Transportbedingter Zwischenaufenthalt
#20533
03.06.2015 10:33
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exag
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Moin, weiß jemand wo die Abgrenzung zwischen Bereistellung zur Beförderung gem. TGRS 510 (Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung...) und transportbedingtem Zwischenaufenthalt nach GGBefG ist? Meines Wissens wurde der transportbedingte Zwischenaufenthalt eingeführt um die 24 Stunden Regel zu umgehen, oder liege ich da falsch?
Gruß Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: exag]
#20534
03.06.2015 12:06
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Gerald
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Hallo Volker, weiß jemand wo die Abgrenzung zwischen Bereistellung zur Beförderung gem. TGRS 510 (Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Sieh mal in die GefStoffV §2 Nummer 6 nach, denn da steht: "Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: King_Louie_21]
#20536
03.06.2015 13:38
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Gandalf
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Hallo exag, ergänzend zu King_Louie_21 ist die 24-Stunden-Regel schon das Maß der Orientierung, lässt aber Freiheiten zu. Siehe dazu insbesondere das Urteil des OVG ab Rn 67 und besonders Satz 1 unter Rn 75. Gruß Gandalf
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: King_Louie_21]
#20537
03.06.2015 13:44
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exag
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Hallo, und vielen Dank erstmal.
Der Passus aus der Gefahrstoffverordnung ist bekannt, aber damit wäre der Begriff "Transportbedingter Zwischenaufenthalt" eigentlich überflüssig, denn nach 24 (72) Stunden wäre eh Schluß. Und ich gehe mal davon aus, dass sich der Gesetzgebaer dabei was gedacht hat als er das GGBefG geändert hat.
Und das Urteil habe ich auch schon mal rauf und runter gelesen, aber eindeutig finde ich das auch nicht, zumal es sich immer wieder auf das BimSchG / die StörfallVO zurückzieht.
Die TRGS 510 / GefStoffVO spricht von "Bereitstellen zum Transport" und ist daher aus meiner Sicht nicht anwendbar wenn CTU's das Beförderungsmittel (Straße/Bahn/See) wechseln, denn dann hat die Beförderung (gem. §2 GGBefG) bereits begonnen und wird nur unterbrochen.
Aber wie auch immer, ich suche weiter.
Viele Grüße Volker
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: exag]
#20538
03.06.2015 16:13
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Gandalf
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Hallo exag, aber eindeutig finde ich das auch nicht Natürlich nicht, es gibt ja auch nichts wirklich Eindeutiges. Aber grundsätzlich sollte man sich schon an den 24 Stunden orientieren. Im Falle dass bspw. ein Sonn- oder Feiertag dazwischen liegt (mit LKW-Fahrverbot), darf das auch mal länger als 24 Stunden sein (es geht ja nicht anders). Daneben muss man glaube ich noch unterscheiden, dass bspw. Verpacken und das Bereitstellen zwar nach GGBEfG zur "Beförderung" gehört, aber nicht zum Transportbedingten Zwischenaufenthalt. Dies setzt meiner Meinung nach voraus, dass bereits der Transport (also die Ortsveränderung) begonnen hat. Gruß Gandalf
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: Gandalf]
#20539
03.06.2015 20:55
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exag
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Hallo Gandalf,
Natürlich nicht, es gibt ja auch nichts wirklich Eindeutiges ...warum eigentlich nicht, das wäre doch mal was.
Mir geht es um Zwischenstopps in KLV Terminalen und Häfen, da ist das mit den 24 Stunden oft nicht machbar. Und ich glaube nach wie vor, dass der Plan war, sowas bußgeldfrei zu ermöglichen. Das Urteil geht da ja auch drauf ein, ist aber so windelweich formuliert, dass es alle Seiten als Begründung für ihre Ansicht nehmen.
Viele Grüße Volker
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Re: Transportbedingter Zwischenaufenthalt
[Re: exag]
#20540
04.06.2015 18:39
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King_Louie_21
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Hallo Volker, vielleicht findest Du hier noch etwas Brauchbares: [*]In der ZUR Zeitschrift für Umweltrecht, Ausgabe 11/2005, wurden auf S. 531 auch die Leitsätze des OVG-Urteils abgedruckt: - 1. Die Lagerung von Gefahrgut in einem (Container-)Umschlagterminal des kombinierten Verkehrs ist als zeitlich begrenzte Zwischenlagerung im Sinne von Art. 4 lit. c der Richtlinie 96/82/EG - "Seveso II" - vom Anwendungsbereich der StörfallVO ausgenommen, wenn die Zwischenlagerung im räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung steht.
2. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die "24-Stunden-Regel" gemäß § 3 Abs. 4 GefStoffV eingehalten ist. Ob die Zwischenlagerung von Transportgut auch bei einer Überschreitung dieser Regelfrist als transportbedingt angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Die Überwachung nach der StörfallVO obliegt bei Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt.
