Kennzeinung Fisch und Baum
#19458
13.11.2014 15:21
|
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15
ddgefahrgut
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15 |
Hallo zusammen, muss das Kennzeichen Fisch und Baum auf der selbe Seite angebracht werden wie die Gefahrenzettel? In 5.2.1.8.2 ist die Anordnung vorgeschrieben. Auch die Vorschriften in 5.2.1.1, 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen. Leider kann ich nicht feststellen, ob alles auf eine Seite sein muss oder nicht. M. E. würde ich sagen, ja. Ansonsten müsste man beim Kommissionieren aufpassen, dass alle Gefahrenzettel und Kennzeichnung gut sichtbar sind. Wenn Kennzeichnung und Gefahrenzettel auf unterschiedliche Seiten angebracht sind, könnte es passieren, dass nicht alles sichtbar wird wenn ein Karton neben einander ist. Aufgrund von der Kartongröße haben wir die Gefahrenzettel und Kennzeichnung verkleinern müssen (7 cm Schenkellänge). Bei einer Kontrolle wurde es bemängelt. Der Anhörungsbogen ist unterwegs mit der Begründung, dass die Gefahrenzettel größer sein müssen und die Kennzeichnung Fisch und Baum auf eine andere Seite angebracht werden muss. Danke für Eure Meinung.
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19459
13.11.2014 16:00
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo ddgefahrgut, Leider kann ich nicht feststellen, ob alles auf eine Seite sein muss oder nicht. Ich lese das aus Absatz 5.2.2.1.6, sieh mal unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=0#Post20454nach, da habe ich schon was geschrieben. muss das Kennzeichen Fisch und Baum auf der selbe Seite angebracht werden wie die Gefahrenzettel? In Absatz 5.2.1.8.2 steht: "Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen." In Absatz 5.2.1.8.3 steht unter Bemerkung "Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken." Der Anhörungsbogen ist unterwegs mit der Begründung, Warte mal auf den Anhörungsbogen, dort steht der genau Wortlaut des Verstoßes, welchen Du dann mit Hilfe des ADR wiederlegen kannst.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.11.2014 18:07.
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19460
14.11.2014 10:01
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo ddgefahrgut, ich hätte jetzt auch zuerst gesagt, dass alles auf die gleiche Seite gehört. Beim näheren Hinsehen scheint das aber offensichtlich nicht so zu sein. Mit Ausnahme von Klasse 1 und 7, müssen Gefahrzettel nur alle auf einer Seite angebracht werden und dürfen nichts verdecken oder verdeckt werden. Ich kann allerdings nirgendwo erkennen, dass sie zwingend zusammen mit den anderen Kennzeichnungen auf einer Seite angebracht werden müssen. Anders als bei Fisch und Baum, das neben der Kennzeichnung nach 5.2.1.1 anzubringen ist. Aber wie Gerald schon sagt, erst mal den Anhörungsbogen mit Vorwurf und Rechtsgrundlage abwarten. Gruß Gandalf
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19461
14.11.2014 15:21
|
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15
ddgefahrgut
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15 |
Danke an alle. Wenn ich die Bem. beachten muss, dann müssen Kennzeichen und Gefahrenzettel auf der selbe Seite sein. So wie wir es zur Zeit praktizieren. Da wir noch kein Anhörungsbogen erhalten haben und entsprechend auch noch nicht kommentiert haben, aber wir neue Kartons bestellen müssen, werde ich weiterhin alles auf eine Seite drucken lassen.
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19462
14.11.2014 16:53
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo ddgefahrgut, aber wir neue Kartons bestellen müssen, Denke aber Bitte an die Änderungen im ADR 2015 unter Absatz 5.2.2.2.1.1 "Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein", hier gibt es zwar eine Übergangsreglung in Unterabschnitt 1.6.1.30 bis 31.12.2016 und Abschnitt 5.3.6 "Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe", hier gibt es zwar auch eine Übergangsreglung in Unterabschnitt 1.6.1.30 bis 31.12.2016. Wäre ja Schade, wenn nach Ablauf der Übergangsvorschriften noch alte Kartons auf Lager wären. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: Gerald]
#19463
17.11.2014 11:03
|
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15
ddgefahrgut
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15 |
Hallo Gerald,
danke für den Tipp.
