Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#19796
20.01.2015 16:28
|
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
Dieter2010
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140 |
Hallo Gerald,
wie sieht es dann damit aus, den Verpacker die SV 663 mit Datum unterschreiben zu lassen mit dem Hinweis: der Anwendungsbereich der SV 663 wurde beachtet und die Allgemeinen Vorschriften der SV 663 sind eingehalten. Das müsste doch nun wasserdicht sein, oder?
Viele Grüße
Dieter
|
|
Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: Dieter2010]
#19797
20.01.2015 18:34
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Ich habe in diesem Zusammenhang noch eine Frage: Was versteht man bei der Sondervorschrift 663 unter einem "Dokumentierten Sortierverfahren"? Hallo Dieter, die Frage des dokumentierten Sortierverfahrens wurde bereits von unserer Kollegin Sonnenblume im August 2014 thematisiert. Meine damalige Antwort darauf findest Du im Abfallforum unter dem Thread "ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509". Für das Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR/RID) gilt die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.19 ADR/RID. Eine Abschrift des dokumentierten Sortierverfahrens muss bei der Beförderung nicht mitgeführt werden. Im Falle einer Betriebskontrolle oder im Falle eines unerwünschten Ereignisses muss das dokumentierte Sortierverfahren für die Behörden am Verladeort (siehe SV 663 ganz am Schluss) einsehbar sein. Schöne Grüße.
|
|
Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#19798
21.01.2015 08:45
|
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
Dieter2010
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140 |
Hallo King_Louie_21,
zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort zu dem dokumentierten Sortierverfahren.
Eine kurze Frage noch zum Eintrag ins Beförderungspapier nach 5.4.1.1.19 ADR/RID. Nach dem der Absatz 5.4.1.1.1 f (Gesamtmenge) keine Anwendung findet, ist doch nur, zu den im Beispiel aufgeführten Angaben, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie der Absender und Empfänger anzugeben.
UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3, 4. 1, 6.1), 9, 1 Fass Absender und Empfänger
Sehe ich das so richtig?
Viele Grüße
Dieter
|
|
Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: Dieter2010]
#19799
21.01.2015 19:29
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Dieter, gegebenenfalls wären noch die Sondervorschriften für Abfälle zu beachten (Abs. 5.4.1.1.3 ADR). Ansonsten aus meiner Sicht korrekt. Schöne Grüße.
|
|
Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#19800
22.01.2015 09:45
|
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140
Dieter2010
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 140 |
Hallo Gefahrgutexperten,
nachdem bei der UN 3509 für Altverpackungen im Versandstücktransport lt. Tabelle 1.1.3.6.3 ADR als Menge "unbegrenzt" angegeben ist und wir mit eigenen Fahrern und eigenen Fahrzeugen vom Firmenhauptsitz zu einer Zweigstelle transportieren, d.h. nicht an Dritte übergeben, darf doch die Ausnahme 18 (S) Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) "Befreiung vom Beförderungspapier" angewendet werden. Also, für z.B. 2 Fässer UN Altverpackungen ist demnach kein Beförderungspapier erforderlich. Sehe ich das so richtig?
Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 22.01.2015 10:04.
Viele Grüße
Dieter
|
|
Re: Altverpackungen UN 3509
[Re: Dieter2010]
#19801
23.01.2015 23:04
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Dieter, ich gehe mal davon aus, dass Ihr weniger als 1000 Punkte befördert und dann kann die Ausnahme 18 angewendet werden. Was passiert mit den Altverpackungen in der Zweigstelle? Bitte beachte, dass die Beförderung zwischen Hauptfirmensitz und Zweigstelle im Zusammenhang mit der Entsorgung, dem Recycling oder der Wiederverwendung der Werkstoffe der Altverpackungen erfolgen muss, da ansonsten die Bedingungen der SV 663 nicht erfüllt sind. Falls solche Beförderungen regelmäßig durchgeführt werden, dann wäre zu prüfen, welche Menge jährlich an gefährlichen Abfällen von Euch bewegt wird. Bei mehr als 2 t/a kann die Freistellungsregelung in § 7 Abs. 9 AbfAEV nicht mehr genutzt werden und es greift ggf. das Anzeigeverfahren. Schöne Grüße.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|