Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
#19074
31.07.2014 14:31
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peteradr122
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Hallo zusammen!
Ich brauche Eure Meinung. Wenn Methylenchlorid nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. gehandhabt wird, ist der Gefahrgutbeauftragte verantwortlich.
Wie geht die Verantwortung auf den Geschäftsführer über?
Man musste doch 3 schriftliche Mitteilung machen, oder? In welchen Abständen können die bzw. müssen diese erfolgen?
Vielen Dank für Eure Nachrichten
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: peteradr122]
#19075
31.07.2014 15:14
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Gandalf
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Hallo peteradr122, also wenn das bei euch gelagert wird, dann gehört es i. d. R. nicht zur Beförderung (es sei denn diese Lagerung geschieht während der Beförderung selbst). Somit wäre der GB eigentlich raus. Darüber hinaus kann er aber nicht für Lagerung verantwortlich sein, der er hat beratendene und überwachende Funktion. Verantwortlich ist der Leiter des Lagers und letzlich alle seine Vorgesetzen mit. Wenn man sich also mit dem einen nicht einigen kann, dann geht man zum nächst höheren Vorgesetzten. Wieso 3 mal? Meines Wissens gibt es keine vorgeschriebene Anzahl. Letzlich ist das doch vom Betriebsklima und Umgang miteinander abhängig, wann man wo vorstellig wird. Gruß Gandalf
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: Gandalf]
#19076
03.08.2014 12:54
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peteradr122
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Hallo Gandalf,
Danke für deine ausführliche und informative Antwort. Die Situation zwischen GB und GF könnte sich zuspitzen, da der GB gekündigt hat. Kann ihm nachträglich etwas "in die Schuhe geschoben" werden ?
Gruß <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: peteradr122]
#19077
03.08.2014 17:09
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King_Louie_21
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Hallo Peter, Gandalf hat das Wesentliche bereits in seinen Ausführungen genannt. Der Gefahrgutbeauftragte muss die Pflichten nach § 8 GbV erfüllen; nicht mehr und nicht weniger. Wenn ein entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer darüber hinaus über ein ausreichendes freies Zeitbudget verfügen sollte, so kann ihm der Arbeitgeber auch noch andere Aufgaben übertragen, z.B. die Leitungsfunktion für ein Gefahrstofflager. Das wäre dann aber völlig unabhängig von seinen Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter zu beurteilen. Vielleicht helfen Dir die folgenden Definitionen weiter: - Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 2 Abs. 5 GefStoffV). - zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung
Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden (§ 2, Abs. 2 GGBefG).
Lagern fällt zunächst mal nicht unter das Gefahrgutrecht, ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung jedoch schon. Vorgänge, die mit zeitweiligen Aufenthalten im Verlauf der Beförderung verbunden sind, fallen in den Aufgabenbereich des Gefahrgutbeauftragten. Der Unterschied zwischen Lagern und zeitweiligen Aufenthalt wurde unter anderem 2012 im Thread "Definition transportbedingter Zwischenaufenthalt?" genauer diskutiert. Der Gefahrgutbeauftragte ist kein Leibeigener der Arbeitgebers, er hat wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Das ist ein ganz normaler Vorgang; wenn man ein besseres Angebot hat und mit dem aktuellen Job nicht mehr so richtig zufrieden ist, kündigt man und wechselt den Arbeitgeber oder macht sich selbständig. Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten nicht benachteiligen ( §9 Abs. 1 GbV), ihn also nicht wegen von ihm ergriffener Maßnahmen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern in seinen Rechten beschränken. Dies gilt auch im Kündigungsfall. Eine Zuspitzung des Verhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer, nur weil der Gefahrgutbeauftragte möglicherweise in der Kündigungsphase weiterhin seinen Aufgaben nachkommt und unangenehme Wahrheiten auf den Tisch bringt, ist nicht zulässig. In diesem Fall dürfte der Gefahrgutbeauftragte ggf. vor einem Arbeitsgericht gute Karten besitzen. Wenn ich zwischen Deinen Zeilen lese, bekomme ich den Eindruck, dass es hier möglicherweise ein unerwünschtes Ereignis gegeben hat und jetzt wird ein Schuldiger gesucht. Geht es hier um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder gar ein Strafverfahren? Wie lautet denn ggf. der konkrete Vorwurf? Hat die Behörde bereits einen Anhörungsbogen verschickt? Der Gefahrgutbeauftragte ist zwar Ansprechpartner für die Kontrollbehörden in Gefahrgutfragen, deshalb soll auch dessen Name vom Unternehmer bekannt gegeben werden ( § 9 Abs. 4 GbV). Der Gefahrgutbeauftragte ist aber noch lange nicht verantwortlich für Missstände im Unternehmen; er muss sie ("nur") aufzeigen. Der Gefahrgutbeauftragte ist gedacht als Stabsstelle ohne Weisungsbefugnis. Und wenn ein Vorgang nicht mit der Beförderung von Gefahrgut zusammenhängt, dann geht das den Gefahrgutbeauftragten rein rechtlich gar nichts an. Aber jeder Unternehmer sollte froh sein, wenn ein verantwortungsvoller Gefahrgutbeauftragter ab und zu über den Tellerrand des Gefahrgutrechts hinausblickt und zum Beispiel das ein oder andere Thema gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bespricht. Wenn Methylenchlorid nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. gehandhabt wird, ist der Gefahrgutbeauftragte verantwortlich. Diesen Satz würde ich anders formulieren: Wenn Methylenchlorid nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. gehandhabt wird, ist der Betriebsleiter verantwortlich, sofern er seine Verantwortung organisatorisch nicht auf die einzelnen Meister oder Abteilungsleiter delegiert hat. Die Verantwortung für die gehörige Überwachung bleibt trotzdem beim Betriebsleiter. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.08.2014 21:16.
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: King_Louie_21]
#19078
04.08.2014 19:50
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peteradr122
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Hallo King_Louie,
danke für die ausführliche Hilfe. Einen Zwischenfall gab es bislang nicht. Die Frage ist "nur", ob - im Falle eines nachträglichen Zwischenfalls bzw. Besichtigung der Behörde - die Verantwortlichkeit auf den GB, der das Beschäftigungsverhältnis beendet hat, wirksam ist (d.h. der GF ihm im Nachhinen dafür verantwortlich gemacht werden kann wie "das habe ich nicht gewusst". Danke für ein letztes Feedback.
MfG
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: peteradr122]
#19079
04.08.2014 21:00
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King_Louie_21
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Hallo Peter,
die vorliegenden Angaben sind dürftig und lassen nur eine allgemeine Antwort zu.
Ich hoffe doch sehr, dass der Gefahrgutbeauftragte nicht an Straftaten im Sinne des § 11 GGBefG beteiligt gewesen ist oder versucht hat, solche Straftaten zu vertuschen. Das wäre sonst ein Fall für den Staatsanwalt.
Im Falle von Ordnungswidrigkeiten aufgrund der von Missachtung von Pflichten, die den Gefahrgutbeauftragten betreffen, dient der Behörde der § 11 Nr. 3 GbV als Messlatte. Da ist persönliche Befinden des Geschäftsführers zunächst mal zweitrangig.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 05.08.2014 06:36.
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: King_Louie_21]
#19080
05.08.2014 07:37
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peteradr122
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Hallo King_Louie,
keine Straftat und den Pflichten ist der GB nach gekommen.
Kann die GF den GB auch nach dem Ende seiner Beschäftigung in die Verantwortung nehmen?
Wie z.B. sich dummstellen und sagen, der GB hätte ihn nicht informiert. Dann sollte der GB lieber die entsprechenden Unterweisungen als Duplikat zum Firmenaustritt mitnehmen.
