Hallo Christin,
sind wir dann für die Ladungssicherung der anderen Ware mit verantwortlich?
Ihr habt ja nach Abschnitt 7.5.1 eine Kontrollpflicht, und ich würde die Beladung nicht durchführen, bevor der Fahrzeugführer diese Ware nicht gesichert hat. Denn für den Fahrzeugführer greift jetzt die RSEB Ziffer 28.1
"Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich." Gleichzeitig würde ich mich mir der letzten Firma, welche die Beladung durchgeführt hat, in Verbindung setzen. Um eine Klärung zu finden, damit dies nicht wieder vorkommt.
In Deinem Fall würde auch RSEB Ziffer 29.1 zutreffen, welche eine Erläuterung zu §29 GGVSEB Absatz 1
"Der Verlader und der Fahrzeugführer ... und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten." gibt.