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19464
27.11.2014 15:42
|
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78
Hagen
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78 |
Hallo, nach 5.2.1.8.2 muss der Fisch neben der UN-Nummer stehen, das ist nämlich die Kennzeichnung nach 5.2.1.1 und nicht die Gefahrzettel. Nach 5.2.2.1.6 müssen die Gefahrzettel nur dann zusammen auf einer Seite sein, wenn die Größe des Versandstücks es erfordert (Ausnahme Kl. 1 und 7). Wenn also auf einer Seite nicht genug Platz ist, können die Zettel auf verschiedenen Seiten angebracht werden. Da das erlaubt ist, dürfte das Verkleinern der Zettel, um sie auf derselben Seite anbringen zu können, nicht erlaubt sein (obwohl das zur Gefahrenkommunikation natürlich die bessere Lösung wäre). Ansonsten müsste man beim Kommissionieren aufpassen, dass alle Gefahrenzettel und Kennzeichnung gut sichtbar sind. Nö, muss man nicht, ist nicht vorgeschrieben. Wenn Kennzeichnung und Gefahrenzettel auf unterschiedliche Seiten angebracht sind, könnte es passieren, dass nicht alles sichtbar wird wenn ein Karton neben einander ist Ja, ist nicht verboten. Gruß Hagen
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19465
27.11.2014 17:00
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo zusammen, muss glaube ich meine erste Aussage ein wenig revidieren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Habe mich gerade noch mal mit der von Gerald angeführten Bemerkung unter 5.2.1.8.3. auseinandergesetzt. In der RSEB steht dazu unter 5.2.3: "Durch die Bemerkung zum Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wird deutlich, dass alle Vorschriften für die Form der Anbringung nach Abschnitt 5.2.2 (ADN) auch für das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gelten." Demnach wären Fisch und Baum und alle anderen Kennzeichen (Gefahrzettel, UN-Nummer wohl doch alle auf einer Seite anzubringen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19466
01.12.2014 17:33
|
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15
ddgefahrgut
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Dec 2010
Beiträge: 15 |
Hallo zusammen, der Anhörungsbogen ist angekommen. Uns wird vorgeworfen, dass wir das Fisch und Baum Kennzeichen nicht anbringen müssen ADR 5.2.1.8.1. da die Innenverpackung kleiner als 5 kg ist. Dadurch wäre eine Freifläche entstanden und somit hätten wir beide Gefahrzetteln mit eine Schenkellänge von 100 mm anbringen können. Da wir diese Ausnahmeregelung nicht anwenden möchten, weil in den Versandpapiere der Vermerk Umweltgefährdend angedruckt wird und es sich um eine kann Regelung handelt, möchten wir auch das Kennzeichen auf der selbe Seite wie die Gefahrenzetteln haben. Was meint ihr dazu?
|
|
Re: Kennzeinung Fisch und Baum
[Re: ddgefahrgut]
#19467
01.12.2014 19:34
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Da wir diese Ausnahmeregelung nicht anwenden möchten, [...] und es sich um eine kann Regelung handelt, [...] Das ist streng genommen keine Ausnahmeregelung, über deren Anwendung der Verpacker selbst frei entscheiden kann. 5.2.1.8.1 ADR besagt, dass Verpackungen > 5 kg mit «Fisch/Baum» zu kennzeichnen sind und kleinere Verpackungen nicht gekennzeichnet werden müssen. Wenn kleinere Verpackungen entgegen der Vorschrift trotzdem gekennzeichnet werden, dann wird das normalerweise wohl geduldet, solange es keine Probleme gibt. Insofern ist der Vorwurf, der Euch im Anhörungsbogen gemacht wird, aus meiner Sicht formal berechtigt. Man kann allerdings noch um Milde bitten; schließlich wolltet Ihr ja alles richtig machen. 200 ¤ im Bußgeldbescheid wären eine magische Grenze; höhere Beträge bedeuten eine zusätzliche Eintragung im Gewerbezentralregister. Für die Zukunft würde ich nicht mehr das gefahrgutrechtliche «Fisch/Baum-Symbol» mit der schwarzen Randlinie verwenden, sondern auf das «Fisch/Baum-Piktogramm» gem. CLP/GHS mit dem roten Rand ausweichen. Das reicht in Eurem Fall. Die Mindestgröße für Verpackungen > 3 L bis 50 L beträgt hier lediglich 23x23 mm; für Verpackungen < 3 L sollte eine Mindestgröße von möglichst 16x16 mm eingehalten werden. Schöne Grüße.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|