Beauftragte Person
#19422
06.11.2014 16:04
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JürgenADRIATA
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Spezi
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Hallo, kann mir einer von den Spezialisten mitteilen wo geschrieben steht in welchen Abständen eine "beauftragte Person" nach ADR 1.3 geschult werden muss. Sorry ich muss es genau wissen. Vielen Dank Jürgen
Wissen ist Macht! Macht nix!
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Re: Beauftragte Person
[Re: JürgenADRIATA]
#19423
06.11.2014 16:33
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Gandalf
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Hallo JürgenADRIATA, es gibt keine genau definierten Abstände. In 1.3.2.4 ADR heißt es nur: "Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen." Ausgehend vom 2. Halbsatz ist hier also zumindest alle 2 Jahre eine Schulung notwendig, wenn sich mal wieder das ADR ändert. Gruß Gandalf
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Re: Beauftragte Person
[Re: JürgenADRIATA]
#19424
07.11.2014 09:32
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Bergmannsheil
Methusalem
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Methusalem
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Mahlzeit,
häufig (aber längst nicht immer) ist der Umgang im Betrieb (Lager, Entsorgung, Apotheke, Abfallerzeuger) auch ein Umgang mit Gefahrstoffen (zumindest im Havariefall). Daher fügen wir bei den jährlich stattfindenden Unterweisungen nach § 14 GefStoffV auch gefahrgutrechtliche Ergänzungen an. Bei unseren eigenen Fahrern kommen Schulungen zu Ladungssicherung und verkehrsrechtlchen (StVO) Änderungen hinzu. Hier ist die Schulung nicht regelmäßig, sondern anlassbezogen.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Beauftragte Person
[Re: JürgenADRIATA]
#19425
07.11.2014 12:53
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Gerold Glander
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Moin, es gibt die BG- Vorschrift "BGV A1 - Grundsätze der Prävention" (2008). Die sagt im §4, Abs.1 (Unterweisung) - Pflichten des Unternehmers: "... mindestens aber einmal jährlich..."
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Re: Beauftragte Person
[Re: Gerold Glander]
#19426
09.11.2014 13:37
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Hawkeye
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Viele Grüße, Hawkeye
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Re: Beauftragte Person
[Re: Hawkeye]
#19427
10.11.2014 09:27
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Gandalf
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Hallo zusammen, ich kenne das natürlich auch mit den jährlichen Unterweisungspflichten, möchte aber der Form halber noch mal auf § 2 der besagten DGUV hinweisen: "(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt." Das betrifft also eigentlich nur den Arbeits- und Gesundheitsschutz, nicht das ADR. Hier war jedoch nach Unterweisungspflichten gem. 1.3 ADR gefragt. Und danach ergibt sich eine Mindestpflicht, alle 2 Jahre zu unterweisen (wegen der sich regelmäßig ändernden Vorschriften). Natürlich darf häufiger unterwiesen werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Beauftragte Person
[Re: Gandalf]
#19428
10.11.2014 16:18
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Wolfgang
Großmeister
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Großmeister
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Hallo Gefahrgutkollegen, Hallo Jürgen,
Mir ist keine Fundstelle in den Gesetzes- bzw. Verordnungstexten bekannt,wo geschrieben steht, in welchen zeitlichen Abständen Mitarbeiter, die Verantwortlichkeiten im Gefahrgutrecht erfüllen ( Beauftragte Personen und sonstiges verantwortliches Personal )zu unterweisen sind. In welchen Zeitabständen Mitarbeiter zu unterweisen sind, kann auch nicht von turnusmäßigen Änderungen im ADR etc. abhängig gemacht werden. Warum sollten für die Schulung/Unterweisung der Mitarbeiter starre Grenzen ( 1 oder 2 Jahre etc. ) bestehen? Viel wichtiger ist doch, die Mitarbeiter zu unterweisen oder zu schulen, wenn gesetzliche Änderungen im Gefahrgut Auswirkungen auf deren Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich haben. Das kann unter Umständen kürzer als 1 Jahr sein aber auch im Einzelfall länger als 2 Jahre.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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