AVV 08 03 12*
#19383
31.10.2014 16:15
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Udo Freitag
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Hallo zusammen,
Habe bei einem Abfalltransport so meine Bedenken und wollte mal Eure Meinung hören.
Abfallschlüssel 08 03 12*, Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten.
Dazu die gefahrgutrechtliche Klassifizierung:
UN 3175, feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g., 4.1, II, Abfall gem. Absatz 2.1.3.3.5 ADR
Alles richtig?
Gruß
Udo
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: Udo Freitag]
#19384
31.10.2014 16:54
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
wenn der Abfall stichfest oder ausgehärtet ist, dann kann UN 3175 schon passen. Falls der Abfall flüssig vorliegt, würde ich UN 1210 DRUCKFARBE bzw. UN 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE klassifizieren, sofern SV 163 nicht dagegen spricht. Diese Klassifizierungen gelten natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Druckfarbenabfälle entzündliche Eigenschaften aufweisen.
Wenn ein ursprünglich flüssiger Abfall in der Originalverpackung zu einem Feststoff ausgehärtet ist und deshalb umklassifiziert werden muss, sollte geprüft werden, ob die Originalverpackung auch für die neue Feststoff-Klassifizierung zulässig ist. Gegebenenfalls muss als zusammengesetzte Verpackung mit einer zusätzlichen Außenverpackung befördert werden oder eine andere konforme Verpackung im Sinne des Abs. 4.1.1.19.1 ADR verwendet werden. Vielleicht eignet sich auch die Ausnahme 20 GGAV. Falls gar nichts passt, wäre evtl. auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB drin.
Schöne Grüße.
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: King_Louie_21]
#19385
15.11.2014 07:18
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Udo Freitag
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Danke King_Louie_21,
und sorry für die verspätete Reaktion. Hatte noch versuchtet mehr Informationen zu bekommen aber der Versuch scheiterte kläglich. Die UN3175 stört mich nicht wirklich. Aber das man nicht weiß welche gefährlichen Eigenschaften der Abfall enthält, wo es doch bestimmt MSDS für die Druckfarben gibt bevor sie verbraucht wurden, dass finde ich schon merkwürdig. Hat man es sich bei der Klassifizierung vielleicht keine Mühe gegeben?
Aber wenn wir schon mal bei Abfall sind hätte ich noch eine Frage. Kann eine Abfallverbrennungsanlage Die Annahme von Abfällen aufgrund der Gefährlichkeit verweigern oder gibt es die gesetzliche Verpflichtung die anzunehmen wenn die Behörde die Entsorgung genehmigt hat.
Gruß
Udo
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: Udo Freitag]
#19386
15.11.2014 13:21
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
schau doch mal in den Entsorgungsnachweis, da sind die gefährlichen Eigenschaften gemäß abfallrechtlicher Kriterien genannt. Dies Angaben sind zwar keine gefahrgutrechtliche Klassifizierung, werden aber häufig als Basis für die Klassifizierung von Abfällen gemäß Abs. 2.1.3.5.5 ADR verwendet. UN 3175 ist nicht unbedingt ein untypisches Ergebnis, zumal für UN 3175 außerdem eine vereinfachte Klassifizierung gem. SV 216 möglich ist.
Auch bei Vorliegen eines Entsorgungsnachweises, egal ob mit oder ohne Behördenbestätigung, ist jede Entsorgungsanlage verpflichtet, eine Eingangskontrolle durchzuführen. Sollte sich herausstellen, dass der angelieferte Abfall nicht den Übernahmekriterien entspricht und kann auch keine Alternativlösung angeboten werden, dann wird die Entsorgungsanlage die Annahme verweigern und die Anlieferung zurückzuweisen. Zu prüfen ist in diesem Fall unter anderem, ob die zurückgewiesenen Abfälle gefahrgutrechtlich konform transportiert werden können. Wenn sich die Anlieferung in einem katastrophalen Zustand befindet, kann es hier unter Umständen Probleme geben.
