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Polizei als Kontrollbehörde #18738 09.05.2014 17:59
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ChristophR Offline OP
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Da in der GGVSEB die BAG,EBA bzw. WSA als Kontrollbehörden für die Gefahrgutkontrolle benannt werden, ist es für mich fraglich in wie weit hier die Polizei ihr Zuständigkeit hat. Wird die Polizei nur bei "Gefahr in Verzug" tätig und in wie weit ist das mit den oben genannten Stellen geregelt? Ausserdem wie sieht das beim Zoll aus?

MfG ChristophR

Re: Polizei als Kontrollbehörde [Re: ChristophR] #18739 09.05.2014 18:29
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

schau in die GGKontrollV und in das GGBefG. Und wenn du es ganz genau wissen willst, ob jedes Bundesland die Verordnung umsetzt, musst du dir die Zuständigkeitsanordnung der Länder anschauen.
(Das EBA z.B. Ist lediglich auf bundeseigenen Bahnstrecken zuständig)

Gruß

Udo

Re: Polizei als Kontrollbehörde [Re: ChristophR] #18740 09.05.2014 18:34
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Gerald Offline
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Hallo ChristophR,

Antwort auf
ist es für mich fraglich in wie weit hier die Polizei ihr Zuständigkeit hat.


Sieh mal in der GGKontrollV §3 Kontrollen auf der Straße Absatz (1) erster Satz nach, da findest Du die Antwort auf Deine Frage.

Antwort auf
Ausserdem wie sieht das beim Zoll aus?


Der Zoll ist für die Einhaltung der Zollvorschriften, aber auch Kontrollen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit u.ä. verantwortlich, weiter Informationen findest Du unter

http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Aufgaben/aufgaben_node.html.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Polizei als Kontrollbehörde [Re: ChristophR] #18741 14.05.2014 20:47
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Christoph,

ich fang' mal mit dem Zoll an: Wirf doch mal einen Blick in das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2014), in dem an verschiedenen Stellen Gefahrgutangaben gefordert werden. Evtl. ist der Artikel «Gefahrgut für Zöllner» in diesem Zusammenhang auch noch interessant.

Das Thema dürfte für den Zoll jeweils im Dezember eine gewisse Relevanz entwickeln, wenn Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung aus dem benachbarten Ausland illegal nach Deutschland importiert werden. Die Mitwirkungsbefugnis der Zollverwaltung bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe ergibt sich aus § 15 Abs. 5 SprengG. Soweit ich das überblicke, zählen Überwachungen gem. § 9 GGBefG jedoch nicht zu den originären Aufgaben des Zolls. Falls jemand andere Informationen hat, lasse ich mich gerne korrigieren.

Die Polizei der Länder ist, wie bereits von Udo Freitag in seinem Posting erwähnt, in den Zuständigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer als reguläre Überwachungsbehörde gem. § 9 GGBefG genannt. Die Kompetenz der Bundesländer zur Ausführung des GGBefG ergibt sich dabei aus Art. 83 GG. Für folgende Länder konnte ich die entsprechenden Fundstellen auf Anhieb finden:
  • Baden-Württemberg: § 1 Abs. 5 GGZuVO
  • Freistaat Bayern: § 40 Abs. 1 Nr. 6 ZustVVerk
  • Brandenburg: Anlage zu § 1 BbgGGZV
  • Hessen: § 33 Nr. 3 StVRZustV
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 4 GGZustLVO
  • Niedersachsen: § 18 Abs. 6 ZustVO-Verkehr
  • Nordrhein-Westfalen: § 5 GGBefZustVO
  • Rheinland-Pfalz: § 2 Nr. 1 GefahrgutZustV
  • Saarland: § 5 Abs. 1 StVZustG
  • Freistaat Sachsen: § 3 Abs. 1 GGZuVO
  • Sachsen-Anhalt: Anlage zu § 1 Abs. 1 Gefahrgut-ZustVO
  • Schleswig-Holstein: § 3 GGZustVOSE
  • Freistaat Thüringen: § 1 Nr. 1 ThürGefGZustVO
Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg haben sicher auch vergleichbare Regelungen für ihre Polizei, die ich jedoch nicht auf die Schnelle ausfindig machen konnte. Vielleicht können Dir da andere Kolleg(inn)en weiterhelfen. Darüber hinaus ist die Bundespolizei in grenznahen Bereichen im Rahmen der Gefahrenabwehr berechtigt, Gefahrgutkontrollen vorzunehmen (§ 2 BPolG). Die Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei sind dabei rein gefahrenabwehrend auf das Erkennen offensichtlicher Mängel der Fahrzeuge sowie der Begleitpapiere, Kennzeichnung etc. ausgerichtet.

Noch ein Tipp für Deine Arbeit, mit dem Du vielleicht schneller ans Ziel kommst: Einen Überblick über die Kontrollbehörden der Länder erhältst Du, wenn Du Dir ein Verzeichnis der zuständigen Behörden nach §§ 8 und 9 GGBefG erstellst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kontrollbehörden in ihrer Tätigkeit nicht immer nur auf einen einzigen Verkehrsträger beschränken, sondern oft sind sie verkehrsträgerübergreifend zuständig. Kontrollen vor Ort in den Unternehmen werden in vielen Bundesländern auch durch die Gewerbeaufsichtsämter oder durch die Bergämter ausgeführt. Für Straßenkontrollen und für Kontrollen in den Unternehmen ist die bereits in den vorhergehenden Postings erwähnte GGKontrollV anzuwenden. Weiterführende Erläuterungen findest Du auch in der Begründung zur GGKontrollV.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 16.05.2014 19:13.

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