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Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung #20451 19.05.2015 17:02
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Antarion Offline OP
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Mit der CLP Verordnung darf nach der Übergangszeit zum 1. Juni 2017 kein Produkt mit alter Kennzeichnung mehr in Verkehr gebracht werden.

Angenommen es werden Produkte in Deutschland hergestellt welche noch die alte EU-Kennzeichnung tragen und per LKW in ein Land transportiert, wo kein CLP eingeführt wurde und noch so verkauft werden darf...ist das möglich? Was wenn der LKW angehalten und kontrolliert wird, interessiert dann die alte Kennzeichnung oder lediglich die Transportkennzeichnung?

ChemG
Inverkehrbringen: Die Abgabe oder Bereitstellung an Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetztes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr handelt.

Re: Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung [Re: Antarion] #20452 20.05.2015 10:55
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Gandalf Offline
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Hallo Antarion,
die Übergangszeiten haben sich im laufe der Zeit immer wieder mal geändert. Hier gibt's bereits einen Thread dazu: Übergangsfrist CLP
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interessiert dann die alte Kennzeichnung oder lediglich die Transportkennzeichnung
Naja das kommt drauf an. Zunächst ist natürlich die Transportkennzeichnung ausschlaggebend. Sollte aber ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach ChemG bestehen und auffallen, könnte sicherlich auch das geahndet werden.
Gruß Gandalf

Re: Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung [Re: Gandalf] #20453 20.05.2015 11:09
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aw_ Offline
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Hallo Gemeinde,

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Sollte aber ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach ChemG bestehen und auffallen, könnte sicherlich auch das geahndet werden.


Hat jemand dazu schon Erfahrungen gemacht? Wer ahnded und wie wird da geahndet?
gruss..aw

Re: Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung [Re: Gandalf] #20454 20.05.2015 11:35
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Chris Wilting Offline
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Naja das kommt drauf an. Zunächst ist natürlich die Transportkennzeichnung ausschlaggebend. Sollte aber ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach ChemG bestehen und auffallen, könnte sicherlich auch das geahndet werden.


Hallo,
so wie ich es gelesen habe, ist das Bestimmungsland ausserhalb des CLP Bereichs, somit also ausserhalb von Deutschland.
Daher sollte "Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach ChemG" unerheblich sein, da das "ChemG" doch nur innerhalb Deutschland gilt.

Die Kennzeichnung hat nach den geltenden Bestimmungen nach dem Bestimmungsland zu erfolgen.

Gruß

Re: Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung [Re: Chris Wilting] #20455 20.05.2015 15:55
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Gandalf Offline
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Hallo Chris Wilting,
Antwort auf
Bestimmungsland außerhalb des CLP Bereichs, somit also außerhalb von Deutschland
Das ist wohl so richtig, aber Antarion meinte wohl eine Fahrzeugkontrolle innerhalb D.

@aw_
das ergibt sich wohl aus den Zuständigkeiten der einzelnen Länder. Hamburg wäre da: ChemG Wie das aber genau läuft weiß ich auch nicht.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 20.05.2015 16:00.
Re: Inverkehrbringen und alte Kennzeichnung [Re: Antarion] #20456 21.05.2015 10:00
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tiefflieger Offline
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Primär interessiert bei einer Transportkontrolle die entsprechende transportrechtliche Kennzeichnung. Über die stoffrechtliche Kennzeichnung kann man dann evt. die Plausibilität abprüfen.
Stoffrechtlich ist die Kennzeichnung im Zielland relevant. Wäre dies nicht so, müsste man an der Grenze um etikettieren, den die Kennzeichnung ist oft in Landessprache gefordert. Das Stoffrecht gilt doch auch nicht beim Transport.

Zuletzt bearbeitet von tiefflieger; 21.05.2015 10:02.

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