Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
#19247
10.09.2014 14:23
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felixaustria
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Hallo!
Bei einer Sendung in "begrenzter Menge" ist soweit keine Dokumentation vorgeschrieben. Also kein Beförderungspapier, passt ja. Aber: Wie soll ein Polizist die Menge des Gefahrgutes (begrenzte Menge) bestimmen können? Auch wenn der Absender den Beförderer entsprechend hinweist, heißt das ja noch lange nicht dass der tatsächliche Fahrzeuglenker Bescheid weiß! Wie soll der Fahrzeuglenker die Menge kontrollieren? Wie soll der Polizist die Menge bestimmen (wg. LKW-Kennzeichnung ab 8 T.)? Das Ganze evtl. noch in einer Umverpackung mit ungefährlichen Gütern!
In Deutschland ist anscheinend ein "allgemeiner Hinweis" erforderlich. GG-- Bei uns in Österreich soweit ich weiß noch nicht. (GGBG)
Habt ihr Informationen, wie das gehandhabt wird? Betrifft das auch internationale Transporte?
Vielen Dank und schöne Grüße aus Tirol!
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: felixaustria]
#19248
10.09.2014 15:29
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krottendorfer
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Hallo Felix Austria!
Bei Sendungen in "begrenzter Menge" ist der Absender verpflichtet, die Bruttomasse dem Beförderer in nachweislicher Form mitzuteilen. Fundstelle 3.4.12.
Grüße aus NÖ Krottendorfer
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: krottendorfer]
#19249
10.09.2014 17:16
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felixaustria
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Hallo!
Stimmt, aber der Beförderer ist soweit ich weiß die Transportfirma. Damit ist nicht der Fahrzeuglenker definiert. Strafe würde wohl der Fahrzeuglenker auch eine bekommen, obwohl er demnach gar nicht Bescheid wissen muss, bzw. informiert werden muss.
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: felixaustria]
#19250
10.09.2014 19:08
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King_Louie_21
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Servus Kollegen,
nachdem der Transitschwerverkehr von Tirol nach Niederösterreich in der Regel über bayerisches Territorium verläuft, erlaube ich mir mal einen Beitrag aus bayerischer Perspektive. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Wie wäre es mit 1.4.2.2.1 f) in Verbindung mit 3.4.13 ADR bzw. § 13 Abs. 1a Z 6 GGBG? Der Beförderer (!) muss sich vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" /> Wie bereits von Franz Krottendorfer vermerkt, wird der Beförderer ja vorab vom Absender über die Bruttomenge informiert (3.4.12 ADR), so dass er dieser Pflicht (zumindest theoretisch) nachkommen kann.
In der Praxis übernimmt der Lenker die Kennzeichnung des Fahrzeugs. Der Lenker ist in diesem Fall der Erfüllungsgehilfe des Beförderers und sollte von seinem Chef die entsprechenden Hinweise und Angaben zur Menge bekommen.
Ich bin jetzt kein Österreich-Experte, aber kann sich der Lenker im Falle einer Beanstandung durch die Ordnungskräfte nicht auf § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG berufen? In § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG wird Zumutbarkeit vorausgesetzt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Um überhaupt die Schwelle der Zumutbarkeit zu erreichen, muss der Lenker doch zunächst mal von seinem Chef informiert worden sein. Ist keine Information erfolgt, wäre nach meinem Verständnis der Chef verantwortlich. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Im Übrigen besteht keine Pflicht, die Kennzeichnung bei Unterschreitung der Menge von 8 t zu entfernen (3.4.14 ADR). Sind sich der Beförderer oder der Lenker nicht sicher, ob jetzt 7,95 t oder 8,05 t geladen sind, kann man die Kennzeichnung am Fahrzeug dran lassen.
In der deutschen GGVSEB gibt es in § 21 Abs. 2 Nr. 1 die bereits erwähnte Pflicht, wonach der Verlader den Fahrzeugführer auf gefährliches Gut in begrenzten Mengen "allgemein" hinzuweisen hat. Das bezieht sich aus meiner Sicht aber nur auf Verladevorgänge in Deutschland und dürfte beim Transit nicht relevant sein.
Viele Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 10.09.2014 20:43.
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: King_Louie_21]
#19251
11.09.2014 06:45
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
zum Einen kann man das hier bekannte deutsche Owi- oder Strafrecht nicht mit dem Recht in anderen Ländern vergleichen, so dass deutsches Rechtsempfinden in Österreich nichts bringt. In diesem Bereich hat meines Wissens die EU noch nichts vereinheitlicht. Aber das ist ein anderes Thema.
Zum Anderen möchte ich erwähnen, das genau aus diesem Grund in Deutschland! der Verlader neben dem Fahrzeugführer eine Pflicht zum Anbringen hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 GGVSEB) und zusätzlich hat der Entlader die Pflicht zum Entfernen (§23a Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB).
Wenn ein Polizist auf der Straße die nicht richtige Kennzeichnung nach 3.4 ADR am Fahrzeug beweisen will, muss er notfalls die Versandstücke wiegen, wie lange das auch immer dauern mag.
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: TDamm]
#19252
11.09.2014 10:39
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felixaustria
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Vielen Dank für eure Antworten!
Bin jetzt eigentlich auch der Meinung, dass die Verantwortung beim Beförderer (Firma) liegt und der tatsächliche Fahrzeuglenker vom Beförderer die notwendigen Informationen zu bekommen hat.
Bei einer Kontrolle dürfte die Beweislast bei der Polizei liegen. Wie schon beschrieben müssten sie die Ware wohl verwiegen. (Stelle ich mir in der Praxis schwierig vor, im speziellen bei Umverpackungen)
Aber nochmal: Der Fahrzeuglenker benötigt bei einem Transport von "begrenzter Menge" auch in Deutschland KEINE Dokumentation über die Menge der "begrenzten Menge", oder?
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: felixaustria]
#19253
11.09.2014 12:43
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aw_
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Aber nochmal: Der Fahrzeuglenker benötigt bei einem Transport von "begrenzter Menge" auch in Deutschland KEINE Dokumentation über die Menge der "begrenzten Menge", oder? Hallo Felixaustria, im ADR kann ich nichts darüber finden, was aber nichts heissen soll <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> --> vielleicht findet ja ein anderer GG'ler etwas. Aber: Um Nachfragen, Verzögerungen, Probleme etc. zu vermeiden und vorzubeugen, bekommt jeder, der LQ bei uns lädt, ein Dokument mit, mit den Angaben: LQ oder Begrenzte Menge und das Bruttogewicht! gruss..aw
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Re: Allgemeiner Hinweis begrenzte Menge
[Re: aw_]
#19254
11.09.2014 14:14
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felixaustria
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Hallo!
Wird so wahrscheinlich das Vernünftigste sein.
Vielen Dank an alle Kollegen und schöne Grüße aus dem Süden!
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