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Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB #19257 17.09.2014 09:13
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Spedi Offline OP
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Hallo zusammen,
ich versuche mich gerade in die ADN Thematik einzuarbeiten. Dabei ist mir folgender Unterabschnitt aufgefallen:

"1.4.3.3 Befüller
Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten:
(...)
x) hat sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen"

Diese Pflicht finde ich jedoch nicht in der GGVSEB wieder, auch nicht in §26 oder §27. Meine Frage: Auf welcher Grundlage der GGVSEB muss der Befüller eines Tankschiffes "geeignete Mittel" zum Verlassen bereitstellen. Weiter stellt sich mir die Frage wie diese auszusehen haben (ggf. nach Arbeitsschutzgesichtspunkten).

Vielen Dank für eure Hilfe!

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: Spedi] #19258 17.09.2014 09:32
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GG1 Offline
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Hallo Spedi,

das ganze kommt über § 10 GGBefG in Verbindung mit der allgemeinen Hafenverordnung.

Das mit den Fluchtwegen ist, zumindest in Stromhäfen, ein leidiges Thema. Mit dem ADN 2015 kommt eine Matrix, wie zukünftig Fluchtwege, Boote bzw. Schutzzonen gefordert werden.

Grüße
GG1

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: Spedi] #19259 21.09.2014 09:05
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Udo Freitag Offline
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Moin,

schau mal in der GGVSEB beim Entlader nach.


Gruß

Udo

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: GG1] #19260 21.09.2014 16:53
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

mit Binnenschiffen habe ich normalerweise nichts am Hut und richtig qualifiziert kann ich deshalb nichts beitragen, sondern nur einen kurzen Hinweis geben. Der Unterabschnitt 1.4.3.3 x) wird mit ADN 2015 geändert und lautet dann:
  • «Der Befüller hat sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.»
Diese Pflicht gilt, wenn Schiffe in loser Schüttung befüllt werden. Für den Entlader wird eine gleichlautende Pflicht eingeführt. In Abschnitt 1.2.1 ADN 2015 wird außerdem eine neue Begriffsbestimmung für «Evakuierungsmittel» einfügt, die hier greift. In diesem Zusammenhang sind ggf. auch die Änderungen in Abs. 7.1.4.7.1 und Unterabschnitt 7.1.4.77 ADN 2015 relevant, der die bereits von GG1 erwähnte Matrix enthält. Neben den im ADN genannten Evakuierungsmitteln können lokal auch noch weitere Evakuierungsmittel vorgeschrieben werden.

Die beschlossenen Änderungen für ADN 2015 sind bereits verfügbar:
[*]CCNR-ZKR/ADN/27 (17. April 2014)
[*]CCNR-ZKR/ADN/27/Add. 1 (29. August 2014)

Schöne Grüße.

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: King_Louie_21] #19261 22.09.2014 11:34
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Diese Pflicht gilt, wenn Schiffe in loser Schüttung befüllt werden.


Hallo King Louie 21,

das stimmt so nicht ganz, da der Begriff "Befüller" im ADN umfassender ist (siehe Begriffsbestimmung in 1.2.1). Diese Pflicht gilt auch z.B für Tankschiffe, so wie es im Ausgangsthreadt erfragt wurde. Bei der Matrix muß man aufpassen: es gibt zwei Versionen: eine für Trockengüterschiffe und eine für Tankschiffe.

Grüße
GG1

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: GG1] #19262 22.09.2014 18:07
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King_Louie_21 Offline
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das stimmt so nicht ganz, da der Begriff "Befüller" im ADN umfassender ist (siehe Begriffsbestimmung in 1.2.1).

Hallo GG1,

irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir etwas aneinander vorbeigeredet haben. Unbestritten, natürlich gibt es den Befüller nicht nur im Fall von loser Schüttung, sondern auch bei Tankschiffen etc.

In der Ausgangsfrage ging es nach meinem Verständnis jedoch nur um den 1.4.3.3 x) und mein Beitrag bezog sich ausschließlich auf die hier vorgesehenen Änderungen im ADN 2015. Aus der kursiv geschriebenen Überschrift zu 1.4.3.3 x) ergibt sich, dass diese Vorschrift für das Befüllen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung anzuwenden ist. Das wäre dann ggf. auch Trockenmassengut, für das zukünftig die neue Tabelle 7.1.4.77 ADN 2015 zu beachten wäre.

Vielleicht hast Du das Thema von Haus aus weiter gefasst und auch im Zusammenhang mit Tanktransporten gesehen.

Schöne Grüße.

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: King_Louie_21] #19263 22.09.2014 18:41
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Hallo King Louie 21,

im Ausgangsbeitrag ging es meiner Meinung nach um Tankschiffe:

"... Meine Frage: Auf welcher Grundlage der GGVSEB muss der Befüller eines Tankschiffes "geeignete Mittel" zum Verlassen bereitstellen. ..."

Aber richtig ist: mit x) wird auf lose Schüttung verwiesen und das paßt nicht...

Vielleicht kann Spedi da ja Aufklärung liefern...

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 22.09.2014 19:01.
Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: GG1] #19264 22.09.2014 20:43
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Hallo GG1,

dass Spedi weiter unten in seinem Ausgangsbeitrag dann von Tankschiffen spricht, hatte ich jetzt wiederum überlesen. Ja, es wäre gut, wenn Spedi für Aufklärung sorgen könnte, ob er jetzt Tankschiffe oder Schiffe für Trockenmassengut meint. Für Tankschiffe wäre der 1.4.3.3 q) relevant, der auch neu gefasst wird, und da sieht die Situation mit den Evakuierungsmitteln etwas anders aus. Für Tankschiffe gilt dann zukünftig die Tabelle 7.2.4.77 ADN 2015.

Schöne Grüße.

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: King_Louie_21] #19265 02.10.2014 07:30
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Hallo und vielen Dank für eure Antworten. Ich meinte ein Tankschiff für Flüssigkeiten. Ich warte jetzt auf das neue ADN und schaue mir dann die neu gefasste Tabelle an

Re: Pflichten des Befüllers gem. ADN/GGVSEB [Re: Spedi] #19266 02.10.2014 08:16
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Hallo Spedi,

die ist bereits verfügbar; siehe einen früheren Beitrag von King Louie 21. Der erste Link und da dann unter 7.2.4.77 (Seite 129).

Grüße
GG1


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