[*]Im Anschluss an das Urteil findet sich dann auf Seite 533 eine Anmerkung von RA Stefan Kopp-Assenmacher: - Die Entscheidung des OVG Münster verdient besondere Beachtung, da sie ein Rechtsgebiet beleuchtet, das gemeinhin eher eine Schattenexistenz führt. Es geht um die Schnittstelle zwischen Gefahrgutbeförderung, Gefahrstoffrecht und (BImSchG-)Anlagenrecht. Das OVG hatte zu klären, ob die zeitweilige Zwischenlagerung von gefährlichen Stoffen im Rahmen ihrer Beförderung zu einer Anwendung der StörfallVO führt oder ob bestimmte Ausnahmetatbestände greifen, die dies verhindern. Trotz der enormen Folgen für Gesundheit und Umwelt, die von gefährlichen Stoffen ausgehen können, fehlt es hier an einer etwa mit anderen Gebieten des Umweltrechts vergleichbaren Dynamik an Rezeption und Fortentwicklung der Regeln. Die gerichtliche Aufarbeitung ist gering, Schrifttum eher selten. Das OVG Münster hat also etwas Licht in ein Rechtsgebiet gebracht, das ansonsten schwer durchschaubar ist. Dies ist das wichtigste Verdienst der Entscheidung.
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, dürfte in seiner konkreten Konstellation - wie immer - einmalig, seinen Strukturen nach aber häufig anzutreffen sein: Im Rahmen der Beförderung von Materialien mit gefährlichen Stoffen kommt es zu einer zeitweiligen Zwischenlagerung, etwa - wie vorliegend - beim Umladen des Materials im Rahmen der Beförderung mit der Bahn; denkbar aber auch etwa als zeitlich befristete Zwischenlagerung bei Transporten auf der Straße, dem Luft- oder Wasserweg. Die Gründe für diesen »Zwischenakt« können vielfältig sein: Der weitere Transportweg ist noch nicht »frei«, sei es wegen Staus, technischer Probleme oder wetterbedingt. Möglich sind auch etwa Arbeitskämpfe, die eine Fortführung des Transports behindern. Zwischenlager dienen dann der zwischenzeitlichen sicheren Aufbewahrung des Gefahrguts. An dieser Stelle setzt die Problematik ein: Denn es wirkt sich rechtlich unterschiedlich aus, ob man die Zwischenlagerung als Teilakt der Beförderung oder als eigenständigen Anlagenbetrieb sieht. Letztgenannten Standpunkt verfolgte die immissionsschutzrechtliche Vollzugsbehörde mit der Folge, dass sie die Maßgaben der StörfallVO auf das Zwischenlager des Beförderungsunternehmens Bahn anwenden wollte. Das OVG Münster hat dieser Sichtweise einen Riegel vorgeschoben: Solange und soweit die Zwischenlagerung transportbedingt und zeitlich begrenzt sei, greift der Anwendungsausschluss der StörfallVO nach § 1 Abs. 5 StörfallVO i.V.m. Art. 4 lit. c) der Richtlinie 96/82/EG (»Seveso-II-Richtlinie«).
Grundsätzlich liegt es auf der Hand, dass überall dort, wo mit gefährlichen Stoffen in Anlagen umgegangen wird, Gesundheit und Umwelt durch besonders restriktive Vorschriften zu schützen sind. Auf europäischer Ebene soll dies die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9.12.1996 »Seveso-II-Richtlinie«) sichern. Sie nimmt ausdrücklich auf die Unfälle von Bophal und Mexiko City Bezug, die zu verheerenden Schäden für Mensch und Umwelt geführt haben. Die Richtlinie wird im deutschen Recht durch die 12. BImSchV (»StörfallVO«) umgesetzt. Sie regelt allgemeine und besondere Sicherheitsanforderungen für bestimmte Betriebsbereiche und für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen. Der Begriff des »Betriebsbereichs« ist dabei neu in das deutsche Immissionsschutzrecht eingeführt worden (§ 3 Abs. 5a BImSchG), das ansonsten an den Anlagenbegriff anknüpft. Gemeint ist damit der Bereich, der der Aufsicht eines Betreibers untersteht. Betriebsbereich und Anlage werden regelmäßig deckungsgleich sein, in Sonderfällen kann der Betriebsbereich eine Mehrzahl von (genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen) Anlagen umfassen.
Art. 4 lit c) der Richtlinie 96/82/EG nimmt allerdings die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe im Rahmen ihrer Beförderung auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraße, See- oder Luftweg von ihrem Anwendungsbereich aus. § 1 Abs. 5 StörfallVO nimmt diese Einschränkung auf. Für die Praxis stellt sich damit die Frage, was unter »zeitlich begrenzt« und »im Rahmen der Beförderung « zu verstehen ist. Ohne eine konkrete Bestimmung dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann es nicht zu einer sinnvollen Abgrenzung der Fälle kommen, die - trotz des Umgangs mit gefährlichen Stoffen - nicht der Anwendung der StörfallVO unterliegen. Durch die Entscheidung des OVG Münster liegen nun praxistaugliche Parameter für die Unterscheidung der verschiedenen Fallkonstellationen vor. Sie stellen im Wesentlichen auf den funktionalen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Zwischenlagerung mit dem Transport ab. Entscheidend kommt es auf den »Transportbezug« der Zwischenlagerung an. Für die zeitliche Begrenzung der Zwischenlagerung hat das OVG Münster die 24-Stunden-Regel des § 3 Abs. 4 GefStoffV fruchtbar gemacht.
