Moin zusammen,
wir müssen ein Werkstück unter Stickstoff-Konservierung versenden. Dazu soll das Teil in einen selbstgebauten Stahlbehälter gepackt werden und dieser mit Stickstoff 0,5 bar Überdruck gefüllt werden.
Der Behälter ist bei diesem Druck nach Druckgeräterichtlinie wohl kein Druckbahälter. Aber wie ist er im Gefahrgutrecht einzuordnen?
Hat jemand eine Ahnung, wie damit umzugehen ist? Ist der Transportbehälter bei diesem Druck ein Druckbehälter im Gefahrgutrecht und der Transport folglich ein Gefahrguttransport? Und ganz wichtig natürlich: wo steht das?
Viele Grüße aus Hamburg
Thorsten