Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: King_Louie_21]
#20100
05.06.2015 10:10
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DJSMP
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Hallo Gefahrgutkollegen,
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@ DJSMP
Ausländer müssen sich mit der Anlage 2 GGVSEB aber doch nur im Falle von Kabotageverkehren auseinandersetzen, oder? Die Überschrift lautet: «Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen» Demnach wäre die Anlage 2 nur für die Binnenschifffahrt immer zu beachten, und bei grenzüberschreitendem Verkehr auf der Straße/Schiene nicht relevant.
Schöne Grüße. Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken...Aber für mich macht das keinen Sinn, wenn z.B. der Ausländer bei Ladearbeiten Feuer und offenes Licht verwenden dürfte und der Deutsche nicht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Abgesehen davon führt das aber hier nicht zum Ziel. Also back to topic...
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 05.06.2015 10:10.
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: DJSMP]
#20101
06.06.2015 22:01
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King_Louie_21
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Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken... Nur so als Denkanstoß: Wenn das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Basis von Art. 5 Abs.1 der RICHTLINIE 2008/68/EG in Verbindung mit Pkt. 13 der Präambel zur RICHTLINIE 2008/68/EG erlassen wurde, dann kann sich dieses Verbot nur auf innerstaatliche Beförderungen beziehen und nur auf Beförderungen mit in Deutschland zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen. International genügen anscheinend die Vorschriften CV2 (Abschnitt 7.5.11 ADR) sowie S1 (Kapitel 8.5 ADR), um einen ausreichenden Schutz vor Feuer und offenem Licht beim Be-/Entladen zu garantieren. Sollte hier dennoch weiterer Handlungsbedarf bestehen, dann wäre ein entsprechender Antrag bei der WP.15 einzubringen. Unabhängig davon wird es an den Be-/Entladestellen in den allermeisten Betrieben bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Verbot von Feuer und offenem Licht geben, so dass diese Forderung in der Anlage 2 GGVSEB dann redundant ist. ======================= Um beim Thema zu bleiben, es ist interessiert mich immer noch brennend, wie und in welcher Form die von Skypainter erwähnte Dokumentation in Belgien vorzunehmen ist, wenn eine alte, aber noch zulässige Fassung der schriftlichen Weisungen gem. 1.6.1.35 ADR 2015 verwendet wird. Vor-/Nachläufe zum Hafen in Antwerpen sind für deutsche Beförderer Tagesgeschäft und auch sonst findet ein reger Gefahrgutverkehr zwischen Deutschland und Belgien statt. Da soll ja dann schon alles korrekt laufen, oder?
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: King_Louie_21]
#20102
08.06.2015 18:08
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Gerald
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Hallo King_Louie, Um beim Thema zu bleiben, es ist interessiert mich immer noch brennend, wie und in welcher Form die von Skypainter erwähnte Dokumentation in Belgien vorzunehmen ist, wenn eine alte, aber noch zulässige Fassung der schriftlichen Weisungen gem. 1.6.1.35 ADR 2015 verwendet wird. Ich habe mich mal mit Herrn Willems, welcher Gefahrgutbeauftragter in Belgien ist, in Verbindung gesetzt. Er hat mir dazu geschrieben: "Es gibt in Belgien keinen Erlass, indem so etwas steht. Der Erlass, auf dem die nationale belgische Gefahrgutgesetzgebung beruht, ist der Königliche Erlass vom 28.06.2009, der letztmals 2013 angepasst wurde. Ich kann Ihnen als anerkannter Gefahrgutbeauftragter in Belgien versichern, dass das belgische Gesetz die Übergangszeit bis zum jeweiligen 30. Juni vorsieht und dass man im Beförderungspapier nirgends erwähnen muss, nach welchem ADR in der Übergangszeit gearbeitet wird. Alle im ADR 2015 erwähnten Übergangszeiten müssen in Belgien bei internationalen Beförderungen beachtet werden."Weitere Informationen gibt es unter http://www.klaus-willems.com zu diesem Thema im Bereich Gefahrgut, natürlich auch die gültige Version des Erlasses. Hätte mich auch gewundert, wenn Belgien das Kapitel 1.6 ADR nicht einhalten würde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: Gerald]
#20103
09.06.2015 02:51
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King_Louie_21
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Hallo Gerald, herzlichen Dank für Dein Engagement in dieser Sache. Gut, dass wir jetzt Klarheit haben. Schöne Grüße.
