Hallo Gefahrgutgemeinde,
in Unterabschnitt 8.1.4.5 ADR steht "Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind."
Nur kann es vorkommen, dass die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung nicht in der Lage sind, den Feuerlöscher zu benutzen, da sie im Führerhaus eingeklemmt und nicht ansprechbar sind. Nun gibt es aber Fahrzeuge, wo die Verrieglung für die Staufächer, in welchen sich die Feuerlöscher befinden, nur von Innen der Fahrerhauskabine öffnen lassen.
Wie soll das erfolgen, wenn der Fahrzeugführer nicht ansprechbar ist? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wenn jetzt jemand beim Löschen helfen will, dann kann er das nicht, weil er nicht an die Feuerlöscher kommt!
Ich kenne noch Zeiten, wo ich ein Bußgeld bezahlen musste, weil ich vergessen hatte, die Schlösser zu entfernen.
Leider find ich im Abschnitt 8.1.4 bzw. in der RSEB zu diesem Sachverhalt keinen Hinweis. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wie sehr Ihr das?