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Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1945 10.08.2004 12:47
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Hallo und guten Tag,

erst mal muss ich Allen die sich in diesem Forum äussern herzlich danken. Ich bin ein alter Hase was das Gefahrstoffrecht (über 10 Jahre) angeht, aber auf dem Gefahrgutsektor noch recht neu. Ich habe hier in euren Beiträgen schon eine Menge gelernt. Doch jetzt habe ich eine Frage auf die ich hier noch keine Antwort gefunden habe. Vielleicht weiß es einer von Euch?

In unserer Firma gibt es zwei Produktionsbetriebe mit jeweils einem Betriebsleiter. Bisher vertritt man in der Firma die Auffassung der jeweilige Betriebsleiter sei auch automatisch beauftragte Person für Gefahrgut. Begründung dafür ist die Aussage eines Referenten bei einem GG-Seminar, dass Betriebsleiter nach § 1a Nr.5 GbV auch automatisch beauftragte Person sind. Ich für meinen Teil kann dem nicht folgen, denn dort steht nichts von Betriebsleiter und automatischer Übernahme von Pflichten drin. Es ist nur eine Begriffsbestimmung. Beauftragte Person kann nahezu jeder (auch nicht Betriebsleiter) sein. Auch habe ich den Eindruck gewonnen die Betriebsleiter wissen nicht welche Verantwortung und Pflichten sie damit haben.
Nun meine Frage: Teilt jemand meine Meinung, hat der Referent Recht oder gibt es eine andere Stelle aus der hervorgeht das Betriebsleiter = beauftragte Person f. GG ist.

Beide Betriebsleiter möchten gerne aus dieser Verantwortung entlassen werden. Es sollte doch möglich sein, z.B. den Gb zur beauftragten Person für beide Betriebe zu machen. Dabei denke ich an eine schriftliche Festlegung der übertragenen Pflichten und Befugnisse und zwar zwischen dem Unternehmer und dem Gb.

So, jetzt hoffe ich Euch fällt was dazu ein. Schreibt zahlreich und viel, denn es ist mir wichtig alle Argumente zu lesen. Wenn Rückfragen da sind, dann raus damit.

Gruß
Th. Venten

Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1946 10.08.2004 13:41
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MFischer Offline
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Hallo,

der Unternehmer kann die seine Verantwortung (u.a.) für Gefahrgut nach § 9 Abs.2 OWIG delegieren. Die betreffende Person, an die delegiert wird, ist dann die Beauftragte Person für Gefahrgut. Tut er dies nicht, so ist er selbst verantwortlich. Ansonsten muß er dafür sorgen, daß die BPG auch in der Lage ist, ihrer Aufgabe nachzukommen (betriebliche Organisation, Schulungen, etc.).

Den Gefahrgutbeauftragten gleichzeitig zur BPG zu machen, halte ich für keine gute Idee. Ich weiß nicht, ob es explizit verboten ist, aber es läuft dem Sinn des Gb (Überwachen der BPGs) zuwider. Besser wäre es, z.B. den Leiter Versand, o.ä. zu schulen und zur BPG zu bestellen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Fischer

Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? [Re: MFischer] #1947 10.08.2004 14:58
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Willi_Pape Offline
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Hallo,
so ganz unrecht hat der Referent nicht. Der § 9 Absatz 2 OwiG besagt:

§ 9
[Handeln für einen anderen]
(1) Handelt jemand

als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Im Absatz 2 steht dort, das jemand der vom Unternehmer zum Betriebsleiter ernannt wurde, dieser die Unternehmerpflichten hat. Also ist er automatisch beauftragte Person im Gefahrgutrecht. Er kann diese Pflichten allerdings weiter delegieren, hat dann aber immer noch die Kontrollpflichten.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1948 12.08.2004 07:35
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Beiträge: 98
Gitta Krämer Offline
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Beiträge: 98
Hallo, Herr Venten,

ich kann mich Herrn Pape nur anschließen, allerdings hätte ich es nicht so schön formulieren können.

