Hallo, jetzt habe ich mal eine Frage: Ich habe hier den Fall: 12 Flaschen a 40 ML, UN1993 VG II Eigentlich handelt es sich hier ja um begrenzte Mengen. Den Kunde nun aber verschickt dies als Gefahrgut: Innen 40 ML Glasflachen (ohne Zulassung) Aussen Gefahrgutkarton (4G/Y4/S/14) Ist das so Zulässig? Was muss hier in den Versandpapieren stehen? Kunde macht Flamme auf Karton. (50x50, da Karton zu klein für 100x100), zumindest auf der Seite.
Bei uns wäre das wie gesagt "begrenzte Menge" Ansonsten haben wir immer den Verpackungscode / Genaue Bezeichnung von der zugelassen Innenverpackung. Dann ja keine Zusammengesetzte Verpackungen mehr.
Die Frage: Was muss hier in den Versandpapieren stehen bezieht sich auf die Angaben bezüglich MENGE und Beschreibung der Verpackung: Im Moment werden die einzelnen Flaschen angegeben. Wenn sich nun aber die Bezeichnung der Gefahrgutverpackung auf den Karton bezieht, da die Flasche selbst ja kein zugelassenes Gebinde ist, wie soll das in den Papieren angegeben werden. Und, ist es überhaupt korrekt, hier dann die 4G (Zugelassen für Feststoffe) einzusetzen und anzugeben für UN1993? Bei Nenninhalt steht im Moment: 0,040 kg, Gesamtmenge 378,840 kg 9396 x 0,040 KG, KEINE VERPACKUNGSBESCHREIBUNG
Es stehen also 783 dieser Kartons a 12 Flaschen auf einer Palette.
Wie soll dies also aussehen, wenn es als zusammengesetzte Verpackung, aber als Gefahrgut verschickt werden soll.
Was muss hier in den Versandpapieren stehen bezieht sich auf die Angaben bezüglich MENGE und Beschreibung der Verpackung:
Bei Anwendung des Kapitel 3.4 (ADR 2015), da die Übergangszeit nach ADR 2009 nur bis 30.06.2015 gemäß 1.6.1.20 wegfällt, ist nur der Abschnitt 3.4.1 zu beachten, dafür hänge ich eine Datei an.
Es gibt zwar bei UN 1993, VG II zwei Einträge, aber die Menge ist bei Beiden gleich.
Damit greift dann nur noch der Abschnitt 3.4.12, wo steht: "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren."
Was z.B. so erfolgen könnte: "Begrenzte Menge Kapitel 3.4, 134 kg brutto"
Wenn hier als reguläres Gefahrgut in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden soll und die Freistellung für begrenzte Mengen nicht in Anspruch genommen werden soll, dann handelt es sich aus meiner Sicht um 783 Versandstücke. Für das Beförderungspapier wären dies 783 Kisten aus Pappe (4G). Die Angabe «(4G)» ist freiwillig.
Grudsätzlich darf UN 1933 gemäß Verpackungsanweisung P001 (Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR) in zusammengesetzen Verpackungen mit einer 4G-Außenverpackung befördert werden. Die Angaben im Zulassungsbescheid und Prüfbericht der Verpackung sind jedoch zu berücksichtigen. Die BAM hat auf Ihrer Homepage weitere Informationen eingestellt: Zusammengesetzte Verpackungen
So hatte ich mir das mittlerweile auch schon gedacht. "Für das Beförderungspapier wären dies 783 Kisten aus Pappe"
wie ich das nur allerdings wieder Systemtechnisch anlege / hinterlege um einen automatisierten Lieferschein zu erhalten... Nur weil der Kunde eben die Freistellung nicht in Anspruch nehmen will ?!? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />