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Verpackungsanweisung P 099 #18902 25.06.2014 19:16
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Peter Müller Offline OP
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Hallo liebe Kollegen,

ich hatte heute eine Entsorgungsanfrage für den Stoff "2,4-Dinitrophenylhydrazin".
Der Stoff wird unter "UN 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G.,4.1,I" eingestuft.
Er muss allein verpackt werden (MP2), das ist klar.

Was mir aber noch nicht begegnet ist : Die Verpackungsanweisung P 099.
"Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist."

Ich habe im Netz nichts dazu gefunden. Hat jemand Erfahrung damit?
Ist hier eine UN-Zugelassene Verpackung - z.B ein Spannringfass 1H2- verwendbar oder muss das ganz was anderes sein ?
Welche Behörde wäre das - die BAM?

Danke für Eure Antworten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Kollegiale Grüße
Peter

Re: Verpackungsanweisung P 099 [Re: Peter Müller] #18903 26.06.2014 06:08
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Peter,

mit 2,4-Dinitrophenylhydrazin habe ich keine Erfahrung.

Jedoch gilt für UN 3380 SV 311 (Kapitel 3.3 ADR/RID) in Verbindung mit P099 (Unterabschnitt 4.1.4 ADR/RID). Gemäß § 8 Ziffer 1 b) und c) GGVSEB ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständige Behörde für Aufgaben nach Kapitel 3.3 und Kapitel 4.1 ADR/RID, soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist. Die Zuweisung zu einer anderen Stelle scheint hier nicht der Fall zu sein. Ich würde mich deshalb an die BAM wenden.

Falls sich die BAM äußern sollte, dann würde mich die Antwort der BAM auch interessieren.

Schöne Grüße.

Re: Verpackungsanweisung P 099 [Re: King_Louie_21] #18904 30.06.2014 09:52
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Peter Müller Offline OP
Spezi
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Hallo King Louie, hallo Kollegen,

ich habe heute folgende Informationen von der BAM erhalten:
Das 2,4-Dinitrophenylhydrazin (DNPH) fällt bis zu einem Wasseranteil von 33 % (evtl. auch darüber) unter das Sprengstoffgesetz. Stoffgruppe C- Lagergruppe 1 A.

Ein Teil des Stoffes liegt sehr stark "verdünnt" in Acetonitil gelöst vor. Diese stark verdünnte Lösung kann unter Umständen als "Acetonitil" eingestuft werden, wenn von dem DNPH-Anteil keine Gefahr ausgehen kann.

Die Genehmigung für den Transport und die Vorgaben zur Verpackung erteilt die BAM.
Die Verpackung nach P 099 wird von der BAM vorgegeben.
Das müssen nicht unbedingt UN-zugelassen Verpackungen sein. Es ist zum Beispiel möglich, dass Glas-Weithalsflaschen in einem Karton festgelegt werden.
Es ist auch möglich, der BAM Verpackungen vorzuschlagen.

Ich habe bei meinen Recherchen festgestellt, dass es zu DNPH ein multilaterale Vereinbarung gab (M132), die allerdings nur bis zum 31. Dezember 2004 galt.

Kollegiale Grüße
Peter


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