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Additivierungseinrichtungen #19575 05.12.2014 21:55
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Gerald Online OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

im ADR 2015 gibt es ja jetzt eine Lösung für die Additivierungseinrichtungen, was ja in DEUTSCHLAND schon seit langen über die RSEB Ziffer 5-7 und 9-8 geregelt war.

Bei der UN 1202 steht in der Spalte 6 die SV 664, in welchen unter den Buchstaben "e" die Angaben zum Beförderungspapier stehen.

Für mich bedeutet das, im Beförderungspapier für eine Heizölbeförderung mit Additiven ab dem 01.01.2015 (bzw. 01.07.2015) folgende Angaben z.B. stehen müssten:

UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, VG III (D/E) "SV 640L", umweltgefährdend
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENTER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., 9, VG III (E),
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664";

Oder hab ich da was Falsch gesehen?

Natürlich könnte ich jetzt schon die Multilaterale Vereinbarung M271 bis 31.12.2014 nutzen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Additivierungseinrichtungen [Re: Gerald] #19576 07.12.2014 17:44
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, VG III (D/E) "SV 640L", umweltgefährdend
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENTER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., 9, VG III (E),
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664"

Hallo Gerald,

ist es Absicht, dass die technische Benennung in Klammern gemäß Absatz 3.1.2.8.1.1 ADR für die N.A.G.-Nummer weggelassen wurde? Die SV 664 e) fordert die Beachtung des Absatzes 5.4.1.1.1 b).

Der Rest sind Punkte, über die nur Kleingeister eventuell stolpern können:
  • Tippfehler UMWELTGEFÄHRDENTER statt D
  • Die Abkürzung "SV" ist im ADR-Text nicht gebräuchlich; das Beispiel im Absatz 5.4.1.1.16 verwendet den vollständig ausgeschriebenen Ausdruck «SONDERVORSCHRIFT 640X».
  • "Anführungszeichen" sind im Beförderungspapier nicht gefordert; sie werden lediglich im ADR-Text für Beispiele verwendet.
  • In den Beispielen im ADR-Text wird vor dem Tunnelbeschränkungscode jeweils ein Komma gesetzt.
Schöne Grüße.

Re: Additivierungseinrichtungen [Re: King_Louie_21] #19577 07.12.2014 18:13
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Gerald Online OP
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Hallo King_Louie,

besten Dank für die Antwort und die Hinweise. Bin zurzeit dabei meine Unterlagen an das ADR 2015 anzupassen.

Antwort auf
dass die technische Benennung in Klammern gemäß Absatz 3.1.2.8.1.1 ADR für die N.A.G.-Nummer weggelassen wurde?


Ja, da mir die technische Benennung nicht bekannt ist. Ich hätte vielleicht besser einen Platzhalter setzen sollen. Vielleicht kann mir im Bezug der technischen Benennung jemand helfen?

Ansonsten müsste es so jetzt richtig sein.

UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, VG III, (D/E), Sondervorschrift 640L, umweltgefährdend
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (?????), 9, VG III, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.12.2014 18:14.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Additivierungseinrichtungen [Re: Gerald] #19578 07.12.2014 18:36
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

es gibt anscheinend verschiedenste Additive: Additive für Heizöl und Diesel - Einsatz und Zweck

Da bleibt wohl nichts anderes übrig, als jeweils in das betreffende Sicherheitsdatenblatt zu schauen. Hier mal ein Beispiel für ein UN 3082-Additiv (Schweres aromatisches Mineralöl-Lösungsmittel, 2,6-Ditertbutylphenol) mit dem Stand von 2009: ADDITIV ESSO OPTIPLUS NG

Schöne Grüße.

Re: Additivierungseinrichtungen [Re: King_Louie_21] #19579 12.12.2014 09:35
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Magnum Offline
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Hallo zusammen,

ich möchte noch anmerken, dass die Angabe "Sondervorschrift 640X" bei UN 1202 nur bei einem Tankfahrzeug mit Tankcode LGBV erforderlich ist. Wenn ein LGBF - Fahrzeug verwendet wird, kann auf die Angabe verzichtet werden.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Additivierungseinrichtungen [Re: Magnum] #19580 29.03.2015 18:21
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HaraldB Offline
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Hallo,

SV 664 ver langt unter
e) Beförderungspapier
..... müssen nur die gemäß 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier gemacht werden.

Das Bedeutet doch dass ich den TBC und die Gesamtmenge weglassen kann? Wird ja nicht verlangt. Oder hab ich da was übersehen.

Gruß

HBauer

Re: Additivierungseinrichtungen [Re: HaraldB] #19581 29.03.2015 18:47
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Gerald Online OP
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Hallo Harald,

Antwort auf
Das Bedeutet doch dass ich den TBC und die Gesamtmenge weglassen kann?


Ja, genau so ist es, denn die Gesamtmenge wird unter 5.4.1.1.1 f) und der TBC unter 5.4.1.1.1 k) gefordert. Und diese beiden Buchstaben stehen nicht in der Sondervorschrift 664.

Denke aber Bitte bei UN 3082 (als Additiv) an die Sondervorschrift 274 mit den Verweis auf den Unterabschnitts 3.1.2.8.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.03.2015 18:53.

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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