Im Einzelnen wird demnach in ähnlich gelagerten Fällen zu prüfen sein, ob die Zwischenlagerung lediglich eine Unterbrechung des Beförderungsvorgangs darstellt (wie dies speziell das Gefahrgutbeförderungsgesetz vorsieht, etwa um bei gefährlichen Gütern die Beförderungsart zu wechseln oder aus sonstigen transportbedingten Gründen (vgl. § 2 Abs. 2 GGBefG)), oder ob ein Transportbezug der Zwischenlagerung fehlt, weil etwa der Transporteur selbst Versender oder Empfänger des Transportgutes ist, oder weil die erforderlichen Beförderungspapiere für den Bestimmungsort und die Anschlusstransportmittel nicht vorliegen. Für die Abgrenzung kommt es zudem darauf an, dass das Transportgut - abgesehen von Notfällen - nicht geöffnet oder gar bearbeitet wird. Das OVG Münster hat dabei betont, dass freilich immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.
Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Zwischenlagerung im gegenständlichen Sinn auf dem Transportweg selbst erfolgt: Das Zwischenlager kann aus nachvollziehbaren Gründen, etwa wegen erforderlicher technischer Vorkehrungen, auch abseits des Transportweges liegen, soweit ein betrieblicher und räumlicher Zusammenhang gegeben ist. Für den Luftweg als Transportweg versteht sich diese Auslegung ohnehin von selbst.
Liegt nach diesen Kriterien ein funktionaler, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Zwischenlagerung mit dem Transport vor, scheidet die Anwendung der StörfallVO aus. Dieses Ergebnis mag aus umweltpolitischen Gründen Befremden hervorrufen, entspricht aber dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der bei der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG eine klare Trennung zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie und dem Recht der Beförderung gefährlicher Güter einschließlich transportbedingter Zwischenaufenthalte erreichen wollte. Besser verständlich als in der Richtlinie hat es daher die Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch formuliert, wonach auch »zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung« zur Beförderung von gefährlichen Gütern zu rechnen sind (§ 703 Nr. 2 UGB-KomE).
Um Missverständnissen aber vorzubeugen: Der Anwendungsausschluss der StörfallVO bedeutet nicht, dass sonstiges Immissionsschutzrecht bzw. andere Vorschriften nicht (mehr) zum Tragen kämen. Im Gegenteil: Zu beachten sind insbesondere etwaige Genehmigungserfordernisse für das Zwischenlager, wie sie sich beispielsweise aus Nr. 9 des Anhangs der 4. BImSchVO ergeben können. Zu beachten sind ferner etwa auch einschlägige Rechtsvorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Herausnahme der transportbedingten Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe aus dem Störfallrecht entbindet somit keineswegs von den ansonsten geltenden Anforderungen des Rechts zum Schutz von Mensch und Umwelt.
[*]Die Auswirkungen des OVG-Urteils auf die Genehmigungspraxis lassen sich beispielsweise in einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts für ein neues Containerterminal in Nürnberg aus dem Jahr 2007 erkennen, Az.: 62130 Pap (Nür Hafen Modul2). Dieser Planfeststellungsbeschluss verwendet die Begriffe "Lager, Lagerplätze/-räume, Lagerung, Zwischenlagerung" in verschiedenen Zusammenhängen und verweist u.a. zu Beginn der Seite 12 auf das OVG-Urteil sowie indirekt dann nochmals auf Seite 13 in der Mitte. [*]Unter der Dialognr. 16380 wurden in der Wissensdatenbank KomNet am 12.06.2012 Fragen zur transportbedingten Zwischenlagerung beantwortet. Zentral erscheint mir dabei die Feststellung, dass die in der GefStoffV genannte Frist (24 Std. bzw. am Wochenende bis zum nächsten Werktag) Bedeutung für die Anwendung der Gefahrstoffverordnung hat, nicht hingegen für die Auslegung des Beförderungsbegriffs in § 2 Abs. 2 GGBefG. Ist sowohl der Begriff des "Lagerns" erfüllt als auch ein "zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung" gegeben, sind laut KomNet alle einschlägigen Regelungen anzuwenden; d. h., die Vorschriften der verschiedenen Rechtsbereiche stehen nebeneinander und ergänzen sich. [*]Den § 2, Abs. 2 GGBefG kennst Du ja bereits, aber vielleicht lohnt es sich, den Text nochmals in Ruhe zu lesen: "Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden."[*]Versicherungen haben ja auch immer ein besonderes Interesse für Definitionen. In den Beschreibungen für eine Spediteur-Umschlaggut-Versicherung findet sich z.B. folgende Formulierung: «Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich die nicht disponierte Lagerung, d. h. nur die transportbedingte (Zwischen-)Lagerung. Nicht unter den Deckungsumfang fällt somit die Einlagerung auf bestimmte Zeit auf ausdrückliche Anweisung des Wareninteressenten.»Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 06.06.2015 15:15.
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