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ASN 140603 #20155 26.03.2015 10:07
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tree787 Offline OP
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Hallo zusammen,

folgendes Problem beschäftigt mich derzeit:

Wir haben einen Entsorger für die Entsorgung gefährlicher Abfälle vertraglich gebunden. Die Entsorgung erfolgt ausschließlich über Sammelentsorgungsnachweise (SEN). Die größte Position sind Lösemittelgemische (halogenfrei und halogeniert) mit ca. 6t halogeniert und ca. 12t halogenfrei. Der Entsorger nutzt hierfür ausschließlich die 14 06 03*. Er argumentiert damit, dass die Verwertungsanlage entsprechende Filtertechnik einsetzt und die Halogene herausgefiltert werden. Außerdem führt er die Kosten für einen weiteren Entsorgungsnachweis an und sieht die Mengen als Kleinmengen an (stark über das Jahr verteilter Anfall).
Ich habe bezüglich der Verwertung keine Bedenken, da die Entsorgungsanlage anhand der Deklaration weiß, was sie bekommt. Allerdings macht mir die Zuordnung zur ASN Sorgen. Aus meiner Sicht ist für den Laborbetrieb für halogenierte Lösemittel die 14 06 02* oder die 07 07 03* zu verwenden.

Wer hat hiermit Erfahrungen? Ist dies gängige Praxis?

Danke!

Gruß

Re: ASN 140603 [Re: tree787] #20156 27.03.2015 08:12
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King_Louie_21 Offline
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In der Einleitung der Anlage zu § 2 Abs. 1 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist geregelt, wie die Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Abfällen vorzunehmen ist. Verantwortlich für die korrekte Zuordnung ist der Abfallerzeuger. Ein vom Abfallerzeuger beauftragter Sammler muss einen Sammelentsorgungsnachweis mit dem zutreffenden Abfallschlüssel vorhalten, ansonsten darf der Abfall nicht an den Sammler übergeben werden. Alternativ muss dann ggf. ein Einzelentsorgungsnachweis zwischen Abfallerzeuger und Entsorger geführt werden.

Die Zuordnung von Abfallschlüsseln erfolgt mehr nach bürokratisch-formalistischen Aspekten und berücksichtigt erst an zweiter Stelle die chemisch-physikalischen Eigenschaften. Deshalb dürfen Abfälle verschiedener Abfallschlüssel in der Regel nicht miteinander vermischt werden, selbst wenn sie gleiche chemisch-physikalische Eigenschaften aufweisen. Das Vermischen darf allenfalls in einer Behandlungsanlage erfolgen und bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Schöne Grüße.

Re: ASN 140603 [Re: tree787] #20157 27.03.2015 09:48
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Gandalf Offline
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Hallo tree787,
ich stimme dir zu. Da in deinem Gemisch auch halognierte Lsm enthalten sind, müsste es eigentlich 14 06 02 sein. Es ist hier unerheblich, dass beide ASN als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Ich bin jetzt kein Experte, aber ich kann mir vorstellen, dass es Verwertungs-/Beseitigungsmaßnahmen gibt, die eben nicht für halognierte Lsm zugelassen sind, aber wegen der falschen Nummer dann solche Abfälle trotzdem bekommen oder übernehmen. Die Zuordnung ist, King_Louie_21 hat es ja schon geschrieben, Sache des Abfallerzeugers. Und wenn der Entsorger nur diesen einen Sammel-EN für 03 hat, nicht aber für 02, dann würde ich ggfs. einen anderen Entsorger suchen.
Antwort auf
Ich habe bezüglich der Verwertung keine Bedenken, da die Entsorgungsanlage anhand der Deklaration weiß, was sie bekommt.
Das dürfte im Zweifelsfalle nicht ausreichen. Geprüft, ob der Entsorger tatsächlich halgonierte Lsm annehmen darf (Genehmigung)?
Gruß Gandalf

Re: ASN 140603 [Re: Gandalf] #20158 27.03.2015 11:45
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tree787 Offline OP
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Hallo,

danke für eure hilfreichen Antworten. Sie spiegeln meine Auffassung wider.

