Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
#19701
06.01.2015 17:11
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STBvital
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Hallo zusammen, ich hoffe mir kann jemand beim Thema wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern helfen. Die Vorgaben im ADR 2015 lauten:
6.2.1.6.3 Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryobehältern müssen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
6.2.3.5.2 Verschlossene Kryobehälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P203 (8)b)festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden: a)...und b)...
In P203 (8)b)steht, dass die Druckentlastungseinrichtungen (nach 6.2.1.6.3) alle 5 Jahre geprüft werden müssen und die Prüfung nach 6.2.3.5.2 spätestens nach 10 Jahren zu erfolgen hat. Das ist alles soweit klar, nun der Knackpunkt:
Wer darf oder muss diese Prüfungen durchführen (zugelassene Überwachungsstelle TÜV o.ä., befähigte Person, sachkundige Person??? Es fehlt an diesen Stellen die Angabe dazu. Meines Wissens sollte das Kapitel 6.2.3.5.2 bei der ADR Änderung 2015 um diesen wichtigen Punkt ergänzt werden, ist aber nicht passiert.
Zur wiederkehrenden Prüfung steht im ADR noch etwas unter 1.8.7.5.1, dort steht die entsprechende Stelle muss...Was ist die entsprechende Stelle???
Unter 6.2.3.6.1 steht eine Tabelle, welche entsprechende Stelle bei welchem Verfahren (z.B. wiederkehrende Prüfung)die Prüfung durchführen darf. In diesem Fall wäre es Xa oder Xb oder IS. Ich weiß aber nicht, ob diese Tabelle maßgebend ist, weil das Kapitel "Zulassung von Druckgefäßen" heißt.
Wer kann mir helfen? Das Wichtigste ist, wer muss die wiederkehrenden Prüfungen (5 Jahresprüfung Druckentlastungseinrichtungen/10 Jahres Prüfung (u.a. Dichtigkeitsprüfung)von Kryobehältern durchführen. Die Kryobehälter haben übrigens einen Inhalt von 20 bis 45 Liter Flüssigsauerstoff (ca 1,4 bar Betriebsdruck). Ich bin für jeden Kommentar dankbar. MfG
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
[Re: STBvital]
#19702
06.01.2015 19:47
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Gerald
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Hallo, Wer darf oder muss diese Prüfungen durchführen Zuständig ist die BAM, siehe GGVSEB 2013 §8 Nummer 1 f) wo steht: "Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a," wobei es in der GGVSEB 2015 eine Änderung geben wird. In der 7.VO GGVSEB (Entwurf) auf Seite 5 steht "dd) In Buchstabe f wird die Angabe "6.2.2.10"durch die Angabe "6.2.2.11" ersetzt." Weiter Angaben findest Du zu. Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen http://www.bam.de/de/service/amtl_mittei...uckgefaesse.pdfMitteilung der BAM zu Bereich Druckgefäße http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/druckgefaesse.htm
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern
[Re: STBvital]
#19703
06.01.2015 20:04
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King_Louie_21
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Mit Gasen habe ich wenig zu tun; von daher kann ich keine wirklich fundierten Tipps geben. Nur eine Überlegung: Wenn Eure Kryo-Behälter unter TPED fallen, dann findest Du auf der Seite der EU-Kommission eine Liste mit benannten Stellen, die periodische Prüfungen durchführen dürfen: Notified bodiesSchöne Grüße.
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
[Re: STBvital]
#19704
07.01.2015 09:19
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Gandalf
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Hallo STBvital, vielleicht hilft das weiter: Zugelassene PrüfstellenHabe gerade gesehen, dass Gerald ja schon darauf verwiesen hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 07.01.2015 09:22.
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
[Re: Gandalf]
#19705
07.01.2015 15:12
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Danke für eure Hilfe und schnellen Antworten. Es geht nicht um die Zulassung von Druckgefäßen, sondern ausschließlich um die wiederkehrenden Prüfungen. Was ich auch noch vergessen hatte, es geht bei uns ausschließlich um TPED zertifizierte Druckgefäße mit Pi-Kennzeichnung (keine UN-Zulassung).
Die benannten Stellen kenne ich, mir ist nur nicht klar, ob wir (oder eine andere sachkundige bzw. befähigte Person) die 5 Jahresprüfungen durchführen dürfen oder eben doch nur eine ZÜS.
Die 10 Jahresprüfung (Druck- und Dichtigkeitsprüfung) wurde ohnehin schon immer von zugelassenen Überwachungsstellen (in unserem Fall vom TÜV) durchgeführt. Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt. Nun zum Teil in der Betriebssicherheitsverordnung oder eben im ADR geregelt. 2009 stand im ADR noch drin, dass die 10 Jahresprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss. Das ist 2011 leider weggefallen und auch in der Änderung 2015 nicht entscheidend geregelt worden. Zumindest finde ich das nicht. Dazu kam eben im ADR 2013 die 5 Jahresprüfung der Druckentlastungseinrichtungen.
