das Kapitel 7.3 wurde im ADR 2015 überarbeitet. Und unter Unterabschnitt 7.3.3.1 sind die Codes für bedeckten Fahrzeuge, gedeckten Fahrzeuge,...., welche VC1, VC2 und VC3 sind. Und zu diesen Codes habe ich eine Frage.
Der Code VC1 und VC2 ist mir schon klar, aber Probleme habe ich mit VC3. Bis auf die Erläuterungen " "Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten ...." in diesem Unterabschnitt, habe ich im ADR keine weiteren Erläuterungen gefunden. Hat vielleicht Einer im Forum ein Bild von z.B. einem Fahrzeug, was diesen Code erfüllt?
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.06.201519:07.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung in loser Schüttung Beispiel für VC3
[Re: Gerald]
#2054406.06.201518:57
Ich habe mir mal im Kapitel 3.2 die UN-Nummern gesucht, bei welchen in der Spalte 17 "VC3" steht. Und das sind UN 3257 (2x), UN 3258 für Klasse 9 und UN 3291 für Klasse 6.2.
Da unter UN 3258 flüssiges Aluminium gefahren wird, hatte ich die Bilder schon. Im ADR 2013 war es z.B. der Eintrag "VV12 bzw. VV13".
Ja, ab und zu ist es besser, man steigt in das ADR tiefer ein bzw. man vergleicht das alte ADR (in dem Fall 2013) mit dem neuen ADR. Und schon kommt man zur Lösung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Aber eine Frage bleibt noch. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Bei UN 2968 steht in Spalte 17:
VC1 VC2 AP5 AP3 AP4 AP5
Welche Sondervorschrift bezieht sich nun auf VC1 und welche auf VC2? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung in loser Schüttung Beispiel für VC3
[Re: Gerald]
#2054507.06.201506:42
Da unter UN 3258 flüssiges Aluminium gefahren wird, (...).
Mit UN 3258 habe ich keine Erfahrung, deshalb möchte ich nachfragen, ob das zulässig ist. UN 3258 steht für ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G. (> 240°C). Unterabschnitt 7.3.1.2 ADR verbietet die Beförderung in loser Schüttung für Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können. Der Schmelzpunkt von Aluminium liegt bei 660°C. Für die Beförderung von erwärmten Aluminium unter der Nummer UN 3258 wäre aus meiner Sicht dann nur das Temperaturfenster zwischen 240°C bis 660°C zulässig. Oder lese ich das falsch? Wäre für flüssiges Aluminium UN 3257 [ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)] nicht zutreffender?
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Antwort auf
Welche Sondervorschrift bezieht sich nun auf VC1 und welche auf VC2?
Bei den jeweiligen Vorschriften/Codes ist angegeben, worauf sie sich beziehen:
Nein, Du hast es schon richtig gelesen. Der Fehler lag bei mir, da hat sich der "Schreibfehlerteufel" in meinem Beitrag eingeschlichen. Ich meine natürlich UN 3257.
Unter UN 3258 werden Heißtransporte metallischer Körper (wie Brammen, Barren oder Schmiedestücke) bei ca. 800 °C von der einen Produktionsstätte (z.B. Gießerei) zur Weiterverarbeitung zur nächsten Produktionsstätte befördert. Denn diese haben eine hochwertige Edelstahlqualität und wenn es bei der Beförderung zur Abkühlung kommen sollte, könnten sich die Eigenschaften dieser verändern. Was aber nicht gewollt ist.
Die Bedeutung von VC1 bzw. VC2 und AP3 - AP5 ist mir schon klar.
Aber in meinem ADR steht es so, es hängt als Datei an. Leider konnte ich es nicht in den Text kopieren.
Und ist es nicht mehr so einfach. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Maneb (UN 2968) in loser Schüttung
[Re: Gerald]
#2054707.06.201518:57
Die Bedeutung von VC1 bzw. VC2 und AP3 - AP5 ist mir schon klar.
Aber in meinem ADR steht es so, es hängt als Datei an. Leider konnte ich es nicht in den Text kopieren.
Und ist es nicht mehr so einfach.
Hallo Gerald,
die von Dir angehängte Datei habe ich mir angeschaut. Der Verlag hat anscheinend unnötigerweise "AP5" doppelt in das entsprechende Feld gedruckt, aber inhaltlich ändert das nichts. In Zweifelsfällen hilft manchmal ein Blick in die offizielle Fassung. In der Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 vom 13. Oktober 2014) heißt es zu UN 2968:
"VV5" ändern in: "VC1 VC2 AP3 AP4 AP5".
Die VC-Vorschrift gibt an, ob in bedeckten Fahrzeugen/bedeckten Containern (VC1) bzw. in gedeckten Fahrzeugen/geschlossenen Containern (VC2) befördert werden darf. Die für UN 2968 relevanten ergänzenden AP-Vorschriften (AP3, AP4, AP5) beziehen sich jeweils entweder auf bedeckte Fahrzeuge/bedeckte Container oder auf gedeckte Fahrzeuge/geschlossene Container. Insgesamt erscheint mir das dann schon eindeutig:
[*]UN 2968 in bedeckten Fahrzeugen/bedeckten Containern = VC1 in Verbindung mit AP3[*]UN 2968 in gedeckten Fahrzeugen/geschlossenen Containern = VC2 in Verbindung mit AP4 und AP5
Gleiches gilt für die UN-Nummern 1394, 1402, 1405, 1405, 1408, 1435, 2813, 2844, 3208 und 3209. Auch hier wurde von ADR 2013 auf ADR 2015 der alte "VV"-Code in Spalte 17 ersetzt durch "VC1, VC2, AP3, AP4, AP5".
Auf die Idee in die Anlage zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 zu sehen, bin ich nicht gekommen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Na beim nächsten Mal denke ich dran. Nun ist ja alles klar.