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Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 #20210 03.04.2015 14:44
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Gerald Offline OP
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Hallo,

Im Februar 2015 wurde die TRwS Teil 1 veröffentlicht, welche im Anhang C Ziffer C.1 "die Mindestmaßnahmen, die gemäß §24 AwSt für das Befüllen von Tanks von Heizölverbraucheranlagen erforderlich sind,...)"

Unter diesem Link erfahrt Ihr mehr: https://www.netinform.de/GW/Aktuelles_Detail.aspx?ID=3363

Wann die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft tritt, steht zurzeit noch aus.

Der Bundesrat hat zwar am 23.05.14 einen Beschluss zur Drucksache 77/14 gefasst, aber es gab eine Reihe von Änderungsvorschlägen., welche nach der Einarbeitung Anfang 2015 erst noch mit Brüssel notifiziert werden müssen.

Bei der Ausbildung der Tankwagenfahrer nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ist besonders der Anhang C "Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen" mit einzubeziehen.

Nun zu meinem Problem.

In der TRGS 509 Ziffer 8.4.4 - Überfüllsicherungen - ; steht im 1 Absatz:

"Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l, die aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der den Abfüllvorgang unterbricht. Bei dem Befüllen dieser Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein."

In der TRwS 791 Teil 1 Anhang C

steht in Abschnitt C2 Buchstabe e)

"bei Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter: Kontrolle, ob der Grenzwertgeber eingebaut ist,"

und in Abschnitt C3 Buchstabe b)

"Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter dürfen nur bei angeschlossenen freischaltenden Grenzwertgeber befüllt werden!"

In der TRGS 509 ist die Rede von "1000 Liter"; und in der TRwS 791 ist die Rede von "1.250 Liter"!

Welche Menge ist nun einzuhalten???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.04.2015 14:46.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gerald] #20211 03.04.2015 17:35
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
In der TRGS 509 ist die Rede von "1000 Liter"; und in der TRwS 791 ist die Rede von "1.250 Liter"! Welche Menge ist nun einzuhalten????

Hallo Gerald,

die beiden genannten Vorschriften verfolgen unterschiedliche Schutzziele und stammen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen. Die Vorschriften sind parallel anzuwenden und es gilt die jeweils strengere Regelung.

[*]Arbeitsschutz = ChemG, GefStoffV, TRGS
[*]Gewässerschutz = WHG, AwSV, TRwS

Wir kennen unterschiedlichste Arten von Tanks. Die TRGS 509 bezieht sich hier auf Straßentankfahrzeuge und Aufsetztanks und nur bei Befüllung aus diesen Tanks gilt die 1000 L-Grenze für den Grenzwertgeber. Die wasserrechtliche Grenze von 1250 L gilt hingegen für alle Tanks, also z.B. auch für Befüllungsvorgänge aus Tankcontainern oder Kesselwagen.

Schöne Grüße.

Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: King_Louie_21] #20212 03.04.2015 18:09
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,

Danke für die schnelle Antwort.

Antwort auf
Die Vorschriften sind parallel anzuwenden und es gilt die jeweils strengere Regelung.


Die Antwort leuchtet mir ein.

Antwort auf
Die wasserrechtliche Grenze von 1250 L gilt hingegen für alle Tanks, also z.B. auch für Befüllungsvorgänge aus Tankcontainern oder Kesselwagen.


Für die Ausbildung der Tankwagenfahrer trifft in erster Linie der Anhang C zu, in welchen es nur um Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen geht. Hat also nichts mit

Antwort auf
Tankcontainern oder Kesselwagen.


zu tun.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gerald] #20213 03.04.2015 19:13
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Für die Ausbildung der Tankwagenfahrer trifft in erster Linie der Anhang C zu, in welchen es nur um Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen geht. Hat also nichts mit Tankcontainern oder Kesselwagen zu tun.

Hallo Gerald,

irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir nicht von derselben Sache reden. Der Tank einer Heizölverbraucheranlage kann doch auch aus einem Tankcontainer oder Kesselwagen befüllt werden, oder? Für das Umüllen aus einem Tankcontainer oder Kesselwagen gilt die Grenze von 1250 L für den Grenzwertgeber des Tanks der Heizölverbraucheranlage, da Tankcontainer oder Kesselwagen nicht in der TRGS 509 genannt sind. Ein Tankcontainer kann auch auf der Straße befördert werden; ein Kesselwagen natürlich nicht.

Die Entladung des Tankcontainers in den fest installierten Tank einer Heizölverbraucheranlage kann beim Straßentransport durch den Fahrzeugführer erfolgen, wenn eine entsprechende Einweisung vorgenommen wurde (§ 23a Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB). Dieses Beispiel ist sicher nicht der Regelfall, aber zumindest theoretisch möglich. Oder darf das Heizöl für die Tanks von Heizölverbraucheranlagen nur aus Straßentankfahrzeugen/Aufsetztanks entladen werden?