Wir stehen vor dem Dilemma, dass Mitte des Jahres sehr viele Behälter vor der 5 Jahresprüfung stehen und ich die Stelle im ADR nicht finde, wo sicher steht wer diese Prüfung durchführen muss (darf).
Vielleicht hat jemand noch eine Idee.
Danke und viele Grüße aus Bremen
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
[Re: STBvital]
#19706
07.01.2015 16:54
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Gandalf
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Hallo STBvital, Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt. Dafür gibts doch jetzt die ODV oder nicht? Gruß Gandalf
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern
[Re: STBvital]
#19707
07.01.2015 22:46
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Wenn ich richtig verstanden habe, dann geht es insbesondere um die im Abstand von fünf Jahren durchzuführende wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz 6.2.1.6.3 ADR in Verbindung mit P 203 (8) a). Ein Blick in Absatz 77 des Berichts der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Herbst 2013 erläutert diese für das ADR 2015 angenomme Änderung: «Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).»Ihr könntet überlegen, einen betriebseigenen Prüfdienst einzurichten. Hier mal zwei Beispiele für Zertifikate betriebseigener Prüfdienste, die wiederkehrende Prüfungen von Kryo-Behältern durchführen dürfen: Wenn Ihr den Weg eines betriebseigenen Prüfdienstes gehen möchtet, dann solltet Ihr Euch mit einer der benannten Stellen ins Benehmen setzen und von dort zertifiziert werden. Den entsprechenden Link zu den benannten Stellen ("notified bodies") gemäß TPED findest Du in meinem gestrigen Beitrag. TPED und die von Gandalf erwähnte ODV als deutsche Umsetzungsverordnung dürften hier zutreffen. Interessant erscheint mir insbesondere § 18 Abs. 1 ODV. Das alles jedoch unter Vorbehalt, denn ich bin kein echter Gasmann. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.01.2015 00:21.
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern!
[Re: STBvital]
#19708
08.01.2015 09:16
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Gandalf
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Hallo STBvital, Die benannten Stellen kenne ich, mir ist nur nicht klar, ob wir (oder eine andere sachkundige bzw. befähigte Person) die 5 Jahresprüfungen durchführen dürfen oder eben doch nur eine ZÜS. Nach den Erläuterungen unter 6.2.3.6.1 kann das keine sachkundige oder befähigte Person sein (bspw. definiert § 2 Abs. 7 BetrSichV die "befähigte" Person als: "eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt"). Diese Qualifikation ist aber wohl nicht ausreichend. Xa und Xb setzen zwingend eine akkreditierte Stelle voraus. Lediglich IS lässt zu, dass man es selbst durchführen kann - aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Überwachung durch akkreditierte Stelle). King_Louie_21 hatte dazu ja schon was geschrieben. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 08.01.2015 09:17.
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern
[Re: King_Louie_21]
#19709
08.01.2015 09:37
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Hallo King_Louie_21, hallo Gandalf, danke für eure Infos.
In der ODV stehen leider keine Prüffristen bzw. Angaben zu wiederkehrenden Prüfungen (sehe ich zumindest nicht).
Absolut richtig verstanden, das geht genau in die richtige Richtung. Ich hatte schon ein früheres Protokoll des RID-Fachausschusses (vom 26.06.2013), darin wurde von Frankreich) gefordert, die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von verschlossenen Kryobehältern, die keine UN-Druckgefäße sind, klarzustellen. Leider ist der dort aufgeführte Vorschlag (beide Prüfungen durch von der Behörde zugelassene Stelle) für das Kapitel 6.2.3.5.2 nicht vollständig im ADR 2015 aufgeführt.
Dein Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE vom 23.10.2013 enthält genau den entscheidenden Punkt 77 : Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).
Das Problem ist aber, dass dieses zu korrigierende Kapitel 6.2.3.5.1 nicht ausreichend (zumindest meiner Einschätzung nach) geändert wurde. Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.
Deine Idee mit dem internen Prüfdienst(IS) diskutieren wir auch schon länger. Wenn es rechtmäßig und auch notwendig ist, würden wir uns dafür auch entschieden. Ist bei der Menge an zu prüfenden Behältern für uns ohnehin günstiger als eine direkte Prüfung vom TÜV.Die Geschäftsführung fragt aber nicht zu unrecht, wo diese Forderung nach einer ZÜS oder IS konkret steht. Eine interne Prüfung/Wartung wäre für uns natürlich noch kostengünstiger.
Viele Grüße
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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern
[Re: STBvital]
#19710
08.01.2015 12:20
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Gerald
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Hallo, Die Geschäftsführung fragt aber nicht zu unrecht, wo diese Forderung nach einer ZÜS oder IS konkret steht. In meinem Beitrag war ja ein Link zur BAM und hier gibt es einen Ansprechpartner für Druckgefäße. Mit diesen würde ich mich mal in Verbindung setzen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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