Ein Wechsel des Entsorgers würde vertragstechnisch etwas schwierig (Rahmenvertrag). Das möchte ich vermeiden. Der Entsorger hat aber bereits die Möglichkeit nach einem neuen Sammelentsorgungsnachweis für die 14 06 02* angedeutet. Das sind zwar Kosten und Aufwand für ihn aber er behält uns als Kunden. Daher eine win-win-Situation mit etwas mehr win für uns... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Der Entsorger hat andere SEN für halogenierte Lösemittel. Daher darf er diese auch einsammeln.

Gruß

Zuletzt bearbeitet von tree787; 27.03.2015 11:50.
Re: ASN 140603 [Re: tree787] #20159 27.03.2015 12:58
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Gandalf Offline
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Hallo tree787,
Antwort auf
Der Entsorger hat andere SEN für halogenierte Lösemittel. Daher darf er diese auch einsammeln.
Ja darf er, aber eben nur diese und keine anderen und schon gar nicht unter irgendwelchen anderen Nummern. Es verwundert schon ein wenig, dass ein Entsorger für halogenierte Lsm nicht alle dazugehörigen ASN genehmigt hat uns sich somit von potentiellen Märkten abschneidet.
Aber noch mal kurz:
Der SEN mit den Übernahmescheinen ist ja nur der Nachweis der Entsorgung. Ob und ggfs. welche Abfälle er einsammeln darf steht in seiner Transportgenehmigung oder jetzt Erlaubnis (§ 54 KrWG).
Welche Abfälle er in seinen Anlagen einsetzen darf, steht wiederum in seiner Anlagengenehmigung.
Als Entsorgungsfachbetrieb sollten diese Angaben im Efb-Zertifikat stehen.
Gruß Gandalf

Re: ASN 140603 [Re: Gandalf] #20160 27.03.2015 15:48
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Welche Abfälle er in seinen Anlagen einsetzen darf, steht wiederum in seiner Anlagengenehmigung.
Als Entsorgungsfachbetrieb sollten diese Angaben im Efb-Zertifikat stehen.


Die ASN stehen im Zertifikat alle drin. Aber eben nicht die für uns erforderliche 140602*. Die Transporterlaubnis habe ich mir noch nicht zeigen lassen. Das kann man ja noch nachholen.

Gruß und schönes WE!

Re: ASN 140603 [Re: tree787] #20161 08.04.2015 09:03
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Hallo tree787,
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Aber eben nicht die für uns erforderliche 140602*

Im KrWG gibt es ja Pflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 7 (3) KrWG: "Die Verwertung von Abfällen, ..., hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht."
Wenn hier also ein Abfall fälscherlicherweise "umdeklariert" wird, weil der Entsorger diesen sonst nicht annehmen darf, dann habt ihr da meiner Meinung nach ein großes Problem. Entweder der Entsorger sorgt dafür, dass er auch diese ASN genehmigt bekommt oder ihr solltet euch einen anderen Enstorger suchen, denn das könnte böse ins Auge gehen.
§ 326 StGB: "Wer unbefugt Abfälle ... außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren ... oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Bewirtschaftung ist nach § 2 (14) KrWG: Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, ... von Abfällen, ... "
Gruß Gandalf

Re: ASN 140603 [Re: Gandalf] #20162 08.04.2015 09:23
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Hallo,

da mir der Ernst der Lage nun bewusster ist als zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe, habe ich diesen Missstand beim Entsorger angebracht und dränge auf die Einholung eines SEN für die 14 06 02*. Wenn er dieser Forderung nicht nachkommt, müssen wir eben auf einen anderen Entsorger zurückgreifen. Ich versuche es aber erstmal im Guten.

Gruß

Re: ASN 140603 [Re: tree787] #20163 08.04.2015 09:47
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Hallo tree787,
wenn er doch schon andere halogenierte ASN darf, dann sollte die Aufnahme eines weiteren ASN dergleichen Art ohne großen Aufwand und Kosten möglich sein. Meist ist dies doch nur eine formale Anpassung.
Gruß Gandalf

Re: ASN 140603 [Re: Gandalf] #20164 08.04.2015 11:41
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...sollte man meinen. An einem SEN sollte es nicht hängen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass andere Kunden (z.T. größere Unternehmen) hier noch nicht stutzig geworden sind.
Ich werde berichten, wie es ausgegangen ist.

Gruß
tree787


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