Externer Gefahrgutauftragter
#19474
15.11.2014 20:59
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Antoniohopkins
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Hallo zusammen, Das Unternehmen in dem ich arbeite möchte auch für andere Firmen den GB stellen, jetzt sind wir uns nur nicht ganz sicher wie das mit der Haftung aussieht. Was passiert unserem Unternehmen wenn ich als GB den Kunden falsch Berate oder etwas falsches Schule und dadurch passiert etwas. Was mir als GB passiert steht ja im StGB §328 aber was ist mit dem Unternehmen für das ich arbeite?
Vielen Dank für eure Hilfe Antoniohopkins
Wahnsinn ist, immer in der gleichen Weise zu verfahren und dabei auf neue Ergebnisse zu hoffen.
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Re: Externer Gefahrgutauftragter
[Re: Antoniohopkins]
#19475
16.11.2014 13:32
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Gerald
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Hallo Antoniohopkins, Was passiert unserem Unternehmen wenn ich als GB den Kunden falsch Berate oder etwas falsches Schule und dadurch passiert etwas. Deine Pflichten als Gb stehen im §8 GbV, wo dann u.a. steht: 1. ".... nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen." In Unterabschnitt 1.8.3.3 selbst steht dann: " .... hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters ....die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern." 2. "Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen ...." 4. "Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, ..." 5. " .... einen Jahresbericht .... zu erstellen." Wenn man sich das jetzt ansieht, dann ist es nach Ziffer 1 bis 4 eher eine beratende Funktion und nach Ziffer 5 eine Pflicht. In § 10 Ordnungswidrigkeiten GbV Ziffer 3 steht dann; " als Gefahrgutbeauftragter
a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
c) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." In der RSEB Anlage 7 steht dazu zurzeit noch nichts. Und zu ... den Kunden falsch Berate oder etwas falsches Schule ... wirst Du auch nichts finden. Der Gefahrgutbeauftragte hat mehr eine beratende Funktion, und wenn der Unternehmer bzw. das Unternehmen dies nicht umsetzt, dann liegt die Verantwortung bei diesen. Als Gb hast Du nicht mal Weisungsbefugnis, außer der Unternehmer bzw. das Unternehmen hat dies geregelt. Was mir als GB passiert steht ja im StGB §328 Nun da muss schon eine Menge schief gehen, denn im §328 Ziffer 3 steht: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. ---- 2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." Wobei die Betonung auf "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" liegt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Externer Gefahrgutbeauftragter
[Re: Antoniohopkins]
#19476
16.11.2014 15:43
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King_Louie_21
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Hallo Antonio,
ähnlich wie Gerald halte ich das Risiko für überschaubar. Der Gb ist primär Überwachungsgarant und hat nicht die Pflichten einer beauftragten Person.
Was wäre denn ein worst case? Nehmen wir mal an, der Gb wird um eine Stellungnahme zu einer Investition gebeten, weil neue Tankfahrzeuge für den Fuhrpark beschafft werden sollen, und in seiner Stellungnahme berät er falsch. Wenn die Fahrzeuge ankommen, sind teure Nachrüstungen erforderlich, um die Tanks für die zu befördernden Güter geeignet zu machen. Inwieweit haftet ein externer Gb dann? Das dürfen dann vermutlich die Juristen entscheiden.
Auf jeden Fall würde ich die Betriebshaftpflicht Eures Unternehmens prüfen, ob die Beratertätigkeit eines Gb abgedeckt ist. Dann wäre das Risiko einfacher Fahrlässigkeit schon mal geklärt. Inwieweit das auch für grobe Fahrlässigkeit gilt, kann ich nicht abschätzen, weil mir dazu die Kenntnisse fehlen. Vorsatz ist sicher nicht abgedeckt.
Schöne Grüße.
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Re: Externer Gefahrgutbeauftragter
[Re: King_Louie_21]
#19477
21.11.2014 22:23
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King_Louie_21
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Hallo Antonio, vor kurzem habe ich von einem Urteil des OLG Nürnberg vom 17. Juni 2014 (Az. 4 U 1706/12) erfahren, in dem es um die Haftung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit im Falle eines Unfalls geht. Klar, die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssichheit sind nicht identisch mit den Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und daraus können sich dann ggf. Unterschiede in Bezug auf die Haftung ergeben. Trotzdem stelle ich hier mal den Link zur Verfügung: https://openjur.de/u/697506.htmlSchöne Grüße.
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Re: Externer Gefahrgutauftragter
[Re: Antoniohopkins]
#19478
19.03.2015 13:28
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Vera Hiltmann
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Hallo Antoniohopkins,
zunächst denke ich, dass dein Unternehmen kein GB werden kann, sondern nur Du als natürliche Person. Damit wird es mit der Haftung ein Problem geben können, was aber nur der Versicherer des Unternehmens klären kann, und das bitte schriftlich, Du weißt -Versicherungen und zahlen.
Wenn dur das Unternehmen falsch beräts, wäre dies nach meiner Auffassung ein Schaden, den die beratene Firma gegen die regressieren kann, weswegen alle externen GBs eine entsprechende Haftpflicht haben.
Die Aufgaben wurden Dir ja bereits erläutert. Du kannst also nur gegen die Aufgabenstellungen aus der GBV in Verbindung mit 1.8.3.3 ADR verstoßen. Sollten daraus Owis, Straftatbestände erwachsen, könnte ein Verfahren gegen Dich erwirkt werden. ich kenne aber noch kein Urteil gegen einen GB. Das Urteil gegen die SiFa kann nicht paralell herangezogen werden, da die Vorschriften aus dem Arbeitsschutz anders gelagert sind.
Gruß Vera
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