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Gefahrgut als Eigentum der LVG #1982 17.08.2004 19:20
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Hallo zusammen,

bin beim Durchlesen der ICAO-TI bzw. IATA-DGR über eine mir unklare Formulierung gestolpert. Wäre echt nett, wenn mir jemand das verständlicher beschreiben könnte.
Text: (I.2.2.2 ICAO bzw. II.2.5.2 IATA)
"Sofern vom Herkunftsstaat der Luftverkehrsgesellschaft nicht anders zugelassen, müssen Gegenstände und Stoffe, welche als Ersatz für die unter 2.5.1.1 genannten vorgesehen sind oder Gegenstände und Stoffe wie in 2.5.1.1 aufgeführt, die zum Ersatz ausgebaut wurden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vorschriften befördert werden. Ausgenommen die Luftverkehrsgesellschaft ist selber der Versender, so können diese in speziell für ihren Transport konstruierten Frachtbehältern transportiert werden, vorausgesetzt dass diese Behälter mindestens die Anforderungen für Verpackungen, wie sie in diesen Vorschriften für die in den Behältern verpackten Artikel verlangt werden, erfüllen."

Für mich hört sich der Text so an, als ob sich alle an die Vorschriften halten müssen, es sei denn die Luftverkehrsgesellschaft versendet ihre eigenen Teile. Dann reicht es aus, wenn die Fracht ordentlich nach Vorschrift verpackt wird, die restlichen Vorschriften, z.B. das Ausfüllen der Versendererklärung, sind jedoch nicht zu beachten. Im englisch sprachigen Orginal besteht der Text aus einem Satz, d.h. das "except" bezieht sich auf den vorhergehenden Satzteil! (vgl. im Deutschen beginnt ein neuer Satz mit "Ausgenommen")
Leuchtet doch nicht ein, dass die LVG eine Sonderregelung bekommt!?! Wie gesagt, wäre für mich sehr wichtig, wenn mir jemand mehr Klarheit verschaffen könnte, indem er mir sagt, was es mit diesem Satz bzw. Satzteil auf sich hat.

Als weitere Frage: Bei dem Transport in begrenzten Mengen benötige ich die Versendererklärung, richtig?
Beim Transport in freigestellten Mengen fällt die weg? (vgl. II.2.7.7 IATA)-kann die Kennzeichnung "Excepted Quatities" auf den Packstücken jeder vornehemen, oder benötigt derjenige die gleiche Schulung wie beim unterschreiben der shipper`s declaration?

Mit freundlichen Grüssen!!

Re: Gefahrgut als Eigentum der LVG #1983 18.08.2004 09:41
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Anderl Offline
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Hallo Stefan,

sehe dies so, dass die Vorschriften alle einhalten müssen. Nach 2.5.2.1 können die LVGs für ihre Flugzeugersatzteile aber geeignete Frachtbehälter verwenden, welche die Verpackungsvorschriften erfüllen aber evtl. nicht UN-spezifiziert sind. Also hinter dem "except" kommt die Beschreibung der Erleichterung.

Zum zweiten Punkt kann ich nur sagen, dass nach 2.7.0.2 die Schulungsbestimmungen nach 1.5 einzuhalten sind. Der Inhalt könnte aber um die Dokumentation eingeschränkt werden. Denke, dass es in der Praxis selten vorkommt, dass Versender nur "Excepted quantities" verschicken.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

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Re: Gefahrgut als Eigentum der LVG [Re: Anderl] #1984 18.08.2004 12:19
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Herr Anderl,

vielen Dank für diese Interpretation!

Zur zweiten Frage: Angenommen der für mich in Frage kommende Versender transportiert nur in "Excepted Quantities". Er besitzt geschultes Personal für die vollständige Versandabwicklung, bis auf jemanden der die shippers unterzeichnen darf. Wenn diese jedoch in meinem Fall nicht notwendig ist, wird solch eine Qualifikation ja auch nicht gebraucht. Meine Frage war, ob genau diese Schulung auch für die Kennzeichnung "Excepted Quatities" notwendig ist. Es steht in 2.7.6.2 genau wie auf der shippers unter "Warning", dass keine Sammellader, Spediteure oder IATA-Frachtagenten diesen Text ausfüllen und unterzeichnen dürfen. Die Unterschrift kann in diesem Fall aber auch gedruckt sein- kann man daraus folgern, dass das Ausfüllen dieser Kennzeichnung nicht so strengen Vorschriften wie die shippers unterliegt und auch nicht so eine besondere Schulung notwendig ist? Diese Tätigkeit fällt in Tabelle 1.5 unter die Überschrift "Markierung und Kennzeichnung" und nicht unter "Versendererklärung und andere entsprechende Dokumente"- d.h. diese Schulung ist Mindestanforderung für jede am Transport beteiligte Person (egal ob z.B. Verpacker oder Personal der Passagierabfertigung) Bedeutet dies nur dass das genannte Personal die Markierung und Kennzeichnung erkennen muss oder auch dass sie berechtigt sind diese anzubringen bzw. zu unterschreiben?

Mit freundlichen Grüssen, Stefan

Re: Gefahrgut als Eigentum der LVG #1985 18.08.2004 15:19
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Anderl Offline
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Beiträge: 199
Hallo Stefan,

nach 1.3.2 letzte Verantwortlichkeit muss jeder eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder er bedient sich sachdienlicher Personen.
In ihrem Fall wäre m. E. auch eine Verpackerschulung mit Ergänzung "Limitations" ausreichend.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

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