Aus meiner Praxis als Gb weiß ich, daß sich die Betriebsleiter Ihrer Verantwortung nicht wirklich bewußt sind. Ich habe meinen Chef auch schon wiederholt darauf hingewiesen, daß er sich eigentlich dazu auch mal schulen lassen sollte, aber.... Ich als Gb lehne die Schulung für den Werkleiter ab, denn der Prophet im eigenen Lager... Schule aber alle anderen beauftragten Personen in Werk und derer können ja viele sein, nicht nur der Werkleiter.

Aus meiner Praxis kann ich auch bestätigen, daß der Gb nicht beauftragte Person sein sollte, da dort doch häufig Gewissenskonflikte auftreten können. Wenn Sie einen Gb haben, in Stabsstelle oder aus einem anderen Bereich, dann lassen Sie ihn auch dort. Er kann dann auch unparteiischer seinen Kontrollpflichten nachkommen.

Mit freundlichen Grüßen

Gitta Krämer

Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1949 16.08.2004 14:47
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Hallo,

aus meiner Sicht wäre noch ein weitere Aspekt zu berücksichtigen:

Gemäß GbV nimmt eine beauftragte Person die Pflichten nach GGVSE EIGENVERANTWORTLICH wahr. Das heiß, sie ist in diesem Rahmen als Vorgesetzte der sonstigen beteiligten Personen anzusehen und muss auch entsprechende Befugnisse haben. Wenn Sie das in Ihrem Beispiel mit dem Gefahrgutbeauftragten als beauftragte Person für zwei getrennte Produktionsbereichen durchdenken, werden Sie glaube ich feststellen, dass hier Kompetenzgerangel usw. vorprogram miert ist, allein schon dadurch, dass Mitarbeiter einen weiteren Vorgesetzten außerhalb der Linie bekämen. Man kann sich auch ausmalen, was das bedeutet, wenn tatsächlich einmal Ordnungswidrigkeiten auftreten.

Aus meiner Erfahrung kann ich auch sagen, dass sorgfältig darauf geachtet werden sollte, dass Befugnisse und Verantwortung nicht getrennt werden.

Andererseits sind mir durchaus Fälle bekannt, in denen z. B. Produktionsleiter oder Abteilungsleiter gleichzeitig auch Gefahrgutbeauftragte für Ihren eigenen Bereich sind (was aus meiner Sicht formal auch zulässig sein dürfte, obwohl natürlich die von den anderen Teilnehmern hier vorgetragenen Bedenken berechtigt sind).

Viele Grüße
Michael

Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1950 17.08.2004 14:56
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H.P. Kiefler Offline
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Hallo Herr oder Frau Venten,
ich muss Herrn Pape auch zustimmen. Denn als Betriebsleiter leitet die Person im Auftrag der/des Unternermer/s. Also § 9 Absatz 2 OwiG [Handeln für einen anderen]. Delegieren sollten die Herrschaften schon in die einzelnen Abteilungen/Produktionsbereiche, um den Überblick für die einzelnen Bereiche zu behalten, schneller handeln und Verstöße abwenden zu können. Den GB zum BPG zu machen, halte ich persönlich nicht für sinnvoll, weil dann mit der Zeit die objektivität auf der Stecke bleiben könnte. Ein GB ist meistens Weisungsfrei (außer Weisung vom Unternehmer) und ohne Weisungsbefugnis. Nur so kann er, meiner Meinung nach, objektiv, schnell und ohne Hindernisse durch Weisungsgebundenheit Handeln und Beraten. Aber diese ist nur meine persönliche Meinung und die Unternehmer und Leiter sind sich auf Grund ihrer Stellung im Unternehmen Ihrer Verantwortung nicht bewusst oder noch schlimmer das es manche nicht interessiert (nach dem Motto: Ich habe wichtigereres zu tun als mich auch noch um den Quatsch zu kümmern).
Also viel Spaß bei der Umsetzung.
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


