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CTU Packvorschriften #19940 20.02.2015 15:13
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Naga2012 Offline OP
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Hallo,

könnte mir jemand sagen, ab wann die neuen CTU Packvorschriften verbindliche werden? Ich habe etwas vom 01.01.2018 gelesen.

Danke!

Re: CTU Packvorschriften [Re: Naga2012] #19941 22.02.2015 11:53
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King_Louie_21 Offline
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Gefahrgut aktuell hat zuletzt am 26.11.2014 über die Umsetzungsfristen berichtet: ILO nimmt CTU Code an

Re: CTU Packvorschriften / CTU-Code [Re: King_Louie_21] #19942 23.07.2015 14:22
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Das BMVI hat die deutsche Übersetzung des CTU-Code im Verkehrsblatt 2015 auf S. 422 mit Datum vom 27. April 2015 bekanntgemacht.

Hier gibt es ein Interview zum CTU-Code mit Uwe Kraft (Träger des Deutschen Gefahrgut-Preis 2012), der an der Gremienarbeit von deutscher Seite maßgeblich beteiligt war. Er ist Autor des neuen "CTU-Guide", eines Praxiskommentars zum CTU-Code.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: CTU Packvorschriften [Re: Naga2012] #19943 30.07.2015 14:01
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Gibt es die deutsche Fassung irgendwo frei zum Download? Auf der Homepage der UNECE sind (bisher) nur EN/FR/SP zum Download verfügbar.

Re: CTU Packvorschriften [Re: DJSMP] #19944 30.07.2015 15:34
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Es schließt sich gleich noch eine Frage an, die sich jetzt ergibt:

Formell hat das BMVI die CTU Packrichtlinien vom 17.02.1999 am 27.04.aufgehoben. Die GGVSee verweist derzeit auf die CTU Packrichtlinien. Irgendwie war mir im Gedächtnis, dass der CTU Code 2017 im ADR/ IMDG verknüpft werden sollte.

Welche Situation haben wir denn derzeit rein rechtlich gesehen? Was ist denn nun die anerkannte Regel der Technik? Existieren beide derzeit parallel? Darf man die CTU Packrichtlinien noch anwenden? Muss man den CTU Code schon anwenden?

Fragen über Fragen...

Re: CTU Packvorschriften [Re: DJSMP] #19945 05.08.2015 18:14
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Moin,

die neue GGVSee ist in der Pipeline. Der (meines Wissens) letzte Referentenentwurf enthält u.a. folgenden Passus:

§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche
1. darf Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn ... die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind
...

Gruß
Volker


Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise
(Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Re: CTU Packvorschriften [Re: DJSMP] #19946 13.08.2015 16:08
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Hallo DJSMP
Antwort auf
Es schließt sich gleich noch eine Frage an, die sich jetzt ergibt:
Formell hat das BMVI die CTU Packrichtlinien vom 17.02.1999 am 27.04.aufgehoben. Die GGVSee verweist derzeit auf die CTU Packrichtlinien. Irgendwie war mir im Gedächtnis, dass der CTU Code 2017 im ADR/ IMDG verknüpft werden sollte.
Welche Situation haben wir denn derzeit rein rechtlich gesehen? Was ist denn nun die anerkannte Regel der Technik? Existieren beide derzeit parallel? Darf man die CTU Packrichtlinien noch anwenden? Muss man den CTU Code schon anwenden?
Fragen über Fragen...


Soweit ich es erkenne, ist der CTU Code eine Richtlinie; was ein Richter im Havariefall als Regel der Technik anerkennt muß nicht mit dieser Richtlinie identisch sein. Ggf. kann man ihre Empfehlungen als Untergrenze ansehen die ausdrücklich nicht mit bestehendem nationalen oder internationalem Recht kollidiert (1.1.3 des Codes). Eine Verbindlichkeit kann m.E. erst mit ausdrücklicher Verweisung aus geltendem Recht (die schon genannte GGVSee bzw. der IMDG-Code 38. Amendt.) entstehen. Die Außerkraftsetzung der 99er Richtlinien war m. W. nicht schon am 27.4 sondern erst am 15.7, als nämlich das entsprechende Verkehrsblatt erschien.
Persönlich würde ich, unabhängig von der Verweisung aus den Vorschriften heraus, schon jetzt in der Praxis die Vorgaben des CTU-Codes umzusetzen, sofern sie nicht unter denen der 99er Richtlinien liegen.
Gruß
hazmatgerman

Nachtrag: die oben vom Moderator erwähnte Ausgabe von Kapt. Kraft enthält auch umfangreiches Beispielmaterial für die Praxis, welches in der amtlichen Ausgabe nicht enthalten ist.
hazmatgerman.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 13.08.2015 16:12.
Re: CTU Packvorschriften [Re: M.A.T.] #19947 14.08.2015 14:29
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Persönlich würde ich, unabhängig von der Verweisung aus den Vorschriften heraus, schon jetzt in der Praxis die Vorgaben des CTU-Codes umzusetzen, sofern sie nicht unter denen der 99er Richtlinien liegen.


Da liegt ja genau das Problem: Ich bekomme die Leute nur Nach und Nach geschult. Und wenn jetzt die halbe Mannschaft nach RL 99 und die andere Hälfte nach dem neuen CTU Code sichert, ist das auch eher nicht förderlich.

Re: CTU Packvorschriften [Re: DJSMP] #19948 15.08.2015 21:15
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Hallo DJSMP

die Einführung des CTU-Codes ist mit Amdt. 38-16 des IMDG-Codes vorgesehen. Das Amdt. 38-16 darf ab 2017 freiwillig angewendet werden und ist ab 2018 verbindlich. Wer derzeit nach Amdt. 36-12 bzw. 37-14 verstaut, hat die bisherigen CTU-Packrichtlinien als Mindestvorgabe anzuwenden. Und solange in der GGVSee auch auf die CTU-Packrichtlinien verwiesen wird, kann die Anwendung der CTU-Packrichtlinien nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Besser darf man natürlich immer sein und den CTU-Code bereits jetzt schon anwenden. Der CTU-Code ist ja im Prinzip eine Fortentwicklung der CTU-Packrichtlinien und steht aus meiner Sicht nicht im Widerspruch zu den CTU-Packrichtlinien.

Dass die deutsche Übersetzung des CTU-Codes bereits vorliegt, sehe ich nur als Vorteil, damit sich die Rechtsunterworfenen frühzeitig umstellen können. Wie bei jeder Umstellung dauert es eine gewisse Zeit, bis alle Mitarbeiter geschult und auf dem neuesten Stand sind. Aber genau dafür gibt es ja die Übergangsfristen.

Nur nebenbei: Voraussichtlich ab 01.07.2016 sind die neuen Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern anzuwenden (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09.06.2014, veröffentlicht im VKBl. 2015 S. 29). Dieses Thema kann dann gleich mitgeschult werden.

Schöne Grüße.

Re: CTU Packvorschriften [Re: DJSMP] #19949 03.09.2015 15:22
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Hallo DJSMP,
mal pragmatisch gesagt: besser beide Hälften sind geschult, wenn auch vielleicht mit leicht unterschiedlichen Details, als daß ein Lkw vom Hof fährt, auf dem die - wenigen - Laschings über beide Palettenlagen teilweise durch die Lücken der Paletten in der 1. Lage geführt werden. Mit lateralem Niederzurren freischwingender überstehender Ladung auf den Paletten der 2. Lage; ganz ähnlich dem schlechten Beispiel bei Schlobohm, S. 210.
M.A.T.


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