LQ-Versand
#19697
05.01.2015 11:02
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Horst2411
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Hallo zusammen, wir versenden ein Gefahrgut in Mengen > 12 to.gemäß den LQ-Vorgaben. Gemäß Kap. 3.4.1 Buchst. e) könnte auf die Mitgabe eines Beförderungspapiers ja verzichtet werden. Nun geben wir dem Transporteur jedoch einen Kundenlieferschein mit, auf dem allerdings, SAPbedingt, eine Gefahrgutklassifizierung angegeben ist. Ist dies erlaubt, oder liegt unser Transporteur mit seiner Meinung richtig, das die Angabe der Gefahrgutdaten bei einer polizeilichen Kontrolle zu Schwierigkeiten führen würde?
Über eine kurze Stellungnahme würde ich mich sehr freuen!
Horst
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Re: LQ-Versand
[Re: Horst2411]
#19698
05.01.2015 11:38
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Gerald
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Hallo Horst, Nun geben wir dem Transporteur jedoch einen Kundenlieferschein mit, auf dem allerdings, SAPbedingt, eine Gefahrgutklassifizierung angegeben ist. Wie Du richtig geschrieben hast, braucht man nach Kap. 3.4.1 Buchst. e) kein Beförderungspapier mitführen. Und das auf dem Kundenlieferschein SAP bedingt, eine Gefahrgutklassifizierung angegeben ist, dürfte nicht das Problem sein, da ja nach Absatz 5.4.1.1.1 nicht nur die Gefahrgutklassifizierung gefordert ist, sondern schon ein paar Angaben mehr. Das dürfte dann auch nicht bei einer polizeilichen Kontrolle zu Schwierigkeiten führen. Da ihr über 12 to befördert, müsste die Beförderungseinheit nach Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 und 3.4.15 gekennzeichnet sein. Es wäre schön, wenn Du ein Bild einstellen könntest.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ-Versand
[Re: Gerald]
#19699
06.01.2015 12:12
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Horst2411
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Hallo Gerald,
vielen lieben Dank für die schnelle Reaktion!! Ich habe mir das so auch schon gedacht und von daher reicht mir Deine Bestätigung völlig aus.
Bitte habe Verständis dafür, das ich den Lieferschein, der im übrigen alle, lt. ADR, vorgeschriebenen Daten enthält, nicht ins Netz stellen kann, da es sich um einen großen Automobilproduzenten handelt und er dies möglicherweise nicht gut finden wüde. Nochmals meinen recht herzlichen Dank!!
Horst Horst
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Re: LQ-Versand
[Re: Horst2411]
#19700
08.01.2015 09:53
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DJSMP
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Ich denke nicht, dass das zu Problemen führt, wenn Die Gefahrgutangaben auch bei LQ eingetragen sind. Es ist ja geregelt, dass kein Beförderungspapier erforderlich ist. Da steht ja nichts von verboten.
Wichtig ist dann, dass ein klarer Hinweis mit den Gefahrgutangaben, z.b. "Begrenzte Mengen nach 3.4 ADR" im Dokument aufgenommen wird. Im Seeverkehr nach IMDG Code ist ja auch ein komplettes Begleitdokument mit Gefahrgutangaben und der zusätzlichen Angabe "limited quantities" oder "LTD QTY" gefordert.
Bei einem meiner Kunden funktioniert diese Vorgehensweise sind 10 Jahren tadellos. Dort gibt es für ein Produkt unterschiedliche Behältergrößen. Die kleinen gehen als LQ, die großen im Regelversand. Da die Gefahrgutangaben bei den Stammdaten des Produkts hinterlegt sind, lassen die sich bei kleinen Behältern nicht unterdrücken. Das system zieht sich dann nur den zusätzlichen Satz.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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