Danke und viele Grüße
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: peteradr122]
#19081
05.08.2014 08:08
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Gandalf
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Hallo peteradr122, also wir hatten das ja schon: Verantwortlich ist der Lagermeister, Betriebsleiter, alle weiteren Vorgesetzten sowie der Geschäftsführer, vorausgesetzt der GF hat seine Pflichten ordnungsgemäß delegiert, ansonsten bliebt er allein verantwortlich (seine Verantwortung kann er nicht weg delegieren). Der Gb jedenfalls ist (von Ausnahmen abgsehen - s. Beitrag von King_Louie_21) nicht verantwortlich. Sollten jetzt bei einem Behördenbesuch Mängel entdeckt werden und der GF versucht die Schuld dem Gb in die Schuhe zu schieben, der jetzt nicht mehr im Unternehmen ist, dann glaube ich nicht dass er damit Erfolg hat, das riecht doch nach "Rache". Der Behörde ist in erster Linie an der Beseitigung der Mängel gelegen und da wird sie sich an den GF halten (der übrigens einen neuen Gb benötigt). Sollte die Behörde auch noch Owi-Verfahren einleiten, wird der GF aufgefordert werden, den Verantwortlichen zu nennen und das dürfte dann nicht der Gb sein. Also ich denke, der Gb braucht sich keine Sorgen machen. Die Mitnahme von Kopien seiner Tätigkeitsberichte etc. kann natürlich hilfreich sein, wenn das Verhältnis zwichen GF und Gb nicht besonders war. Gruß Gandalf.
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: Gandalf]
#19082
05.08.2014 21:28
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King_Louie_21
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Die Mitnahme von Kopien seiner Tätigkeitsberichte etc. kann natürlich hilfreich sein, wenn das Verhältnis zwichen GF und Gb nicht besonders war. Hallo Gandalf, hallo Peter, ich bin kein Jurist, aber bei einem derart zerrüttetem Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Gefahrgutbeauftragtem, wie es hier der Fall zu sein scheint, wäre ich vorsichtig, dem Gefahrgutbeauftragten die Mitnahme von Firmenunterlagen anzuraten. Die Berichte und Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten sind nicht dessen persönliches Eigentum. Es besteht die Gefahr, dass das Unternehmen gegen den (ehemaligen) Gefahrgutbeauftragten wegen Verstoß gegen das Betriebsgeheimnis und Diebstahl vorgeht. Und manche Wirtschaftsdetektei verdient ihr Geld damit, solche Beweise ausfindig zu machen. Sollte sich der Gefahrgutbeauftragte jedoch lediglich ohne detaillierte Inhaltsangabe notieren, wann und wie oft er Berichte an die Firmenleitung weitergeleitet hat, dann sieht die Sache vermutlich anders aus. Das kann man nach meinem laienhaften Dafürhalten nicht als Diebstahl von Betriebsgeheimnissen ansehen, kann aber als Beleg dienen, dass der Gefahrgutbeauftragte seine Pflichten wahrgenommen hat. Alles in allem ist das ein Minenfeld und im Zweifelsfall sollte sich der Gefahrgutbeauftragte juristischen Sachverstand holen, bevor er Unterlagen kopiert und aus dem Unternehmen mitnimmt. Schöne Grüße.
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Re: Methylenchlorid Lagerung Verantwortung
[Re: King_Louie_21]
#19083
06.08.2014 07:11
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
in der Praxis kommt es schon vor, dass der GF zumindest versucht, seine Verantwortung im Nachgang auf einen entlassenen Gb zu schieben (".....gerade deshalb habe ich diese Person entlassen...."). Bei der Betrachtung des Falles kommt es immer auf den Tatzeitpunkt an. Wenn der Gb zusätzlich auch beauftragte Person war, der Tatzeitpunkt noch während des Arbeitsverhältnisses lag, kann er auch nach der Entlassung aus dem Betrieb für sein Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Aber auch eine Einlassung des GF, dass sein "ehemaligen" Gb ihn unrichtigen beraten hätte, "zieht" auch erstmal bei späteren Tatzeitpunkten. Die die Behörde muss erstmal dieses Argument wiederlegen (Thema persönliches Verschulden). Allerdings sind mir solche Fälle unter Umständen auch ganz lieb, da entlassene Mitarbeiter in der Regel nichts mehr zu verlieren haben und somit Missstände der Unternehmensführung ehern an Tageslicht kommen.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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