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: King_Louie_21]
#20104
09.06.2015 07:13
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aw_
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Moin zusammen, wir haben hier jetzt 2 x Klarheit ;-) aber leider widersprüchig: Im AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427 zum schnelleren finden im "Moniteur Belge" ist das Vergehen aufgeführt. Es sind 275 Euro plus Bearbeitungsgebühren fällig und ja, Belgien darf in Deutschland vollstrecken.
@Gerald, was sagt Dein Kontakt zu dieser Aussage? gruss..aw
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: aw_]
#20105
09.06.2015 08:00
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King_Louie_21
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Hallo Alex, mit AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427) ist der belgische Bußgeldkatalog (Königlicher Erlass K.E. vom 19. Juli 2013) gemeint. Die Numac-Nr. stimmt, 12.06.2013 ist jedoch ein Zahlendreher. Die Veröffentlichung dieses K.E. erfolgte am 06.12.2013 (6. Dezember 2013) im Belgischen Staatsblatt. In meinem Beitrag vom 4. Juni 2015 weiter oben hatte ich nachgefragt, welche Ziffer des Bußgeldkatalogs Skypainter denn genau meint, weil ich diesen Tatbestand nicht finden konnte. Dazu kam jedoch bislang keine Rückmeldung. Deshalb gehe ich davon aus, dass Geralds Kontakt die Situation richtig beurteilt. Schöne Grüße. ____________________________ [i]@ Skypainter, falls Du diese Zeilen liest: Ich hoffe, Du bleibst dabei. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Manchmal wollen wir es hier ganz genau wissen und fragen dann hartnäckig nach. Jeder von uns lernt dabei.
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: King_Louie_21]
#20106
09.06.2015 10:12
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DJSMP
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Mmmmhh, da müsste ich mal genauer drüber nachdenken... Nur so als Denkanstoß: Wenn das Verbot von Feuer und offenem Licht auf Basis von Art. 5 Abs.1 der RICHTLINIE 2008/68/EG in Verbindung mit Pkt. 13 der Präambel zur RICHTLINIE 2008/68/EG erlassen wurde, dann kann sich dieses Verbot nur auf innerstaatliche Beförderungen beziehen und nur auf Beförderungen mit in Deutschland zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen. [/quote] So, da muss ich KingLouie nun Recht geben. In Anlage 2 der GGVSEB steht eplizit drüber: Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID: Das war mir so noch gar nicht bewusst. Krass, wir diskriminieren unsere eigenen Leute und bevorteilen die Ausländer! Jedes andere Land (z.B. USA) macht es umgekehrt. Wie blöde sind wir denn eigentlich beim Gesetzgeber???
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: King_Louie_21]
#20107
10.06.2015 00:02
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Hallo Alex, mit AR (Arrete Royale) vom 12.06.2013 (Numac Nummer 2013014427) ist der belgische Bußgeldkatalog (Königlicher Erlass K.E. vom 19. Juli 2013) gemeint. Die Numac-Nr. stimmt, 12.06.2013 ist jedoch ein Zahlendreher. Die Veröffentlichung dieses K.E. erfolgte am 06.12.2013 (6. Dezember 2013) im Belgischen Staatsblatt. In meinem Beitrag vom 4. Juni 2015 weiter oben hatte ich nachgefragt, welche Ziffer des Bußgeldkatalogs Skypainter denn genau meint, weil ich diesen Tatbestand nicht finden konnte. Dazu kam jedoch bislang keine Rückmeldung. Deshalb gehe ich davon aus, dass Geralds Kontakt die Situation richtig beurteilt. Gehe ich auf die Aussage des Themenerstellers zurück, dann wurden die Schriftlichen Weisungen beanstandet. (Was beanstandet wurde ist ja nicht ganz klar herausgekommen)Also kommt nach der belgischen Auslegung der Punkt 4.1 des "Bußgeldkataloges" zur Anwendung. Und das sind nun mal 275¤. Das gemeine Procedere in Belgien ist mit unserer deutschen Rechtsauffassung nicht immer vereinbar. Selbst wenn ein Mitglied der Staatsorgane (auch Polizei genannt) meint, ein Vergehen beobachtet zu haben und zur Anzeige gebracht hat, geht man davon aus, dass trotzdem bezahlt wird. Man kann zwar Widerspruch einlegen, aber das ist etwa genauso wie mit einer Mauer zu reden. Da muss man schon den Anwalt einschalten. Da die Kosten des Anwaltes immer höher sind und Anwaltskosten, selbst bei einem gewonnenen Rechtsstreit, nicht ersetzt werden, ist es günstiger gleich zu zahlen. Darauf setzt der belgische Staat übrigens unverhohlen. Da ich auch in Belgien anerkannter Gefahrgutbeauftragter war, kenne ich die Feinheiten sehr gut. Ich habe mir meine alten Unterlagen noch mal angesehen. Es ist zwar richtig, dass offiziell die Fristen auch in Belgien gelten, aber die Auslegung ist ein anderer Schuh. Bei unseren Transporten ging es um Klasse 7 Transporte und die zuständige Kontrollbehörde hat da ihre eigene Auslegungen gemacht. Den AR gab es, der Punkt ist aber inzwischen annuliert.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: Skypainter]
#20108
10.06.2015 10:34
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Hallo Skypainter,
danke für deine Ausführungen. Wenn aber jetzt jeder das Bußgeld akzeptiert, dann bekommen die Behörden ja nie ein Feedback, dass diese Praxis so nicht gehandhabt werden darf.
Wie sieht der Ablauf eines Verfahrens aus? Gibt es eine ähnliche Abarbeitung wie unser deutsches OWiG-Verfahren mit Anhörung, möglicher Einspruch bei Eröffnung usw.?
Ich bin schon der Meinung, dass man bei berechtigten und offensichtlichen Fällen ohne Interpretationsspielraum intervenieren sollte. Es kann doch nicht sein, dass das ADR 2015 legal die Verwendung von Schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 bis 30.06.2017 gestattet und die Belgier trotzdem abkassieren.
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Re: Schriftliche Weisung in Belgien
[Re: DJSMP]
#20109
10.06.2015 12:02
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Das Ganze läuft normalerweise wie folgt ab:
Man bekommt direkt einen Bußgeldbescheid über eine bestimmte Höhe zzgl. Bearbeitungskosten. Man hat dann eine kurze Zeitspanne, um Widerspruch einzulegen. Und dies IMMER mit genauester Beschreibung und exakten Hinweisen, worauf man sich bezieht ( z.B. ADR 1.2.3.4.5.6 Absatz 1 bis 3) Dies sollte IMMER per Einschreiben mit Rückschein gemacht werden, da ein Widerspruch gerne verschwindet bzw. wegen Zeitmangel einfach liegen bleibt. Ist die entsprechende Polizeistelle auf Draht, bekommt man dann innerhalb kurzer Zeit ein Schreiben vom zuständigen Gericht, in dem man aufgefordert wird, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Spätestens jetzt sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Ist die Dienststelle überlastet, vergehen auch mal ein paar Monate. Nach 6 Monaten ist der Bußgeldbescheid dann hinfällig. Deswegen das Einschreiben um einen amtlichen Nachweis des Einspruchdatums zu haben.
Das Rechtssystem in Belgien unterscheidet sich teilweise gravierend von unserem System.
Nur mal eine kleine Story, die mir in Belgien passiert ist: 4-spurige Umgehungsstrasse, morgendlicher Stau. Auf der rechten Spur etwa 4 km Stau, die linke Spur fast leer. Kurz bevor beide Spuren zu einer Einzigen wurden, bin ich mit meinem Wagen von derlinken freien Spur auf die rechte Spur gewechselt. Dort beginnt dann auch das Überholverbot wegen des folgenden Kreisverkehrs. Das sah ein Polizist. Ich bekam einen Bußgeldbescheid über 150 ¤ wegen Überholen im Überholverbot. Ich hatte den Polizisten mehrfach darauf hingewiesen, dass dies kein Überholvorgang war. Fazit: Nach insgesamt 9 Monaten wurde das Verfahren eingestellt, mein Anwalt musste dem Richter die Auslegung des Überholvorgangs gemäß belgischer Strassenverkehrsordnung erklären. Bußgeld 0 ¤, Gerichtskosten 0 ¤, Anwalt 480 ¤
Gruß
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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