Hallo Souvereign,

wenn wir hier mit Vernunft nicht weiter kommen, dann hole ich jetzt mal die Keule raus: Betriebs-/Abteilungs-/Gruppenleiter, egal ob mit oder ohne akademische Meriten, sollten den § 149 Abs. 2 Nr. 3 b) GewO mit erhöhter Aufmerksamkeit lesen. Demzufolge sind Bußgeldbescheide > 200 ¤ mit einem schmucken personenbezogenen Vermerk im Gewerbezentralregister verbunden. Das Bußgeld tut vielleicht momentan ein bisschen weh, schwerwiegendere Konsequenzen kann jedoch die Eintragung im Gewerbezentralregister haben, die mit Sicherheit kein Ruhmesblatt für die berufliche Zukunft der entsprechenden Person darstellt. Die Tilgung erfolgt je nach Höhe des Bußgelds erst nach drei oder fünf Jahren (§ 153 Abs. 1 GewO). Bußgeldbeträge > 200 ¤ sind im Gefahrgutrecht ganz schnell erreicht; es genügt ein Blick in § 37 GGVSEB in Verbindung mit Nummer 37.2 und Anlage 7 RSEB.

Schöne Grüße.