig der derzeitige Hinweis in Nr. 1-12 RSEB ausfällt, denn da besteht noch Anpassungsbedarf.

Schöne Grüße.

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: King_Louie_21] #18639 08.10.2014 13:47
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Das hatte ich auch kürzlich vom BDE bekommen.

Nun haben wir nur noch das Problem, dass die SV 366 für Quecksilber in hergestellten Gegenständen anwendbar ist. Der Gegenstand (Leuchtmittel) muss als solches i.O. sein und das Quecksilber sicher einschließen. Das Thema Zubruchgehen während der Beförderung steht immer noch auf der Tagesordnung.

Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015 [Re: DJSMP] #18640 18.01.2015 16:39
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

mit großem Interesse habe ich den Artikel "Es werde Licht" von Prof. Dr. N. Müller in Ausgabe 01|15 der Zeitschrift "gefährlicheladung" gelesen. Der Autor stellt in dem Artikel die Freistellungen für Leuchtmittel vor. Er betont, dass für beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die Quecksilber enthalten, die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.10 anwendbar ist, nicht jedoch die Freistellung gem. SV 366 für Gegenstände mit Quecksilber.

Unter einem beschädigten Leuchtmittel kann ich mir noch etwas vorstellen; das wäre z.B. Lampenbruch.

Was ist jetzt aber ein defektes Leuchtmittel? Eine Leuchtstoffröhre ist defekt, wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllt, also nicht mehr leuchtet, wenn der Strom eingeschaltet wird. Muss eine derart defekte Leuchtstoffröhre gemäß 1.1.3.10 c) verpackt werden, oder fällt sie noch unter die Freistellung gem. SV 366? Wie seht Ihr das?

Nur nebenbei, weil es nicht direkt mit Leuchtmitteln zu tun hat: Das ADR kennt in SV 376 den Begriff der "defekten Lithiumbatterien". Da wird dann allerdings auf eine Norm (Handbuch Prüfungen und Kriterien) verwiesen und alles, was nicht dieser Norm entspricht, gilt als defekt bzw. beschädigt. Leider fehlt ein solcher Normbezug für die Leuchtmittel und der Anwender wird im Unklaren gelassen, wann ein Leuchtmittel defekt ist.

Schöne Grüße.

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