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1.1.3.6.3 #19731 14.01.2015 09:45
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fraba01 Offline OP
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
darf denn trotz Änderung der Begriffsbestimmung für den «nominalen Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes auf ausschließlich die tatsächlich im Gefäß enthaltene Gesamtmenge der Flüssigkeit in Liter die Berechnung des Nenninhaltes über die Volumenberechnung weiter durchgeführt werden ?

Danke für Eure/Ihre Antworten

Fraba01

Re: 1.1.3.6.3 [Re: fraba01] #19732 14.01.2015 10:23
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Stefan82 Offline
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genau so steht es doch jetzt direkt in 1.1.3.6.3

"- für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter"

also ausschließlich die Menge, die tatsächlich enthalten ist.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: 1.1.3.6.3 [Re: fraba01] #19733 14.01.2015 10:50
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aw_ Offline
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Hallo fraba,
meinst Du mit Volumenberechnung den ausgeliterten Fassungsraum anstelle des tatsächlichen Inhalts?
Wenn ja, klar geht das. Hast am Ende eben nur mehr 'Punkte' auf dem Fahrzeug.
gruss..aw

Re: 1.1.3.6.3 [Re: aw_] #19734 14.01.2015 11:19
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Gerald Offline
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Hallo aw,

Antwort auf
den ausgeliterten Fassungsraum
, das Betrifft die vierte Strichaufzählung "für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck".

In Deinem Fall kommt die dritte Strichaufzählung zum Einsatz, "die Gesamtmenge ....in Litern".


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 1.1.3.6.3 [Re: Gerald] #19735 14.01.2015 11:57
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aw_ Offline
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Moin Gerald,
klar, aber manchmal weiss man nicht die genaue Restmenge z.B. in einem 10 L Behälter. Da kann man auch pauschal 10 L nehmen..
Falls das überhaupt die Eingangs-Frage war?!?
gruss..aw

Re: 1.1.3.6.3 [Re: aw_] #19736 22.01.2015 17:41
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fraba01 Offline OP
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Herzlichen Dank für die Antworten
Sie haben mir weitergeholfen
Ich werde dann die Volumenberechnung weiter durchführen, egal wieviel Liter im Fass sind.
Eine Umstellung der EDV ist zu aufwendig.
Nochmal Danke
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