In einem Beitrag des ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT, füge ich als Datei bei, sind Erläuterungen auf der Seite 1 unten bzw. Seite 2 oben, welche helfen könnten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#1864218.01.201520:11
Danke für die rasche Antwort. Das BDE-Papier besagt, dass derzeit noch ungeklärt ist, wie mit Leuchtstoffröhren umzugehen ist, die während des Transports auf einer Rungenpalette kaputtgehen. Das ist natürlich schon ein wichtiger Punkt.
Unabhängig davon ist mir nicht klar, wann eine Leuchtstoffröhre als defekt einzustufen ist. Ist eine Leuchtstoffröhre bereits dann defekt, wenn sie beim Einschalten des Stroms kein Licht mehr abgibt? Dürfen derart defekte Leuchtstoffröhren trotzdem weiterhin als UN 3506 klassifiziert werden, solange kein Quecksilber austreten kann? Und fallen Sie dann immer noch unter die SV 366? Oder sollen defekte Leuchtstoffröhren grundsätzlich gem. Freistellung in 1.1.3.10 c) befördert werden, egal um welchen Defekt es sich handelt. Weder im Artikel von Prof. Dr. N. Müller, noch im BDE-Papier, noch in den von Dir zur Verfügung gestellten Änderungsvorschlägen zum ADN wird dies eindeutig klargestellt.
Bei den Lithiumbatterien (SV 376) ist es einfach: Sie gelten dann als defekt, wenn sie nicht mehr dem Handbuch Prüfungen und Kriterien entsprechen. Leider gibt es eine solch klare Vorgabe nicht für Leuchtmittel. Darf sich dann jeder selbst seine eigene Definition für "defekt" zurechtlegen?
Die Diskussion ist übrigens nicht aus der Luft gegriffen. Mir liegt die Stellungnahme eines namhaften ausländischen "Gefahrgut-Gurus" vor, der wirklich davon ausgeht, dass eine Lampe im Sinne von 1.1.3.10 c) ADR dann defekt ist, wenn sie trotz eingeschaltetem Strom nicht mehr brennt.
Hallo King_Louie_21, nun vielleicht kann man hier einfach mal einen Analogieschluss zu 1.1.3.10 a schließen. Welche Leuchtmittel sammelt denn ein Privathaushalt wenn sie zu einer Sammelstelle/Recyclingeinrichtung befördert werden? Doch auch solche, die halt nicht mehr leuchten (äußerlich aber intakt sind). Ich würde insowiet UN 3506 (... hergestellte Gegenstände) dahingehend interpretieren, dass hier nur Neuware mit gemeint ist und Abfallleuchtmittel demnach immer unter 1.1.3.10 fallen. Aber vielleicht sagt uns ja die RSEB hierzu noch was Erhellendes, insbesondere da es ja hier offensichtlich Auslegungsidfferenzen gibt. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 19.01.201509:43.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gandalf]
#1864420.01.201519:31
Hallo zusammen, vielleicht hat hier im Forum ja Einer oder auch Mehrere Kontakte zu den Machern/Autoren der RSEB und kann mal darauf drängen hierzu was in die RSEB aufzunehmen. Gruß Gandalf
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Sondervorschrift 366 ADR/RID 1-17 Aus der Formulierung ...vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen..; ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit Klasse 7-Stoffen und mit mehr Quecksilber als in der Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kann für hergestellte Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber inzidenter voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei "Abfall-Leuchtmitteln" nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c und d ADR/RID erfolgen.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID 1-18 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus 1,20 m Höhe in der Lage ist, das feste und flüssige Füllgut einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, - wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z.B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden, oder - wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d ADR/RID 1-19 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel ausschließlich mit Gasen der Gruppen A und O.
Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen, die Beispiele unter Buchstabe c zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 17.04.201509:27.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1864708.09.201515:58
Beim ECOSOC-TDG wurde das Thema im Juni 2015 diskutiert und im Bericht festgehalten: "74. The Sub-Committee did not agree to amend special provision 366 as proposed by Switzerland because, in accordance with special provision 366, lamps containing not more than 1 kg or mercury are not subject to land and sea dangerous goods transport regulations and those containing not more than 15 g mercury are not subject to air dangerous goods transport regulations."
Jetzt haben wir inzwischen 2016 und das Thema "Altlampen richtig sammeln und versenden" ist aus meiner Sicht immer noch nicht ausreichend geklärt. Die Firma "Lightcycle" stellt Rungepaletten und Gitterboxen für ausgetauschte Leuchtstoffröhren (unversehrt) und gibt bei YouTube per Video Aufstellanweisungen (Altlampen richtig sammeln: Rungepalette bzw. Gitterbox). Die Begeisterung für dieses System ist unterschiedlich ausgeprägt und das Handling erfreut auch nicht jeden Magaziner. ---------------------------------------------------------------- Nun haben wir den Fall von Lampenbruch - eine Leuchtstoffröhre, die nur noch in Form von lauter kleiner Scherben vorhanden ist. Was ist das?? UN 2809 Quecksilber ?? Welche Menge soll ich ansetzen?? Das Quecksilber haftet an den Scherben -- die muss ich wohl mit wiegen
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: BieneMaja]
#2256807.10.201614:08
wir setzen bauartgeprüfte Verpackungen ein, in diesem Fall ein 30-Liter-Spannring-Deckelfass (auch Hobbock genannt), 1H2. Dann ist die Beförderung freigestellt nach 1.1.3.10, Buchstabe c). Der Entsorger nimmt sie bei Abholung dre Gitterboxen mit.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.