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5L / 5kg UN3082 - UN3077 Freistellung #20305 23.04.2015 15:42
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Spike Offline OP
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Hallo,

UN3077 / UN3082 <=5kg/5L ist auf Straße/See und Luft seit 01.01.2015 ja offiziell von der Bezettelung und Dokumentation befreit. Aber soweit ich weiß, nur wenn die CLP-Kennzeichnung aussen am Karton angebracht ist.
Einige Kollegen ignorieren dies aber!

Wie seht ihr das?

Setzt ihr die Regel auch ein, wenn ihr keine CLP-Kennzeichnung auf der Aussenverpackung habt?


Gruß
Spike
Re: 5L / 5kg UN3082 - UN3077 Freistellung [Re: Spike] #20306 24.04.2015 08:09
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Marco66 Offline
Methusalem
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Hallo Spike
Eigentlich ist es anders herum: Du musst die CLP Kennzeichnung auf der Transportverpackung anbringen, wenn die Gefahr nicht bereits durch die Transportkennzeichnung abgedeckt ist.
IMDG 2.10.2.7 , IATA SPA197 und ADR/RID SP375 kanst du immer anwenden, auch wenn die Kollegen vom Umgangsrecht mit den Etiketten geizen. Laut Transportvorschriften bist Du nicht dafür verantwortlich CLP zu kontrollieren.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: 5L / 5kg UN3082 - UN3077 Freistellung [Re: Spike] #20307 25.04.2015 17:25
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Spike,

Marco hat ja bereits darauf hingewiesen, dass die CLP-Verordnung und die Gefahrgutvorschriften verschiedenen Rechtsbereichen zugeordnet sind, die zwar oft Berührungspunkte haben, aber immer getrennt voneinander gelesen werden sollten.

Wenn das Gemisch/der Stoff gefahrgutrechtlich nicht bezettelt werden muss, dann greifen ausschliesslich die Vorschriften der CLP-Verordnung. Im Abschnitt 5.4 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung heißt es:
  • «Wenn die äußere Verpackung nicht entsprechend den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden muss - also auch nicht mit Transportsymbolen wie den LQ-Symbolen -, müssen sowohl die innere bzw. Zwischenverpackung als auch die äußere Verpackung die CLP-Kennzeichnungselemente tragen. Ist die äußere Verpackung durchsichtig, können alle CLP-Kennzeichnungselemente darauf weggelassen werden, sofern das CLP-Kennzeichnungsetikett unter der durchsichtigen Schicht deutlich erkennbar ist.»
Das steht auch so in Art. 33 Abs. 2 CLP-Verordnung. Die CLP-Verordnung fällt formal nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gefahrgutbeauftragten. Jedoch darf bzw. sollte der Gefahrgutbeauftragte der Fachkraft für Arbeitssicherheit im betrieblichen Interesse in solchen Fällen schon einen Hinweis zukommen lassen.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.04.2015 16:38.
Re: 5L / 5kg UN3082 - UN3077 Freistellung [Re: King_Louie_21] #20308 12.05.2015 15:57
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Spike Offline OP
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Danke für eure Hinweise


Gruß
Spike

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