HPK
Nichts bleibt wie es ist.
Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? [Re: H.P. Kiefler] #1951 17.08.2004 16:11
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Rupert Offline
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Beiträge: 382
Hallo!
Ich muß hier auch mal (meine) die österreichische Version vertreten.
Als Grundlage beziehe ich mich auf § 9 VStG.
Der Betriebsleiter ist für mich nicht einfach sofort dafür verantwortlich sobald er zum Betriebsleiter ernannt worden ist.
Zu unterscheiden ist ob er nur im Innenverhältnis beauftragt ist oder auch im Außenverhältnis beauftragt worden ist die Firma sachlich zu vertreten.
Im ersteren Fall ist er nicht verantwortlich. Um auch verwaltungstrafrechtlich verantwortlich zu muss er dazu auch seine Zustimmung abgeben, also muß dies vertraglich geregelt sein. Eine einseitige Beauftragung durch den Unternehmensleiter bindete den Beauftragten so nur im Innenverhältnis.
Bei der Bestellung zum Gefahrengutbeauftragten nimmt der GB nur die sachliche Verantwortlich als GB über, die restliche Verantwortlichkeit des Unternehmens bleibt davon unberührt.
Was verwirrend ist, ist die Bezeichung "Gefahrengutbeauftragter" - "Gefahrgut oder Sicherheitsberater" ist wie im ADR auch erwähnt zutreffender, weil wie schon erwähnt dem GB die Anordnungsbefugnis fehlt.


Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? #1952 17.08.2004 22:21
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Carsten Klee Offline
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Hallo zusammen!



Der Gb hat gemäß Anlage I zu § 1c GbV unter 1. die Pflicht zur Kontrolle über die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften. I. d. R. hat er auf diesem Gebiet auch den höheren Sach- u. Fachverstand gegenüber dem Betriebsleiter. Da liegt es so manchem Betriebsleiter doch sehr nahe, den Gb gem. § 9 OWiG damit zu beauftragen, die gehörige Überwachung gem. § 130 OWiG (im Gefahrgutbereich) auszuüben und sich bei der Ausübung seiner eigenen Kontrollpflicht (§ 130) darauf zu beschränken, die Kontrolltätigkeit des Gb im Auge zu behalten. Und so ist der Gb auch beauftragte Person gem. § 9 OWiG. Nettes Denkmodell - oder?



Schöne Grüße aus Nordhessen

<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Carsten Klee

Zuletzt bearbeitet von Carsten Klee; 17.08.2004 22:26.
Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? [Re: Carsten Klee] #1953 18.08.2004 08:32
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gkleeberger Offline
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Beiträge: 51
Hallo Hr. Klee,

ich kann Ihren Ausführungen so nicht zustimmen.
Ich meine eine Beauftragte Person, mit Ausnahme eines Betriebs oder Werksleiters, der ohnehin eigenverantwortlich handelt, muß ausdrücklich die Pflichtenübertragung mit einem Vertrag übertragen bekommen.
Eine stillschweigened Delegation, wie ich Ihre Ausführung lese und interpretiere ist nicht i.O.
Ausserdem steht ausdrücklich in der GBV, daß die Beauftragte Person ausreichende Kenntnisse über die in ihrem Bereich geltenden Gestze haben muss, d.h. mindestens eine GGVS-Grundlagenschulung ist erforderlich.
MfG
G.Kleeberger

Re: Betriebsleiter automatisch beauftragte Person? [Re: gkleeberger] #1954 19.08.2004 16:31
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo alle miteinander,

mit diesem Problem haben sehr viele Firmen spätestens dann im Owi - Verfahren zu kämpfen. Einige Firmenchefs denken offenbar sogar, ich habe hier einen externen GB bestellt, dann brauche ich mich nicht weiter um die Pflichten aus § 9 GGVSE zu kümmern. Spätestens hier liegt ein Verstoß gegen die Organisations- und Kontrollpflichten des Unternehmers im Sinne von 130 OwiG vor. Nach meiner Auffassung ist ein GB gut beraten, wenn er selbst keine weiteren betrieblichen Pflichten aus § 9 GGVSE übernimmt. Diese Pflichten haben die dafür leitend Verantwortlichen zu übernehmen. Ob das nun der Betriebsleiter, der Versandleiter oder sonstiger Leiter ist, kommt immer auf den Einzelfall im Bezug auf die Größe des Unternehmens an. Entscheiden ist doch, dass der vor Ort tätige Leiter seine Pflichten kennt und auch einhält.

Der GB soll doch gerade diese Strukturen analysieren und den Unternehmenschef auf Schwachstellen hinweisen. Führt er die Tätigkeiten selbst aus, ist auch er betriebsblind.


Thomas Damm




Freundliche Grüße
Thomas Damm
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