Hallo zusammen,
wir können ja auch mal einen Blick ins Chemikalienrecht werfen. Der Fall, dass ein Gefahrzettel das Gefahrenpiktogramm ersetzt, ist ja gar nicht so selten. Dann dürfte aus meiner Sicht für den Gefahrzettel Art. 31 Abs. 1 CLP-Verordnung anwendbar sein: «Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.»
Schöne Grüße.