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Ladungssicherung #19223 09.09.2014 08:10
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Christin1975 Offline OP
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Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. Ladungssicherung.
Meistens führen LKW's bereits Ware mit von anderen Firmen. Wir hatten jetzt den Fall, dass diese Ware nicht korrekt gegurtet wurde, sprich die Ladungssicherung nicht korrekt war.
Wenn wir jetzt unsere Ware mit dazuladen, sind wir dann für die Ladungssicherung der anderen Ware mit verantwortlich?

Vielen Dank für Eure Hilfe.


Viele Grüße

Christin
Re: Ladungssicherung [Re: Christin1975] #19224 09.09.2014 09:45
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Gerald Offline
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Hallo Christin,

Antwort auf
sind wir dann für die Ladungssicherung der anderen Ware mit verantwortlich?


Ihr habt ja nach Abschnitt 7.5.1 eine Kontrollpflicht, und ich würde die Beladung nicht durchführen, bevor der Fahrzeugführer diese Ware nicht gesichert hat. Denn für den Fahrzeugführer greift jetzt die RSEB Ziffer 28.1 "Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich."

Gleichzeitig würde ich mich mir der letzten Firma, welche die Beladung durchgeführt hat, in Verbindung setzen. Um eine Klärung zu finden, damit dies nicht wieder vorkommt.

In Deinem Fall würde auch RSEB Ziffer 29.1 zutreffen, welche eine Erläuterung zu §29 GGVSEB Absatz 1 "Der Verlader und der Fahrzeugführer ... und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten." gibt.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.09.2014 09:55.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung [Re: Christin1975] #19225 08.10.2014 13:15
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Beiträge: 1,669
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Beiträge: 1,669
Ich gehe jetzt mal vom Thema Gefahrgut aus:

Ihr habt eine Kontrollpflicht als Verlader nach 7.5.1 ADR und müsst bei Zuladung ausschließen, dass durch die andere (nicht gesicherte Ware) eine Gefahr für eure Ware entstehen kann.

Im Katalog liest sich das so:
Sie unterließen es als tatsächlicher Verlader, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, die mit anderen Gütern befördert wurden, alle Güter so zu sichern oder zu verpacken, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

Wenn also die andere Ware nicht gesichert ist und dadurch eurer Gefahrgut in Mitleidenschaft gezogen werden kann, darf nicht beladen werden.


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