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Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. #2043 03.09.2004 11:01
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Steffen Renner Offline OP
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Hallo zusammen,

folgende Probleme ergeben sich bei der Abholung von leeren ungereinigten Verpackungen in unserer Speditions Kooperation regelmäßig:
Einer Spediteur übermittelt seinen Partnerspediteur einen Aholauftrag über die Abholung von 3 leeren ungereinigten IBC.
Korrekterweise wird gleich ein Beföderungspapier mit dem Auftrag übergeben. Die Angaben im Beföderungspapier lauten: Leere ungereinigten Verpackungen (IBC),9
Jetzt beginnen die Probleme. Gemäß ADR 1.1.3.6.1 muss zur Ermittlung einer evtl. Kennzeichungspflicht eine Einstufung in eine Bef. Katgeorie erfolgen.
Die Angaben im Beförderungspapier gemäß ADR 5.4.1.1.6 müssen aber diese Angaben wiederrum nicht enthalten. Der Auftraggeber des Spediteurs ist nicht gewillt Angaben zum letzten Ladegut (nicht erforderlich unter 1000 l ) zu geben, er beruft sich auch noch auf das ADR 1.1.3.5
Im vorliegenden Fall kann bei der Klasse 9 eine Einstufung in die Bef. 0, aber auch in die Bef. Kat. 2- 4 erfolgen, woraus sich für die Ermittlung der Kennz.pflicht wesentliche Unterschiede ergeben.
Meiner Meinung enthält das ADR 2003 (das 2005 auch ??) einen entscheidenen Fehler.
Erschwerdend kommt für uns dann noch hinzu, dass wir im Sammelgutverkehr solche Sendungen noch mit anderen ADR Gütern kombinieren und dann für die Beförderungseinheit eine evtl. Kennzeichungspflicht wegen anderer Gefahrgüter besteht (dann müssen auch die schriftlichen Weisungen gemßäß RSE 1-3.4 für die leer.Verp. vorhanden sein).

Kann uns jemand ein Tipp geben wie in dem vorliegenden Beispiel verfahren werden soll. Einzige Möglichkeit währe, den Transport nicht durchzuführen.
Wie ermitteln eingentlich die Kontrollorgane eine evtl. Kennzeichnungspflicht bei den Transporten von leeren ungereinigten Verpackungen ??

Im voraus vielen Dank für die vielen Hinweise

Steffen Renner


Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: Steffen Renner] #2044 03.09.2004 12:01
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TDamm Offline
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Hallo Steffen,

wenn bei der Beförderung die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR angewendet werden soll, muss im Beförderungspapier doch die nach 1.1.3.6.4 berechneten Werte (Punkte) angegeben werden (siehe 5-7.4 RSE). Wenn jetzt der Absender diese Punkte im Beförderungspapier nicht angibt, kommt nach hiesiger Auffassung zum Ausdruck, dass die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden soll. Damit muss der Beförderer das gesamte ADR einhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: Steffen Renner] #2045 03.09.2004 12:03
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Mavo Offline
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Hallo,
so wie ich das sehe, ist doch eindeutig in 1.1.3.6.3. geregelt, unter welche Beförderungskategorie "Leere ungereinigte Verpackungen" fallen.
In der Beförderungskategorie 4 steht : "sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten, die unter Beförderungskategorie 0 fallen". Das wären für die Klasse 9 die UN-Nummern 2315, 3151 und 3152.
Die IBC´s müssen weiterhin mit Gefahrenlabel gekennzeichnet sein, fallen allerdings nicht mit einem Punktewert zu grunde.

Das letzte Ladegut muß wie auch schon geschrieben lt. 5.4.1.1.6 erst bei Gefäßen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Liter angegeben werden.

Gruß
Mavo

Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: Steffen Renner] #2046 03.09.2004 15:07
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Steffen Renner Offline OP
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Hallo, Danke für die Antworten,



das ich die Punkte bei Inanspruchnahme der Freigrenzen nach ADR 1.1.3.6 nachweisen muss ist klar,bspw. durch eine Anlage im Beförderungspapier.

Aber wie im vorliegenden Fall schicke ich den Fahrer zu Abholung mit dem Bef. Papier, der Fahrer müsste dann auf der leeren Verpackung die UN Nr. ermitteln und könnte dann in seinem "Handbuch" ADR (was ja jeder Fahrer dabei hat <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />) die Beförderungskat. ermitteln bzw. er müsste eigentlich nur die Bef. Kat. 0 aussschließen.



