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Imo Erklärung #19857 28.01.2015 10:23
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Andreas1976 Offline OP
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Moin Gemeinde,
ich bräuchte Euer Hilfe.
Wir verschicken verschiedene Sprays nach England.
Die Flüssigkeit hat einen Flammpunkt von 21 C und
ist in Aerosoldosen abgefüllt. ( Treibmittel Stickstoff )

In der IMO-Erklärung geben wir UN 1950 / Klasse 2.2 mit dem
Verweis auf LQ an.
Würdet Ihr den Flammpunkt auch mit angeben ? Oder trägt dieser
in Verbindung mit der Klasse nur zu Verwirrung ?

vielen Dank für Eure Hilfe / Beiträge


Sind Sie John Wayne oder bin ich es ?
Re: Imo Erklärung [Re: Andreas1976] #19858 28.01.2015 11:08
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aw_ Offline
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Moin,
IMDG-Code 5.4.1.4.3.6 verlangt den Flammpunkt im Beförderungsdokument wenn er 60° beträgt oder darunter.
Auch bei LQ (3.4.1.2.5)
gruss..aw

Re: Imo Erklärung [Re: Andreas1976] #19859 28.01.2015 22:36
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Dangerman Offline
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Guten Abend Andreas,

wenn die in den Aerosoldosen enthalten Flüssigkeit eine entzündliche mit einem Flammpunkt von +21°C ist, dann ist die Einklassifizierung der Aerosoldosen in die Klasse 2.2 schon einmal falsch. Auch wenn das Treibmittel ein nicht entzündliches und nicht giftiges Gas ist, welches in die Klasse gehörte.

Zur Einklassifizierung ist die Sondervorschrift 63 heranzuziehen, die der UN 1950 zugeordnet ist. Hier finden wir folgende Regeln zur Klassifizierung:
Die Unterteilung der Klasse 2 und die Untergefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.
Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:
.1 Die Klasse 2.1 ist zutreffend, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt.
.2 Die Klasse 2.2 ist zutreffend, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.
.3 ...
...
.7 ...
Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in dem Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch Prüfungen und Kriterien bestimmt.


Die Angabe des Flammpunktes von +20°C für solche Aerosoldosen, aufgrund ihres entzündbaren flüssigen Inhaltsstoffes, erachte ich als irreführend, weil man diesen auf ein möglicherweise enthaltenes entzündbares Treibgas beziehen könnte, wenn keine weitergehenden Informationen zum Inhalt der Aerosolpackungen mitgeliefert werden.

Die von Dir beschriebene entzündbare Flüssigkeit erfüllt für sich alleine schon die Einklassifizierung in die Klasse 3 mit einer Verpackungsgruppe II. Wie für die Klasse 2.1 gelten auch für solche entzündbaren Flüssigkeiten strengere Anforderungen an die Trennung von Zünd- und Wärmequellen (z.B. beheizbare Tanks, aktive Kühlcontainer) und die Stauung dieser Güter in geschlossenen Laderäumen. Alleine die Angabe der Klasse 2.2 für diese Aerosolpackungen erscheint mir in diesem Fall als irreführend, weil sie einen gefährlichen Fehlstau zu provozieren im stande ist.

Daher möchte empfehlen, die Klassifizierung dieser Aerosolpackungen noch einmal zu überprüfen.

Mit freundlichem Gruß
Dangerman

Re: Imo Erklärung [Re: Dangerman] #19860 29.01.2015 09:43
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aw_ Offline
Meister aller Klassen
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Hallo zusammen,

Zur Einstufung von Aerosolen ist die RL 75/324/EWG zu beachten.

Zur Definition von Aerosolen heisst es in Artikel 2:

Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Zur Einstufung von flüssigen Stoffen heisst es unter Artikel 8:
(1a) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als 'entzündlich' oder 'hochentzündlich'; gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs..

Definition 1.8:
Entzündliche Bestandteile
Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündlich, sobald er einen der folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteile enthält:
a) Eine entzündliche Flüssigkeit ist eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C.

Anhang 1.9:
Entzündliche Aerosole Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündlicher Bestandteile in Massenprozent nach folgenden Kriterien als 'nicht entzündlich', 'entzündlich' oder 'hochentzündlich':

a) Ein Aerosol wird als 'hochentzündlich' eingestuft, wenn es 85 % oder mehr entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.
b) Ein Aerosol wird als 'nicht entzündlich' eingestuft, wenn es 1 % oder weniger entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.
c) Alle übrigen Aerosole durchlaufen folgende Verfahren zur Einstufung nach ihrer Entzündlich-keit oder werden als 'hochentzündlich' eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Nummer 6.3 entsprechen.

Fazit:
- Gem. Artikel 2 handelt es sich hierbei um Aerosole
- Die Einstufung gem. 1.9 der Richtlinie entspricht den Anforderungen der Sonderbestimmung 63.
- Da aber gem. Artikel 8 (i.V.m. Anhang 1.8) der Richtlinie ein entzündbarer flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93° (also hier 21°) nicht als entzündlich gilt, ist die Einstufung des Gases entscheidend.
Somit müsste Klasse 2.2 für Stickstoff als Treibmittel passen.

Da ich aber kein Einstufungsminister bin, und das nur meine Interpretation der RL ist, kann es sich auch anders verhalten..
gruss..aw


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