Hallo Spike,
Marco hat ja bereits darauf hingewiesen, dass die CLP-Verordnung und die Gefahrgutvorschriften verschiedenen Rechtsbereichen zugeordnet sind, die zwar oft Berührungspunkte haben, aber immer getrennt voneinander gelesen werden sollten.
Wenn das Gemisch/der Stoff gefahrgutrechtlich nicht bezettelt werden muss, dann greifen ausschliesslich die Vorschriften der CLP-Verordnung. Im Abschnitt 5.4 der
Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung heißt es:
- «Wenn die äußere Verpackung nicht entsprechend den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden muss - also auch nicht mit Transportsymbolen wie den LQ-Symbolen -, müssen sowohl die innere bzw. Zwischenverpackung als auch die äußere Verpackung die CLP-Kennzeichnungselemente tragen. Ist die äußere Verpackung durchsichtig, können alle CLP-Kennzeichnungselemente darauf weggelassen werden, sofern das CLP-Kennzeichnungsetikett unter der durchsichtigen Schicht deutlich erkennbar ist.»
Das steht auch so in Art. 33 Abs. 2 CLP-Verordnung. Die CLP-Verordnung fällt formal nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gefahrgutbeauftragten. Jedoch darf bzw. sollte der Gefahrgutbeauftragte der Fachkraft für Arbeitssicherheit im betrieblichen Interesse in solchen Fällen schon einen Hinweis zukommen lassen.
Schöne Grüße.