Mir erscheinen die Regelungen des ADR aber trotzdem mehr als dürftig, es wäre doch generell die vernüftigere Lösung immer in den Bef. Papieren das letzte Ladegut anzugeben.



Wir gehen bei uns in der Kooperation recht sensibel mit dem Thema ADR (spez. leere ungereinigte Verpackungen) um. Bei den o.G. Fall handelt es sich nur um ein Beispiel. Wir "spielen" verschiedene Situationen durch damit wir die die gesetzlichen Anforderungen "im Falle eines Falles" vollumfänglich erfüllen.



Wir würden uns freuen wenn auch Vertreter der Kontrollorgane zu dem geschilderten Beispiel noch ein Statement abgeben würden.





Gruss

Steffen Renner


Zuletzt bearbeitet von Steffen Renner; 06.09.2004 08:23.
Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: Steffen Renner] #2047 07.09.2004 14:51
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M.Brück Offline
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Hallo Steffen,



nachdem ich mir nun Dein Beispiel mehrfach durchgelesen habe, komme ich zu dem Schluß, dass der Transport in der von Dir beschriebenen Form nicht dem ADR unterliegt, demzufolge die IBC nicht zu kennzeichnen sind und ein Beförderungspapier nicht erforderlich ist.



Wie komme ich zu diesem Schluß?



Der Auftraggeber des Spediteurs ist der Auftraggeber des Absenders gem. § 9 Abs. 8 GGVSE (der Spediteur ist der Absender). Dieser hat gem. § 9 Abs. 8 Nr. 1 GGVSE dafür zu sorgen, dass dem Absender, also dem Spediteur, die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 ADR. mitgeteilt werden.

Nun beruft sich also der Auftraggeber des Absenders aber auf 1.1.3.5 ADR, was bedeutet, dass die leeren ungereinigten IBC nicht mehr dem ADR unterliegen. Der Absender, hier der Spediteur, kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 GGVSE auf die ihm von anderen Beteiligten - hier der Auftraggeber des Absenders - zur Verfügung gestellten Angaben vertrauen, was zur Folge hat, dass die Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines Beförderungspapieres nicht besteht.



So ich hoffe ich habe in den Wirrwarr den Durchblick behalten und keinen Mist verzapft. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Wenn ja, sagt es mir, ich bin immer für Kritik offen.

Zuletzt bearbeitet von M.Brück; 07.09.2004 14:53.

Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: M.Brück] #2048 09.09.2004 13:58
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Steffen Renner Offline OP
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Hallo Mario,

wenn wir die IBC abholen und es befinden sich Gefahrzettel an der Ware wird auf eine Gefahr hingewiesen also unterliegt es den Bestimmungen des ADR. Als Beförderer werde (und darf) ich die Gefahrzettel nicht entfernen (es sei denn es ist Bestandteil der log. Dienstleistung,dass "know how" vorrausgesetzt, und ich reinige die IBC - vor dem Transport).

Gruss
Steffen

Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: Steffen Renner] #2049 09.09.2004 14:41
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M.Brück Offline
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Hallo Steffen,

wenn das so ist, dann liegt hier ein klarer Verstoß des Auftraggebers des Absenders vor und der ist immerhin mit einem Bußgeld von 300 Euro gem. RSE belegt. Vielleicht solltest Du dies einmal den betreffenden Leuten erzählen.
Notfalls kannst Du ja mit der zuständinge Überwachungsbehörde Kontakt aufnehmen, die können da dann sicher was machen damit er seinen Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 8 GGVSE nachkommt.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Leere unger.Verp./Kennzeichungspflicht. [Re: M.Brück] #2050 10.09.2004 09:00
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Steffen Renner Offline OP
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Hallo Mario,

es war ja nur ein Beispiel was ich geschildert habe, wir haben bisher von den Versendern die korrekten Angaben zu den letzten Ladegut erhalten bzw. erst dann die Ware übernommen wenn diese vorlagen.
Letzendlich sind die Vorgaben für die begleitende Dokumentation zu den leeren ungereinigten Verpackungen durch das ADR nicht gerade optimal geregelt.

Gruss
Steffen


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