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LQ-Bruttomasse #19045 24.07.2014 09:51
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krottendorfer Offline OP
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Hallo ADR-Experten!

Habe da eine Unsicherheit:
Ich bin Absender von Gefahrgut in begrenzter Menge an mehrere Empfänger (Sammelgut). Der Beförderer fährt damit zum Depot und erhält gem. 3.4.12 die Bruttomasse uber diese Beförderungseinheit in nachweislicher (schriftlicher)Form.
Frage: Bin ich nach dem ADR verpflichtet, die Bruttomasse der einzelnen Empfänder dem Beförderer mitzuteilen?

Freue mich über eure Meinung!
Grüße aus Korneuburg
Franz Krottendorfer

Re: LQ-Bruttomasse [Re: krottendorfer] #19046 24.07.2014 15:38
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Gerald Online
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Hallo Franz Krottendorfer,

Antwort auf
Bin ich nach dem ADR verpflichtet, die Bruttomasse der einzelnen Empfänger dem Beförderer mitzuteilen?


Steht nicht so direkt im ADR, aber könnte für den Beförderer nützlich sein, wenn er für mehre Absender befördert. Durch zu- und abladen bei den verschiedenen Empfängern könnte er über die 8 Tonnen kommen und bei einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen der Beförderungseinheit ist ja entsprechend 3.4.13 nach 3.4.15 zu kennzeichnen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: LQ-Bruttomasse [Re: Gerald] #19047 25.07.2014 10:50
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krottendorfer Offline OP
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Hallo Gerald!

Danke für deine Antwort, bestätigt mich.

Ergänzend dazu noch eine Frage: Ist dieser Transport vom Absender bis zum Depot eine Beförderung oder gilt die Beförderung erst beim Empfänder abgeschlossen, auch wenn öfters umgeladen wird?

Diese Frage interessiert mich deshalb, da nur der Absender verpflichtet ist, die Angaben nach 3.4.12 zu machen.

Grüße
Franz

Re: LQ-Bruttomasse [Re: krottendorfer] #19048 28.07.2014 12:11
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Gegebenenfalls sollte man hier mal von den starren Rechtsvorschriften weg, und sich Gedanken über die Praxis machen.

Wenn deine Sammelladung begrenzte Mengen im Depot umgeschlagen wird, handelst du für den Vorlauf sicher richtig, wenn du die Gesamtmenge LQ angibst, Wenn dann deine Sendung aber irgendwo aufgeteilt wird, besteht natürlich am Depot das Problem, dass niemand die Bruttomassen für die Teilladungen zusammen bekommt. Wie soll das auch gehen? Jedes Paket im Depot auswiegen? Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein! Schließlich möchtest du ja auch in den Genuss der Systemlaufzeiten (24h-...) kommen.

Bei den KEP-Dienstleistern muss man bei den mir bekannten Systemen immer die einzelnen Pakete einzeln angeben. Ich würde dir unabhängig von der Rechtslage empfehlen, die Bruttogewichte zusätzlich nochmal(zumindest auf die Teilladungen) aufzustrippen.

Bezüglich der Begrifflichkeit Beförderung lohnt ggf. ein Blick in die Begriffsbestimmung in GGBefG und ADR. 3.4.12 bezieht sich aber rechtlich gesehen nur auf die zu versendenden Güter beim Absender.

Hier die ADR-Variante:
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

In 3.4.1 a) ist geregelt, dass die Begrifflichkeiten auch für LQ gelten.

Re: LQ-Bruttomasse [Re: krottendorfer] #19049 07.08.2014 15:18
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ARK Offline
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Hallo Franz,

Deine Fragestellung "riecht" nach Übergabe von Speditionssammelgut an den Abholfahrer der Spedition. Liege ich da richtig?

Grundsätzlich besteht für den Spediteur die Problematik, dass der die "Sammelladung" am (Versand)Depot auf verschiedene Relationen (Empfangsdepot je nach PLZ) aufteilt. Dabei können von anderen Absendern ebenfalls "begrenzte Mengen" für das jeweilige Empfangsdepot hinzukommen. Deshalb ist es für den Spediteur unerlässlich, zu jeder Einzelsendung das Gewicht der enthaltenen Gefahrgüter in begrenzten Mengen zu wissen.
Da der Fahrer auf die angesprochene Kennzeichnungspflicht (Fz > 12 to; > 8 to LQ) achten muss, ist es nicht verkehrt für den Vortransport zum (Versand)Depot eine Information über die Gesamtmenge aller Sendungen bereit zu halten.

Absender im Sinne der ADR ist jeder in einer Transportkette, der Gefahrgut "selbst oder für einen dritten" versendet. Von daher trifft jeden in der Transportkette (an den Umladepunkten) die gleiche Pflicht, wie den ursprünglichen Versender des Gefahrgutes. Da dieser mit dem von ihm beauftragten Spediteur rechtlich einen "Speditionsvertrag" und keinen "Beförderungsvertrag" schließt, dürfte seine Pflicht am ersten Umladepunkt enden. Erheblich ist die Frage allerdings dann nicht, wenn die Angabe über das Gewicht der enthaltenen begrenzten Mengen für jede Einzelsendung angegeben wird. Dann läuft diese Angabe nämlich über alle Umladepunkte durch bis zum Empfänger und selbst eine mögliche "Angabepflicht bis zum Empfänger" wäre dadurch abgedeckt.


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: LQ-Bruttomasse [Re: ARK] #19050 13.08.2014 09:18
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krottendorfer Offline OP
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Hallo ARK!
Ja, stimmt genau. Übergabe von Sped.Sammelgut an den Abholfahrer der Spedition.
Durch die Angabe nach 3.4.12 erhält der Fahrer die Info, ab wann das Fahrzeug nach 3.4.15 gekennzeichnet werden muss. Fährt der Fahrer mit einem 3,5 Tonner, ist für ihn die Kennzeichnungsvorschrift nicht relevant, braucht aber m.M. trotzdem die Angabe nach 3.4.12. Beim Aufteilen (nach Gebieten) an andere Speditionen "verlieren" sich meist diese Angaben.
Danke für die Antworten!

Freundliche Grüße
Franz Krottendorfer


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