Schöne Grüße.

Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: King_Louie_21] #20214 03.04.2015 19:45
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir nicht von derselben Sache reden.


Nein, ich hatte die Möglichkeit der Befüllung einer Heizölverbraucheranlage aus Tankcontainern oder Kesselwagen nicht auf dem Schirm. Es wäre zwar etwas ungewöhnlich, aber wohl möglich.

Für die Anwender finde ich es trotzdem nicht gut, dass von zwei unterschiedlichen Volumeninhalten bei der Nutzung durch einen Grenzwertgeber ausgegangen wird.

Ansonsten sind die Forderungen in der TRwS 791 Teil 1 Anhang C doch schon recht eindeutig, hoffentlich wird dies den Tankwagenfahrern rechtzeitig vermittelt. Denn sollte es zum Überfüllschaden kommen, wird man wohl unter anderem Prüfen, ob dem Tankwagenfahrer diese Reglung bekannt sind.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gerald] #20215 08.04.2015 09:26
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
nur mal so am Rande. Muss sich denn der Tankwagenfahrer mit der TRGS 509 befassen? Die Anforderung der Nummer 8.4 der TRGS 509 lautet: "Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen brennbare Flüssigkeiten so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann."
Ich denke die Verpflichtung der Lagerung liegt beim Betreiber der (Lager)Einrichtung, und das dürfte nicht der TKW-Fahrer sein. Allerdings dürfte es nicht schaden, den Fahrer im Rahmen von Schulungen darauf hinzuweisen.
Gruß Gandalf

Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gandalf] #20216 08.04.2015 20:26
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Gerald Offline OP
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Hallo Gandalf,

Antwort auf
Muss sich denn der Tankwagenfahrer mit der TRGS 509 befassen?


Ja, schon. Denn in der TRbF 20, 30 und 60 waren einige Dinge geregelt, welche der Tankwagenfahrer zu beachten hatte. Aber diese TrbF wurden auf Grundlage der BetrSichV §27 (4)zum Ende des Jahres 2012 aufgehoben.

Das hatte natürlich zur Folge, dass bestimmte Festlegungen in den TRbF nicht mehr gültig waren.

Unter dem Link

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=6#Post16860

hatten wir schon mal eine Diskussion, wo ich in meinem letzten Beitrag vom 07.12.2014 16:36 einen Anhang beigefügt hatte, in welchen ich eine Gegenüberstellung TRbF und TRGS angehangen hatte.

Leider hat keiner, was zu diesem Anhang geschrieben, und so musste ich davon ausgehen, das keine Fehler sich eingeschlichen hatten.

In der TRwS 791 Teil 1 Anhang C steht jetzt was der Tankwagenfahrer vor dem Befüllen, während der Befüllung und nach der Befüllung zu beachten hat. Diese Reglungen gelten in allen Bundesländern.

Natürlich müssen wir noch warten, wenn die AwSV in Kraft gesetzt wird und dann treffen diese Festlegungen auch in allen Bundesländern zu. Zurzeit haben wir noch 16 verschiedene Reglungen.

Die TRwS 791 wurde schon im Vorgriff auf die AwSV in Kraft gesetzt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gerald] #20217 09.04.2015 08:05
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Die urspüngliche Frage zur Überfüllsicherung drehte sich ja um:
Antwort auf
Welche Menge ist nun einzuhalten????

Bei genauem hinsehen sind doch die 1000 l maßgeblich, denn 8.4.4 (1) Satz 2 der TRGS 509 sagt ja: "Bei dem Befüllen dieser Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein." Ohne diesen "Anschluss" darf der Fahrer also gar nicht befüllen. Darauf sollte dann bei Fahrerschulungen auch hingewiesen werden. Gilt allerdings nur mit der Einschränkung, bei Lageranks > 1000 l.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 09.04.2015 08:10.
Re: Widerspruch in TRwS 791 Teil 1 zu TRGS 509 [Re: Gandalf] #20218 09.04.2015 12:48
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Gerald Offline OP
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Hallo Gandalf,

Antwort auf
Darauf sollte dann bei Fahrerschulungen auch hingewiesen werden.


Genau so sehe ich das auch. Bei der Umsetzung hat mir der Hinweis von King_Louie_21 in seinem Beitrag vom 03/04/2015 17:35 sehr geholfen.

Im Anhang findet Ihr mein Ergebnis.

Anhänge
21266-01AllgemeinVorschriften.pdf (0 Bytes, 249 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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