Oder geht es Dir um etwas anderes?
Schöne Grüße.
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: King_Louie_21]
#19387
15.11.2014 19:09
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Udo Freitag
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Hallo King_Louie_21,
der Entsorgungsnachweis st wirklich nicht aussagekräftig. Eine Deklarationsanalyse ist nicht notwendig (3(2) NachwV) und somit steht da nicht viel drin. Angaben wie flüssige, pastöse und stichfeste Reste und teils in den original Behältern sind für eine gefahrgutrechtliche Klassifizierung nicht ausreichend. Ich verstehe nicht, dass man die gefährlichen Inhaltsstoffe nicht bestimmen kann. Sicherheitsdatenblätter werden doch wohl für Druckfarben vorhanden sein.
Ein Abfallerzeuger möchte Abfälle entsorgen die äußerst gefährlich sind. Eine behördliche Zustimmung erfolgt aber der Abfallentsorger weigert sich diese anzunehmen. Ist das so möglich?
Gruß
Udo
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: Udo Freitag]
#19388
15.11.2014 22:25
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King_Louie_21
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Hallo Udo, ich finde an sich nichts Ungewöhnliches dabei, nicht mehr flüssige Druckfarbenreste als UN 3175 zu klassifizieren. Es handelt sich doch anscheinend um Rückstände brennbarer Flüssigkeiten der Klasse 3, die mittlerweile weitgehend ausgehärtet sind, und das steht dann aus meiner Sicht zunächst mal im Einklang mir SV 216, die ja speziell für solche Fälle anwendbar ist. Um mir ein vollständiges Bild machen zu können, sind die bislang vorliegenden Informationen allerdings nicht ausreichend. - Gibt es eine plausible Begründung, warum keine Sicherheitsdatenblätter verfügbar sind?
- Wer ist Absender bzw. Auftraggeber des Absenders und damit für die Klassifizierung des Abfalls verantwortlich?
- § 3 (2) NachwV lautet: «Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben.» Da muss doch etwas angegeben sein. Was steht denn da genau?
- Hat die Entsorgungsanlage die Annahmeerklärung unterschrieben?
- Hat die Entsorgungsanlage freie Kapazitäten für die Übernahme des Abfalls?
- Entspricht der Abfall den Übernahme-/Annahmekriterien der Entsorgungsanlage oder wurden Abweichungen festgestellt? Weicht der Abfall soweit von den Übernahme-/Annahmekriterien ab, dass eine Übernahme ausgeschlossen ist? Fallen ggf. Mehrkosten an und ist der Abfallerzeuger bereit, diese Mehrkosten zu übernehmen?
- Befindet sich aktuell bereits eine Anlieferung vor dem Tor oder auf dem Gelände der Entsorgungsanlage und wird die Annahme (absichtlich) verzögert? Warum?
- Zahlt der Kunde seine Rechnungen immer pünktlich? Ist die Zahlungsfähigkeit gesichert?
- Handelt es sich um ein abfallrechtliches Problem, ein gefahrgutrechtliches Problem oder um ein kaufmännisches Problem?
Schöne Grüße.
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Re: AVV 08 03 12*
[Re: Udo Freitag]
#19389
19.11.2014 17:56
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SONNENSCHEIN
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Hallo Udo,
die Abfallanlage kann natürlich die Annahme verweigern, bzw. sie muss diese sogar verweigern, wenn festgestellt wird, dass das Material so nicht verarbeitet werden kann. Beispiel: Eine Sondermüllverbrennungsanlage hat einen Fassaufzug für max. Stahlfässer und 150 kg und darf max. eine bestimmte Menge Heizwert ins Drehrohr packen und das angelieferte Gebinde ist schwerer od. grösser... es gibt keinen Bunker in dem das Material abgeladen werden kann... oder es kann nicht umgepackt werden... = Weigerung der Anlieferung....
Gruss Sonnenschein
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