Eine Frage stellt sich mir noch, welche Mengenbegrenzungen gelten für die Lagerung? Oder gibt es dort keine und es muss in jedem Fall ein Gefahrgutlager eingerichtet werden, sprich feuerfester Raum? Gibt es dort vielleicht auch eine Vorschrift die ggf. benannt / verlinkt werden könnte?
Hallo Sir Kenny,
hast Du die Broschüre "Gefahrstoffe im Handel" der BGHW, die ich in meinem Posting vorgestern erwähnt habe, gelesen? Hier ein Auszug:
Anhand der Erfassungsliste und den Gefahrstoffinformationen, u.a. aus dem Sicherheitsdatenblatt, hat der Unternehmer, bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um Gesundheits- und Unfallgefährdungen mit Gefahrstoffen zu vermeiden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse u.a. bei der Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden, oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich dann die zu treffenden Maßnahmen. § 6 Abs. 8 GefStoffV fordert, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren hat. Ohne dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vorgreifen zu wollen, könnte ich mir vorstellen, dass in Deinem Fall z.B. ein Sicherheitsschrank eine geeignete Lösung für die Lagerung darstellt. Die TRGS 510 hatte ich auch schon genannt; Schwellenwerte finden sich in Tabelle 1 und für Sicherheitsschränke wäre dann insbesondere die Anlage 3 relevant.
Schöne Grüße.
Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport
[Re: SirKenny]
#1897518.07.201414:11
Hallo! Nagellack ist ein Kosmetikum und kann auch als UN 1266 eingestuft werden, haben wir jedenfalls gemacht. Ob das im vorliegenden Fall Vorteile hat, weiß ich nicht. Tatsächlich kann man das Fläschchen als Gegenstand ansehen. Der Deckel dient ja nicht nur dem Verschluss der Flasche, sondern auch dem Aufbringen des Nagellacks.
Gruß Hagen
Re: UN1263 Klasse 3 Gruppe 2 - Lagerung / Transport
[Re: Hagen]
#1897620.07.201414:38
Tatsächlich kann man das Fläschchen als Gegenstand ansehen. [...]
Hallo Hagen, hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
befördert werden soll Nagellack in Fläschchen mit speziellem Pinsel im Deckel des Fläschchens, der zum Auftragen des Nagellacks verwendet wird. Für die Klassifizierung kommt entweder UN 1263 (FARBE) oder UN 1266 (PARFÜMERIEERZEUGNISSE) in Frage. Diese beiden UN-Nummern sind der Klasse 3, Klassifizierungscode F1 (entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60° C) zugeordnet.
Die Klasse 3 kennt auch den Klassifizierungscode F3 (Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Hier finde ich jedoch keine Nagellack-Fläschchen, sondern nur UN 3269 (POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME) und UN 3473 (BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN).
Die Situation erscheint mir deshalb eindeutig: Nagellack in Fläschchen, klassifiziert als UN 1263 oder UN 1266, ist aufgrund des Klassifizierungscodes ein Stoff und kein Gegenstand im Sinne des ADR/RID/ADN und darf deshalb unter anderem auch nach den Regeln des Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN als EQ (excepted quantity) befördert werden. Ich hoffe, das gilt auch für die anderen Verkehrsträger. Umgangssprachlich kann man ein Nagellack-Fläschchen natürlich trotzdem als Gegenstand ansehen.
Schöne Grüße.
________________ P.S. Uff, zehn Tage hat's gedauert, bis ich auf den Trichter gekommen bin. Na ja, Nagellack ist halt nicht so ganz mein Ding. Sonst übernimmt das immer meine Frau, wobei ich es dann schon schmuck finde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />