Hallo Christoph,
ich fang' mal mit dem Zoll an: Wirf doch mal einen Blick in das
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2014), in dem an verschiedenen Stellen Gefahrgutangaben gefordert werden. Evtl. ist der Artikel
«Gefahrgut für Zöllner» in diesem Zusammenhang auch noch interessant.
Das Thema dürfte für den Zoll jeweils im Dezember eine gewisse Relevanz entwickeln, wenn Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung aus dem benachbarten Ausland illegal nach Deutschland importiert werden. Die Mitwirkungsbefugnis der Zollverwaltung bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens
explosionsgefährlicher Stoffe ergibt sich aus
§ 15 Abs. 5 SprengG. Soweit ich das überblicke, zählen Überwachungen gem.
§ 9 GGBefG jedoch nicht zu den originären Aufgaben des Zolls. Falls jemand andere Informationen hat, lasse ich mich gerne korrigieren.
Die Polizei der Länder ist, wie bereits von Udo Freitag in seinem Posting erwähnt, in den Zuständigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer als reguläre Überwachungsbehörde gem.
§ 9 GGBefG genannt. Die Kompetenz der Bundesländer zur Ausführung des
GGBefG ergibt sich dabei aus
Art. 83 GG. Für folgende Länder konnte ich die entsprechenden Fundstellen auf Anhieb finden:
- Baden-Württemberg: § 1 Abs. 5 GGZuVO
- Freistaat Bayern: § 40 Abs. 1 Nr. 6 ZustVVerk
- Brandenburg: Anlage zu § 1 BbgGGZV
- Hessen: § 33 Nr. 3 StVRZustV
- Mecklenburg-Vorpommern: § 4 GGZustLVO
- Niedersachsen: § 18 Abs. 6 ZustVO-Verkehr
- Nordrhein-Westfalen: § 5 GGBefZustVO
- Rheinland-Pfalz: § 2 Nr. 1 GefahrgutZustV
- Saarland: § 5 Abs. 1 StVZustG
- Freistaat Sachsen: § 3 Abs. 1 GGZuVO
- Sachsen-Anhalt: Anlage zu § 1 Abs. 1 Gefahrgut-ZustVO
- Schleswig-Holstein: § 3 GGZustVOSE
- Freistaat Thüringen: § 1 Nr. 1 ThürGefGZustVO
Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg haben sicher auch vergleichbare Regelungen für ihre Polizei, die ich jedoch nicht auf die Schnelle ausfindig machen konnte. Vielleicht können Dir da andere Kolleg(inn)en weiterhelfen. Darüber hinaus ist die Bundespolizei in grenznahen Bereichen im Rahmen der Gefahrenabwehr berechtigt, Gefahrgutkontrollen vorzunehmen (
§ 2 BPolG). Die Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei sind dabei rein gefahrenabwehrend auf das Erkennen offensichtlicher Mängel der Fahrzeuge sowie der Begleitpapiere, Kennzeichnung etc. ausgerichtet.
Noch ein Tipp für Deine Arbeit, mit dem Du vielleicht schneller ans Ziel kommst: Einen Überblick über die Kontrollbehörden der Länder erhältst Du, wenn Du Dir ein Verzeichnis der zuständigen Behörden nach §§ 8 und 9
GGBefG erstellst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kontrollbehörden in ihrer Tätigkeit nicht immer nur auf einen einzigen Verkehrsträger beschränken, sondern oft sind sie verkehrsträgerübergreifend zuständig. Kontrollen vor Ort in den Unternehmen werden in vielen Bundesländern auch durch die Gewerbeaufsichtsämter oder durch die Bergämter ausgeführt. Für Straßenkontrollen und für Kontrollen in den Unternehmen ist die bereits in den vorhergehenden Postings erwähnte
GGKontrollV anzuwenden. Weiterführende Erläuterungen findest Du auch in der
Begründung zur GGKontrollV.
Schöne Grüße.